Novelle Luftqualitäts-Richtlinie (EU) 2024/2881
Neue Grenzwerte für nunmehr 11 Luftschadstoffe
Lesedauer: 2 Minuten
Die Überarbeitung der Europäischen Luftqualitätsrichtlinie (Ambient Air Quality Directive, AAQD) wurde im November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und somit rechtskräftig.
Innerhalb von zwei Jahren muss die Richtlinie in die nationale Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten überführt werden.
Betroffen davon sind alle Unternehmen mit Richtlinie 2008/50/EG über die Luftqualität und saubere Luft für Europa
eventuellen Einschränkungen bei Mobilität und Produktion, die unter anderem in potenziellen Luftsanierungsgebieten liegen werden.
Wesentliche Punkte der Novelle
- Schadenersatz: bei Pflichtverletzungen der zuständigen Behörden, wenn Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Grenzwertüberschreitungen von Luftschadstoffen eintritt
- Ultrafeine Partikel, Ruß (Black Carbon) und Ammoniak: Einführung neuer Messanforderungen
- Neue Grenzwerte: für elf Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, etc.) in der Umgebungsluft ab 2030
- Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub PM2,5: für Belastung im städtischen Hintergrund stufenweise Reduktionsvorgaben
- Luftqualitätsfahrpläne: während Übergangsphase bis 2030 sind verpflichtende Maßnahmen zu treffen
- Luftqualitätspläne: Fristen zur Erstellung und Verabschiedung
- Übersichtstabelle mit Grenzwerten für drei viel diskutierte Luftschadstoffe wie z.B. Stickstoffdioxid NO2, Feinstaub PM10 und PM2,5 im Vergleich zur bisherigen Luftqualitätsrichtlinie und WHO-Empfehlungen.
Sämtliche Grenzwerte aller 11 Luftschadstoffe müssen ab dem 1. Januar 2030 in der Europäischen Union eingehalten werden.
Grenzwerte der weiteren 8 Luftschadstoffe siehe Richtlinie selbst.
Grenzwerte
WHO – Empfehlung | Bisherige Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) | Neue Luftqualitätsrichtlinie (EU 2024/2881) | |
---|---|---|---|
NO2 - Stickstoffdioxid | |||
Jahresmittelwert | 10 µg/m3 | 40 µg/m3 | 20 µg/m3 |
24 Stunden Mittelwert | 25 µg/m3 an nicht mehr als 3-4 Tagen pro Kalenderjahr | kein Grenzwert | 50 µg/m3 an nicht mehr als 18 Tagen pro Kalenderjahr |
1 Stunden Mittelwert | keine Angabe | 200 µg/m3 an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr | 200 µg/m3 nicht mehr als dreimal pro Kalenderjahr |
PM2,5 - Feinstaub | |||
Jahresmittelwert | 5 µg/m3 | 25 µg/m3 1) | 10 µg/m3 |
24 Stunden Mittelwert | 15 µg/m3 an nicht mehr als 3-4 Tagen pro Kalenderjahr | kein Grenzwert | 25 µg/m3 an nicht mehr als 18 Tagen pro Kalenderjahr |
PM10 - Feinstaub | |||
Jahresmittelwert | 15 µg/m3 | 40 µg/m3 | 20 µg/m3 |
24 Stunden Mittelwert | 45 µg/m3 an nicht mehr als 3-4 Tagen pro Kalenderjahr | 50 µg/m3 an nicht mehr als 35 Tagen pro Kalenderjahr | 45 µg/m3 an nicht mehr als 18 Tagen pro Kalenderjahr |
1) Ursprünglich Zielwert
Fristverschiebung
Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen bei Nichterreichung von Grenzwerten Fristverschiebungen bis 2040, 2037 oder 2035 beantragen.
Voraussetzungen
- ungünstige klimatische Bedingungen
- geländespezifische (orographische) Bedingungen
- grenzüberschreitende Einträge von Luftschadstoffen
- standortspezifische Ausbreitungsbedingungen
- erforderliche Reduzierung der Luftschadstoffkonzentration, die erst durch Austausch eines erheblichen Teils der bestehenden Haushaltsheizungen eine erforderliche Reduzierung der Luftschadstoffkonzentration erreicht werden kann.
Die Richtlinie wurde am 20. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Artikel 2, Artikel 4 Nummern 1, 3 bis 6, 8, 10 bis 13, 17, 19, 20, 31, 32 und 35 bis 40, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 22 Absatz 4 gelten ab dem 12. Dezember 2026.
Stand: 04.12.2024