Vogelperspektive einer Wasseraufbereitungsanlage: Runde und viereckige Wasserbecken nebeneinander in grüner Landschaft mit Bäumen
© Kekyalyaynen | stock.adobe.com

Behandlung von kommunalem Abwasser

Anpassungen indirekt für abwasserrelevante Betriebe

Lesedauer: 1 Minute

Die Richtlinie (EU) 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser betrifft abwasserrelevante Betriebe indirekt durch Verpflichtungen über Indirekteinleiterverträge (Anpassungen) und Betriebe aus dem Bereich Pharma und Kosmetik durch ihre zukünftige erweiterte Herstellerverantwortung.

Relevant aus der Richtlinie sind insbesondere:

  • Ausbau der 2. Reinigungsstufe (biol.) für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen > 1.000 EW bis 2035 (bis dato 2.000 EW).
  • Ausbau der 3. Reinigungsstufe (Stickstoff- und Phosphorentfernung) für kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen > 150.000 EW bis 2039 (bis 2045 > 10.000 EW)
  • 4. Reinigungsstufe für Mikroschadstoffe bei kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen > 150.000 EW generell und > 10.000 EW in Risikogebieten ab 2045 mit Zwischenzielen zw. 2033 und 2039
  • Integrierter Abwasser-Managementplan ab 2033 für Anlagen > 100.000 EW im 6-Jahres Rhythmus der WR-RL), in Risikogebieten ab 10.000 EW ab 2039
  • Förderung der Wiederverwendung von Abwasser (Water Re-Use)
  • Ausbau des Monitorings von sog. „forever chemicals“ (PFAS), Mikroplastik und Krankheitserregern in Abwasser
  • Einführung eines Energieneutralitäts-Ziels für kommunale Abwasserreinigungs-Anlagen (Erneuerbare Energie-Anteile 20% für 2030; 40% für 2035; 70% für 2040 and 100% für 2045; Zukauf von max. 35% im Endausbau 2045).
  • Erweiterte Herstellerverantwortung: mindestens 80% der Vollkosten der 4. Stufe sind von Pharma- und Kosmetikbranche zu bezahlen. Die Modalitäten der Abrechnung (Kostenanteile in Bezug auf Gefährlichkeit und Stoff-Menge) sind noch nicht ausreichend konkretisiert.

Die Richtlinie wurde am 12. Dezember 2024 kundgemacht und tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

In den Übergangsbestimmungen (Artikel 32) sind gestaffelte Anpassungsvorgaben für die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen vorgegeben. Die nationale Anpassung der Rechtsvorgaben hat gemäß Artikel 33 bis 31. Juli 2027 zu erfolgen.

Stand: 18.12.2024