Neue F-Gase-Verordnung
Quotensystem für HFKW bis 2030 und in weiterer Folge Null-Quote bis 2050
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21.03.2024
Die Verordnung (EU) 2024/573 über Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) löst die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 ab.
Hier die wesentlichen Inhalte der neuen Verordnung
- Starke Reduzierung der Verfügbarkeit von besonders klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2030 – siehe Phase Down Tabelle in Anhang VII
- Mengenbeschränkungen und Quotierung für HFKW in Gebinden und Füllmengen in importierten Geräten (Ausnahmen wie zB Verwendung von HFKW als Ausgangsstoff sind vorgesehen)
- Kein eigenes Kontingent für einzelne Mitgliedsstaaten oder einzelnen Anwendungen: HFKW-Nachfrager in der EU konkurrieren um eine Gesamtmenge
- Bis 2050 die vollständige Einstellung der Verfügbarkeit von HFKW: Null-Quote
- Ab 2025 fallen für HFKW-Quoten Kosten von € 3 pro Tonne CO2-Äquivalent an.
- Neue verschärfte Regeln beim Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse wie zB Wärmepumpen, Klimaanlagen und Kühlschränken mit klimaschädlichen Gasen
- Verbot von F-Gasen in Monoblock Wärmepumpen ab 2032
- Verbot von F-Gasen in Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräten ab 2035
- Umfassende Regelung zu Schwefelhexafluorid
- Verbot des Einsatzes von SF6/fluorierten Treibhausgasen in neuen gasisolierten Mittelspannungs-Schaltanlagen nach Übergangsfristen und ausreichenden Alternativen
- Ab 2035 grundsätzlich Verwendung von nur noch aufgearbeitetem oder recyceltem SF6 für Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen
- Exportverbot von Geräten, die in der EU verboten sind.
- Beibehaltung und Ergänzung der Regelung zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen:
Die Verordnung wurde am 20.02.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 11. März 2024 in Kraft.
- Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 5 gelten ab dem 1. Januar 2025.
- Artikel 20 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 23 Absatz 5 gelten ab dem 3. März 2025 in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.
Hauptbetroffene Wirtschaftskreise
Von der Verordnung betroffen sind Unternehmen, die
- Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) herstellen, verwenden, rückgewinnen oder zerstören,
- F-Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten (Kühlgeräte, Schäume etc.) in die EU-einführen oder ausführen,
- F-Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, in Verkehr bringen
- mit F-Gasen betriebene Einrichtungen installieren, warten, in Stand halten, auf Dichtheit überprüfen oder entleeren,
- mit F-Gasen befüllte Einrichtungen betreiben oder
- bestimmte chemisch mit F-Gasen verwandte Stoffe einführen, ausführen, in Verkehr bringen oder zerstören.
Links
- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
- F-Gas-Portal
- Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
- Der europäische Grüne Deal