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Änderung Referenzwerte für teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für 2024

Von der Neuberechnung betroffen sind 153 Hersteller und Einführer

Lesedauer: 2 Minuten

28.02.2024

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 der Kommission werden Referenzwerte für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 für jeden Hersteller und Einführer bestimmt, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in Verkehr gebracht hat.

Die Methode zur Bestimmung der Referenzwerte für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 sollte für die betreffenden Unternehmen geändert werden. Obwohl der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1604 der Kommission bereits dieselbe Methode zur Bestimmung der Referenzwerte für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis Dezember 2023 für die betreffenden Unternehmen vorsah, ist es ab 2024 nicht mehr angezeigt, diese Methode für die Neuberechnung der Referenzwerte anzuwenden, da sie die derzeitige Marktdynamik zwischen Unternehmen, die nach 2015 in den Markt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe eingetreten sind, nicht mehr widerspiegelt.

Die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 bestimmten Referenzwerte müssen in Bezug auf zwei Aspekte geändert werden:  

  • Erstens sollte für jede Übertragung in einem bestimmten Jahr der Jahresdurchschnitt ab dem Jahr des Markteintritts des Unternehmens berechnet werden, das seine Quote an das betreffende Unternehmen übertragen hat (d. h. ab dem Jahr, für das dem übertragenden Unternehmen eine Quote zugewiesen wurde, oder ab dem Jahr, in dem jenes Unternehmen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, je nachdem, welches Ereignis zuerst eingetreten ist). Je nach Fall kann dieses erste Jahr 2015 oder später sein. 
  • Zweitens sollte diese Regel nur auf die in Verkehr gebrachte Menge angewandt werden, die der dem betreffenden Unternehmen übertragenen Quote unterliegt. Die in Verkehr gebrachte Menge, die der Quote unterliegt, die dem betreffenden Unternehmen in einem bestimmten Jahr gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zugewiesen wurde, sollte unter die allgemeine Regel fallen. 

Ferner muss der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 in Bezug auf einen dritten Aspekt berichtigt werden. Für einen der in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2432 aufgeführten Adressaten wurde der Referenzwert fälschlicherweise auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission berechnet. Daher muss dieser Referenzwert aufgeteilt und für zwei Unternehmen getrennt bestimmt werden. Aus diesem Grund sollte ein weiteres Unternehmen in die Liste im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2432 aufgenommen werden. 

Daher sollten die Referenzwerte für die betreffenden Unternehmen für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 neu berechnet werden. Diese Neuberechnung betrifft nur 153 Hersteller und Einführer, denen der jeweilige Referenzwert gesondert mitgeteilt wird. Die Hersteller und Einführer, deren Referenzwerte von diesem Beschluss nicht betroffen sind, erhalten keine individuelle Mitteilung über ihren unveränderten Referenzwert. 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 wird daher entsprechend geändert. Der Durchführungsbeschluss wurde am 23. Februar 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am selben Tag in Kraft. Er gilt ab dem 1. Jänner 2024 und betrifft Unternehmen, die als Adressaten im Beschluss angeführt sind.

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