Änderungen von AEVs im Bereich Chemischer Anlagen
Anpassungen an den Stand der besten verfügbaren Technologien entsprechend veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen
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Mit der Novellierung der AEV Petrochemie sowie der AEV Kunstharze, AEV Wasch- und Reinigungsmittel, AEV Anorganische Chemikalien und AEV Anorganische Düngemittel erfolgt eine Anpassung an den Stand der besten verfügbaren Technologien entsprechend veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen (organische Grundchemikalien, Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche) im Bereich Abwasser.
Die Änderungen wurden am 14. Oktober 2024 kundgemacht und treten mit 15. Oktober 2024 in Kraft. Sie betreffen alle Betriebe, die unter die genannten Branchen fallen.
In den Übergangsbestimmungen (§ 5) sind für bestehende IE-Richtlinien-Anlagen Anpassungspflichten normiert. Bei anderen Anlagen ist eine Anpassungspflicht nur dann gegeben, wenn bislang noch keine Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG ausgelöst wurde.
Links
- BGBl. II Nr. 276/2024 − Abwasseremissionsverordnung Getränke sowie Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017 und der Methodenverordnung Wasser
- Wasserrechtsgesetz 1959
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
- BVT-Schlussfolgerungen
- Emissionsregisterverordnung
- Methodenverordnung Wasser
- BML-Infos zur Methodenverordnung
- WKO Infos zum Thema Wasser/Abwasser
- BML-Infos zum Thema Abwasser/Emissionsbegrenzungen
Stand: 16.10.2024