Einschränkung Norm EN 15194:2017 für Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet sind
Änderungen im Überblick
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Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.
Durch einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 15194:2017 wurden Prüfungen zu grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nachgefordert. Festgestellt wurde, dass bestehende Prüfungen Vibrationen und auch eine sichere Integration von Batterien in Batteriesätze und den Einbau von Batteriesätzen in ein Endgerät nicht ausreichen. Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 ist daher mit einer Einschränkung versehen worden.
Die Referenz der Norm EN 15194:2017 ist daher aus Anhang I (Zeile 16) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 gestrichen und mit einer Einschränkung in Anhang II (Zeile 4) des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen worden.
Der Durchführungsbeschluss wurde am 10. Jänner 2023 im Amtsblatt kundgemacht. Er gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Betroffen sind alle Unternehmen, die Fahrräder mit Trethilfen herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitätsbewertungsstellen.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/69 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 bezüglich der harmonisierten Norm für Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet sind
- Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG
- Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen
- WKO Infos zur CE-Kennzeichnung von Maschinen
Stand: 18.01.2023