AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht
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Die Bestimmungen der Abwasseremissionsverordnungen zu Obst- und Gemüseveredelung, Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, Kartoffelverarbeitung, Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung werden in einer Abwasseremissionsverordnung vereint. Es werden die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT FDM – Food, Drink, Milk), die mit Durchführungsbeschluss 2019/2031 veröffentlicht wurden, in nationales Recht umgesetzt.
In der AEV Wasseraufbereitung erfolgt eine Korrektur einer Fußnote in der Anlage A Punkt 22.
Die AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel und die Änderungen in der AEV Wasseraufbereitung wurden am 20. Februar 2024 kundgemacht und sie treten am 21. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Begrenzung von Abwasseremissionen Obst- und Gemüseveredelung, Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, Kartoffelverarbeitung, Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung außer Kraft.
In den Übergangsbestimmungen (§ 5 Abs. 2) sind für bestehende IE-Richtlinien-Anlagen Anpassungspflichten normiert. Bei anderen Anlagen ist eine Anpassungspflicht nur dann gegeben, wenn bislang noch keine Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG ausgelöst wurde.
Von der Verordnung betroffen sind alle Betriebe der Nahrungs- und Futtermittelherstellung.
Links
- BGBl. II Nr. 60/2024 − Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel sowie Änderung der AEV Wasseraufbereitung
- Wasserrechtsgesetz 1959
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
- Durchführungsbeschluss 2019/2031/EU – BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie
- WKO Infos zum Thema Wasser/Abwasser
- BML-Infos zum Thema Abwasser/Emissionsbegrenzungen
Stand: 21.02.2024