Variation von verschiedenen Obst- und Gemüsesorten lose oder in Gebinden auf einem Tisch im Freien, im Hintergrund grünes Bokeh
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AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht

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Die Bestimmungen der Abwasseremissions­verordnungen zu Obst- und Gemüseveredelung, Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, Kartoffelverarbeitung, Herstellung von Sauer­gemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung werden in einer Abwasseremissionsverordnung vereint. Es werden die BVT-Schluss­folgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT FDM – Food, Drink, Milk), die mit Durchführungsbeschluss 2019/2031 veröffentlicht wurden, in nationales Recht umgesetzt.

In der AEV Wasseraufbereitung erfolgt eine Korrektur einer Fußnote in der Anlage A Punkt 22.

Die AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel und die Änderungen in der AEV Wasser­aufbereitung wurden am 20. Februar 2024 kundgemacht und sie treten am 21. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Begrenzung von Abwasser­emissionen Obst- und Gemüse­veredelung, Tiefkühlkost- und Speiseeis­erzeugung, Kartoffel­verarbeitung, Herstellung von Sauer­gemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittel­herstellung außer Kraft. 

In den Übergangsbestimmungen (§ 5 Abs. 2) sind für bestehende IE-Richtlinien-Anlagen Anpassungs­pflichten normiert. Bei anderen Anlagen ist eine Anpassungs­pflicht nur dann gegeben, wenn bislang noch keine Anpassungs­pflicht gemäß § 33c WRG ausgelöst wurde. 

Von der Verordnung betroffen sind alle Betriebe der Nahrungs- und Futtermittel­herstellung.

Stand: 21.02.2024