Strengere Regeln hinsichtlich Asbestexposition am Arbeitsplatz
Richtlinie (EU) 2023/2668 wurde am 30. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht
Lesedauer: 1 Minute
Die Richtlinie (EU) 2023/2668 wurde am 30. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:
I) Asbest ist eine Sammelbezeichnung für folgende Silikate mit Faserstruktur:
- Aktinolith, CAS (**)-Nr. 77536-66-4;
- Amosit (Grunerit), CAS-Nr. 12172-73-5;
- Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5;
- Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
- Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4; f)
- Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.
II) Senkung des Expositionshöchstwertes von Asbest am Arbeitsplatz auf 0,01 Asbestfasern pro cm³ (TWA) und Umstieg des Messverfahrens auf Elektronenmikroskopie
Wenn Mitgliedsstaaten diese Messung nicht vorschreiben, muss der Grenzwert pauschal auf 0,002 Fasern pro cm³ (TWA) gesenkt werden.
Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die neuen Grenzwerte in nationales Recht zu überführen, und sechs Jahre, um neue Messverfahren einzuführen.
III) Regelungen hinsichtlich besserer Schutzkleidung, Atemschutzgeräte und sichere Reinigung der Kleidung; Schulung/Unterweisung und Tragen von geeigneter persönliche Schutzausrüstung für Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind.
IV) Einholung einer Genehmigung durch Unternehmen bei nationaler Behörde für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten.
V) Identifizierung von Materialien durch den Arbeitgeber vor Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten bei Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten des nationalen Asbestverbots gebaut wurden.
VI) Führen eines Registers aller Fälle von medizinisch diagnostizierten asbestbedingten Berufskrankheiten durch die Mitgliedsstaaten.
VII) Führen eines Verzeichnisses über Arbeitnehmer (Art, Dauer, Gefährdung), die bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, durch Arbeitgeber.
Diese Änderung gilt für alle Betriebe, die Asbest einsetzen bzw. wo eine Exposition auftritt.
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2023/2668
Am 27. Mai 2024 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Berichtigung der Richtlinie (EU) 2023/2668 kundgemacht:
Anstatt: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a bis zum 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“
muss es heißen: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“
Links
- Berichtigung der Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
- Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
- Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Grenzwerteverordnung
Stand: 11.06.2024