Person in gelber Warnweste mit weißem Helm geht über mit gelbem Geländer eingefassten Steg einer Wasseraufbereitungsanlage, links und rechts vom Steg umwälzendes Wasser unter blauem Himmel
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Änderungen der Trinkwasserverordnung

Umsetzung der EU-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

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Die beiden Novellen zur Trinkwasserverordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Trinkwasser­verordnung.

Die Änderungen betreffen alle Unternehmen, die Trinkwasserversorgungsanlagen betreiben sowie Unternehmen, die Trinkwasseruntersuchungen durchführen.

Die Änderungen im BGBl. II 57/2024 betreffen insbesondere: 

  • Definitionen (Wasser, Zuständige Behörde, Wasserversorgungs­anlage, Betreiber einer Wasser­versorgungs­anlage, Lebensmittel­betrieb, Gefährdung, Gefährdungs­ereignis, Risiko)
  • Es dürfen weder Materialien und Werkstoffe in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch noch für die Aufbereitung verwendete Stoffe und Produkte die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nachteilig beeinflussen. Dabei ist die Einhaltung der Reinheits­anforderungen von Aufbereitungs­stoffen und -produkten zu dokumentieren und belegen.
  • Bei Nichteinhaltung von mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen sind den Abnehmerinnen und Abnehmern Informationen dazu auch online zur Verfügung zu stellen.
  • Eine Risikobewertung der Wasser­versorgungs­anlage ist bei einer Abgabe ab 100 m³ pro Tag verpflichtend. Die Risiko­management­maßnahmen sind regelmäßig, zumindest alle sechs Jahre, zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen.
  • Informationen über geologisch bedingte zulässige Abweichungen sind zu geben.
  • Informationen in einer leicht verständlichen Form sind über die Wasser­gewinnungs­verfahren, die verwendeten Aufbereitungs­verfahren und Desinfektion zu Verfügung zu stellen.
  • Online sind die relevanten Ergebnisse der Risiko­bewertung zu veröffentlichen.
  • Stagnierendes Wasser in Leitungen kann zu Beeinträchtigungen bei der Qualität des Wassers führen. Es sind dazu Empfehlungen zur Vermeidung der damit möglichen Gesundheits­risiken von den Abgebern zur Verfügung zu stellen.
  • Es sind weiters sämtliche Informationen zu den Parametern bzw. geologisch bedingten Abweichungen bei den Parametern zur Kenntnis zu bringen.
  • Die Dauer des Überwachungs­programms (mit allfälligen Ausnahmen beim Untersuchungsumfang) wird mit 6 Jahren festgelegt. Diese entspricht nun dem Intervall für die Risiko­bewertung.
  • In den Anlagen erfolgen Anpassungen an die Trinkwasser-Richtlinie. Neu aufgenommen werden Parameter für Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogen­essigsäuren, Microcystin-LR und PFAS (Summe). Absenkungen der Parameter­werte für Blei und Chrom erfolgen mit langen Übergangs­fristen.

Die Änderungen treten mit 17. Februar 2024 in Kraft. Anhang II Teil B Z 2 und 3 sowie Anhang III Teil B Tabelle 2 treten mit 17. Februar 2024 außer Kraft.

Die Änderungen im BGBl. II 122/2024 betreffen insbesondere: 

  • Definitionen (Ausgangsstoff, Zusammensetzung)
  • Im Rahmen der Risikobewertung werden die Ergebnisse der Risikobewertung gemäß § 5b Abs. 1 berücksichtigt anstelle der Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 59c bis 59g WRG.
  • Die Risikobewertung durch den BMG samt den gesetzten Maßnahmen sind spätestens alle sechs Jahre zu evaluieren und bei Bedarf zu aktualisieren.
  • Im § 6 wurden die Informationsverpflichtungen der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß den Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie (Artikel 17 und Anhang IV) ausgeweitet.
  • Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen ist bis zum 12. Juli 2027 das erste Mal durchzuführen.
  • Die Risikobewertung und das Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen ist bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen.

Das BGBl. II 122/2024 wurde am 16. Mai 2024 veröffentlicht und tritt mit 17. Mai 2024 in Kraft. 

Stand: 22.05.2024