Nahaufnahme von Wassertropfen mit zirkulären Wellen
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Wasser - Grundwasser

Nutzung und Rechtsgrundlagen

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Als Grundwasser bezeichnet man das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser einschließlich der unterirdischen Seen (Höhlenwässer). Das zu Tage tretende (= oberhalb der Erdoberfläche befindliche) Wasser nennt man Tagwasser.

Am Grundwasser gibt es keinen Gemeingebrauch.

Bewilligungspflichtige Nutzung

Bei öffentlichen Gewässern löst jede Überschreitung des Gemeingebrauchs die Bewilligungspflicht aus (§ 9 Abs. 1 WRG). Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers (vor allem in gesundheitsschädlicher Weise) oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann (§ 9 Abs. 2 WRG).

Benutzung des Grundwassers

Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht (§ 10 Abs. 1 WRG).

In allen anderen Fällen sowie bei artesischen Brunnen (durch Druck des Grundwassers fließende Brunnen) ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich (§ 10 Abs. 2 WRG).

Umweltziele für Grundwasser

Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der im WRG genannten Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

  • dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  • dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  • dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  • dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  • dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird (§ 30 Abs. 1 WRG).

Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet (§ 30c Abs. 1 WRG).

Rechtsgrundlagen

  • Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr. 98/2010 idgF.
  • Verordnung betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung im Tullnerfeld BGBl. II 265/2001
  • Verordnung betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal, BGBl. Nr. 78/1984
  • Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973
  • Verordnung des Bundesministers zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge, BGBl. Nr. 79/1984
  • Verordnung zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl. Nr. 126/1969 idgF.
  • Verordnung des Bundesministeriums zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen, BGBl. Nr. 41/1962
  • Verordnung des Bundesministers zum Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser, BGBl. Nr. 736/1974
  • Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ("Wasserrahmen-Richtlinie")

Ergänzend dazu gibt es in den Bundesländern zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz bestimmter Wasserversorgungsanlagen eine Vielzahl von Grundwasserschongebietsverordnungen, die in den entsprechenden Einzugsgebieten für bestimmte Tätigkeiten zusätzliche wasserrechtliche Genehmigungs- oder Anzeigepflichten sowie Verbote vorsehen. 

Stand: 07.04.2015