Wasserrecht-Einführung
Übersicht über die Pflichten
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Bewilligungsfreier Gemeingebrauch
Der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet, noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt, noch jemandem Schaden zugefügt wird, ist gemäß § 8 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG, BGBl. Nr. 1959/215 idgF.) jedermann ohne besondere Bewilligung erlaubt. Dabei handelt es sich um Baden, Trinken, Schwemmen, Schöpfen sowie Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, einschließlich der Benutzung der Eisdecke überhaupt. Die Gewinnung von Sand und Kies bedarf jedoch der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
An privaten Flüssen, Bächen und Seen ist der Gebrauch des Wassers zum Trinken und zum Schöpfen mit Handgefäßen, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder privaten oder öffentlichen Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis oder Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet.
Jedenfalls über den bewilligungsfreien Gemeingebrauch hinausgehend ist eine gewerbliche Nutzung des Wassers.
Bewilligungspflichtige Wasserbenutzung
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Die Benutzung privater Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen ist ebenfalls bewilligungspflichtig, wenn Auswirkungen auf fremde Rechte oder andere Gewässer bzw. Grundstücke herbeigeführt werden können.
Ebenso bewilligungspflichtig ist die Errichtung und Benutzung des Grundwassers sowie die Benutzung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen. Ausgenommen davon ist die Benutzung für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, wenn die Förderung durch Handbetrieb mit Pump- oder Schöpfwerken erfolgt, oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
Bestimmte Anlagen und Einwirkungen auf Gewässer bedürfen jedenfalls einer vorsorglichen wasserrechtlichen Bewilligung (§§ 31c und 32 WRG). Es handelt sich dabei z.B. um
- die Gewinnung von Sand und Kies,
- Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme sowie zur Wärmenutzung von Gewässern,
- Einwirkungen auf Gewässer, die deren Beschaffenheit beeinträchtigen.
Der Gemeingebrauch und die ordnungsgemäße Land- und Bodennutzung sind bis zum Beweis des Gegenteils nicht zur Beeinträchtigung geeignet und somit bis zu diesem Zeitpunkt bewilligungsfrei.
Wasserbauliche Maßnahmen
Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen, von Bauten an Ufern, von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer, von Unterführungen unter Wasserläufen, sowie von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer ist ebenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.
Keiner Bewilligung bedürfen bei den nicht zu Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bestimmte Drahtüberspannungen und kleine Wirtschaftsbrücken und -stege. Der Eigentümer eines Grundstückes darf darüber hinaus den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder der darüber hinüberfließenden Gewässern zum Nachteil des unteren wie auch des oberen Grundstückes nicht willkürlich ändern. Dies gilt nicht für Änderungen die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt werden (§ 38 WRG).
Ebenso bedürfen bestimmte Entwässerungsanlagen sowie die zeitweilige oder ständige Entwässerung von bestimmten Tunnelanlagen oder Stollenbauten unter bestimmten Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 40 WRG).
Schutz- und Regulierungswasserbauten bedürfen in Privatgewässern einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn hierdurch auf fremde Rechte, oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung bestehen kann. Bestimmte Maßnahmen wie z.B. Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers dürfen auch ohne Bewilligung ausgeführt werden. Aufträge können von der Wasserrechtsbehörde jedoch erteilt werden (§ 41 WRG).
Die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten bleibt zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Sind Ortschaften oder Fluren wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt, ist jedoch durch Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen. (§ 43 Abs. 1 WRG).
Den Eigentümern von Ufergrundstücken können durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde bestimmte Maßnahmen im Interesse der Instandhaltung und zur Hintanhaltung von Überschwemmungen, wie z.B. Freihaltung der Uferböschung, entsprechende Bepflanzung der Ufer oder Beseitigung kleiner Uferbrüche, aufgetragen werden (§ 47 Abs. 1 WRG).
Instandhaltung
Grundsätzlich haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und zu bedienen. Ebenso obliegt ihnen die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Nachteilige Auswirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben (§ 50 WRG).
Indirekteinleitung
Einleitungen
in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen
(Indirekteinleiter) bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Eine
wasserrechtlichen Bewilligung besteht nur für die Indirekteinleiter mit
gefährlichen Abwässern (§ 32b WRG, Indirekteinleiterverordnung).
Weitere
Informationen zur Indirekteinleitung
Stand: 13.02.2020