Tafeln und Symbole auf Fahrzeugen
Verwendung und Bedeutung im Überblick
Lesedauer: 8 Minuten
„R“ (in schwarzer Schrift auf gelber kreisrunder Tafel)
Bei Fahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen sind, muss neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und der hinten am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „R“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein. Durch diese Tafeln sind die eingeschränkt zugelassenen Fahrzeuge erkennbar, wodurch die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Route erleichtert wird.
Hinweis: Bis zum 27.10.2005 gab es auch noch „H“- und „E“-Tafeln!
Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
„45“ (in schwarzer Schrift auf weißer kreisrunder Tafel)
An vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen muss hinten annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges in einem Abstand von mindestens 40 cm zur Fahrbahnoberfläche eine kreisrunde weiße retroreflektierende Tafel (oder ein Aufkleber) mit schwarzer Aufschrift „45“ angebracht sein. Der Durchmesser muss mindestens 15 cm betragen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm oder in verbreiteter Strichbreite von durchschnittlich 13 mm und einer Höhe von mindestens 75 mm ausgeführt sein.
Rechtsgrundlage: § 26a Abs. 3 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV)
„L“ (in weißer Schrift auf grüner kreisrunder Tafel)
Lärmarme Kfz sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 15 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben „L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen. Diese Tafel steht in Zusammenhang mit dem Nachtfahrverbot für Lkw mit über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) von 22 bis 5 Uhr. Von diesem Fahrverbot sind u.a. Fahrten mit lärmarmen Kfz ausgenommen. In Deutschland wird der Buchstabe „G“ (für geräuscharm) verwendet.
Rechtsgrundlage: § 8b Abs. 5 KDV (Anlage 5)
Zeichen (Symbol) für „Spikes“
An Fahrzeugen, die mit Spikesreifen versehen sind, muss hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein Zeichen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und vollständig sichtbar angebracht sein. Wenn das Fahrzeug nicht mehr mit Spikesreifen versehen ist, ist das Zeichen ganz oder teilweise abzudecken oder zu entfernen. Dieses Zeichen erleichtert die Kontrolle der besonderen Geschwindigkeitsgrenzen, welche für Kfz und Anhänger gelten, die mit Spikesreifen versehen sind (80 km/h bzw. 100 km/h auf Autobahnen).
Rechtsgrundlage: §§ 4 Abs. 5, 58 Abs. 1 Z. 1 lit c KDV (Anlage 1e)
„10 km“ (in schwarzer Schrift auf weißer Tafel)
Bei Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen gezogene Anhängern muss hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „10 km“ in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht sein. Die Tafel kann in rechteckiger (15 x 20 cm) oder runder (15 oder 20 cm Durchmesser) Form ausgeführt sein.
Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 2 lit. a, 96 Abs. 1 KFG; § 57 Abs. 6 KDV (Anlage 8)
Für einzelne Kfz bewilligte Höchstgeschwindigkeiten
Der Landeshauptmann kann für einzelne Kfz und für das Ziehen von Anhängern mit einem bestimmten Kfz zum Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der für solche Fahrzeuge allgemein festgesetzten höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Die höchstzulässige Geschwindigkeit, die für solche Fahrten bewilligt wurde, muss hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar angeschrieben sein und unverwischbar angeschrieben sein.
Rechtsgrundlage: § 98 Abs. 2 KFG
Ladung ragt um mehr als 1 Meter hinaus
Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kfz oder des (letzten) Anhängers hinaus, müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützer gut erkennbar gemacht werden. Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung muss durch eine 25 x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Ihr roter Rand muss rückstrahlend sein.
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein, mit der nach vorne weißes, nach hinten rotes Licht ausgestrahlt/zurückgestrahlt wird.
Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 4 KFG; § 59 Abs. 1 KDV
„L“ (in weißer Schrift auf blauer quadratischer Tafel)
Für Schulfahrten (von Fahrschulen) verwendete Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Fahrschule“ in schwarzer Schrift auf gelbem Grund aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge erkennbar sein; die Aufschrift „Fahrschule“ darf durch zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt sein.
Bei Motorrädern können die vorgeschriebenen Aufschriften statt auf dem Fahrzeug auch über der Kleidung des Fahrschülers und des Lehrenden angebracht sein. Auch bei privaten (aber bewilligungspflichtigen) Übungsfahrten muss vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ sowie eine Tafel mit der Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht sein. Die oben erwähnten Tafeln („L“) für Schulfahrzeuge, für Schulfahrten oder für Übungsfahrten müssen folgende Größen aufweisen: 12 x 12 cm für Krafträder; 16 x 16 cm für Kraftwagen und Anhänger.
