Person mit kurzen Haaren, Bart und kariertem Hemd blickt von der Beifahrerseite eines LKWs aus dem Fenster zurück
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Rückfahrwarner

Welche Lkw und Busse benötigen eine akustische Warnvorrichtung? Wie sehen die technischen Anforderungen aus? Wann ist ein Videosystem als Alternative zulässig?

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Der Gesetzgeber hat nach schweren Unfällen die verpflichtende Verwendung von Rückfahrwarnern für bestimmte Kfz vorgeschrieben. Rückfahrwarner sind technische Einrichtungen, die die Gefahren minimieren sollen, die von zurückschiebenden Lkw oder Bussen ausgehen.

Rückfahrwarner sind in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) geregelt. Die KDV ist ebenso wie das Kraftfahrgesetz (KFG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzuwenden. Als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Auf einem Betriebsgelände, das nur von eigenen Fahrzeugen befahren wird, gilt daher die StVO nicht. Entsprechend gilt dort grundsätzlich weder KFG noch KDV. Daher können die Rückfahrwarner auf dem Firmengelände auch ausgeschaltet werden, ohne dass deshalb andere Warneinrichtungen (z.B. Rückfahrkameras) verwendet werden müssen.

Betroffene Fahrzeuge

Gemäß § 18 Abs. 8 KDV müssen Fahrzeuge der Klassen 

N2

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3,5 t bis zu 12 t 

N3
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem hzG von mehr als 12 t 
M3
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem hzG von mehr als 5 t 

die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, mit einer akustischen Warnvorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein.

Anforderungen an den Rückfahrwarner

Diese Rückfahrwarner haben nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton auszustoßen, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist.

Hinsichtlich des akustischen Warnzeichens finden sich folgende Spezifikationen in der KDV:

  • Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit.
  • Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m.
  • Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) muss möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist.
  • Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird.

Videosystem als Alternative

Ein Rückfahrwarner ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann.

Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden. Weist dieses Videosystem keine Genehmigung (nach der UN-Regelung Nr. 46.04) auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:

  • mindestens 6 Zoll sichtbare Bildschirmdiagonale
  • Kontrastverhältnis mindestens 600:1
  • aktive Helligkeitsregelung
  • Rückfahrkamera mit einer Auflösung von mindestens 330 (H) x 350 (V) TV-Linien
  • Rückfahrkamera mit Lichtempfindlichkeit, die für den Betrieb mit dem eingesetzten Rückfahrscheinwerfer ausreicht

Rechtsgrundlage

§ 18 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 

Stand: 05.03.2024