Großer Metallkessel in Halle umgeben von gelben Trittstegen
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Erinnerung: Neue Grenzwerte ab 1.1.2025 bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW

Neue Grenzwerte gem. Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, Anlage 2 

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Ab 1.1.2025 gelten neue Grenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW betreiben, die unter die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - Anlage 2 fallen:

§47 (5) EG-K

§ 6 Abs. 11 und 11a sind für bestehende mittelgroße Anlagen

1. mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW ab 1. Jänner 2025,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 weiter anzuwenden.

§6 EG-K

(11) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019

(11a) Abweichend von Abs. 11 kommen folgende Regelungen zur Anwendung:

  1. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden, sind ausgenommen;
  2. Anlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern, sind ausgenommen;
  3. Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung sind ausgenommen;
  4. für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2023 bereits genehmigte Anlagen gilt die Anlage 2 Z 2 der FAV 2019 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt;
  5. gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 und in besonderen Situationen gemäß § 7 sind Ausnahmen zulässig, sofern keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

Stand: 27.06.2024