Rechtsgrundlage: §§ 114 Abs. 3, 122 Abs. 7 KFG; § 64 KDV (Anlage 10)
„L 17“ (in weißer Schrift auf blauer rechteckiger Tafel)
Bei Ausbildungsfahrten (vorgezogene Lenkerberechtigung) ist vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ anzubringen. Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV (siehe oben) entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kfz mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 7 KFG (siehe oben) zu kennzeichnen.
Rechtsgrundlage: § 19 Führerscheingesetz (FSG); § 6 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)
Zeichen (Symbol) „Kinder“ bei Schülertransporten
An den für Schülertransporte verwendeten Omnibussen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 40 cm Seitenlänge mit einer 3 cm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen „Kinder“ ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 20 cm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden. Diese Tafeln in Verbindung mit eingeschalteter Alarmblinkanlage und gelbroten Warnleuchten (in den beiden oberen Ecken des Fahrzeuges) verbieten das Vorbeifahren am Fahrzeug (aussteigende Schüler).
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO); §§ 17 Abs. 2a, 22 Abs. 3, 50 Z. 12 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
„TIR“ (auf blauer rechteckiger Tafel)
Straßenfahrzeuge, die einen TIR-Transport mit Carnet TIR durchführen, müssen vorne und hinten eine rechteckige, 25 x 40 cm große Tafel mit den Buchstaben „TIR“ in weißer lateinischer Druckschrift (20 cm Höhe, 2 cm Strichbreite) auf blauem Grund tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen, dass gegebenenfalls kein TIR-Transport durchgeführt wird.
Unter einem „TIR-Transport“ ist die Beförderung von Waren - ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen - von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt, im Rahmen des sogenannten „TIR-Verfahrens“ zu verstehen. Dies bedeutet, dass für Waren, die unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert werden und für Waren, die unter Zollverschluss mit Straßenfahrzeugen unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, eine Beschau bei den Durchgangszollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen wird. Für die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen, die für den Warentransport mit Carnet TIR benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich.
Rechtsgrundlage: Art. 16 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (Anlage 5)
Internationales Unterscheidungskennzeichen
Kfz und Anhänger mit inländischem Kennzeichen, bei denen das internationale Unterscheidungszeichen für Österreich („A“) nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angegeben ist (wie seit 2002 bei Kennzeichen mit EU-Symbol üblich), müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen.
Dieses hat aus einem mindestens 80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A“ in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf einer mindestens 175 mm breiten und mindestens 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene und annähernd lotrecht liegenden Fläche und vollständig sichtbar angebracht sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.
Rechtsgrundlage: § 80 KFG
Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette
Bei Fahrten in österreichischen Sanierungsgebieten nach Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) ist zur Kennzeichnung der Abgasklasse des Kfz die der Abgasklasse entsprechende Plakette auf der Windschutzscheibe zu führen. Derzeit ist eine solche Kennzeichnung des Lkw in den Sanierungsgebieten in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland und Tirol erforderlich. Die Plakette ist bei Werkstätten mit Berechtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) und bei ÖAMTC und ARBÖ erhältlich.
Rechtsgrundlage: IG-L Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV)
Etikett/Schild mit technischen Angaben
Insbesondere Lkw benötigen ein Etikett oder Schild, auf dem die wichtigsten technischen Merkmale angegeben sind, die zur Fahrzeugidentifizierung benötigt werden und den Behörden die relevanten Angaben über die zulässigen Gesamtmassen (z.B. Achslasten) geben. In der Regel erfüllt das serienmäßige Fabrikschild diese Anforderung.
Rechtsgrundlage: §§ 27, 27a KFG, § 26a KDV
Weitere Tafeln (Auszug)
Orangefarbige Warntafeln
Im oberen Bereich der orangefarbigen Tafel ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr anzugeben. Im unteren Bereich die sogenannte „UN-Nummer“. Die UN-Nummer ist eine vierstellige Zahl zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Jedem Gefahrgut ist in den Gefahrgutlisten der Regelwerke sämtlicher Verkehrsträger eine UN-Nummer zugeordnet.
Taxi-Schild
Die Kennzeichnung eines Taxis durch die Aufschrift „Taxi“ ist nur im Fahrbetrieb notwendig. In Wien hat das Schild schwarz-gelb zu sein.
Stand: 16.03.2022