Hand hält ein weiteres Autokennzeichen zu einem Fahrzeug mit montiertem Autokennzeichen
© Björn Wylezich | stock.adobe.com

Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

Was gilt es zu beachten? Welche Fristen sind einzuhalten?

Lesedauer: 6 Minuten

Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich

Eine Person, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs hat, darf ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen (einschließlich EU-Mitgliedstaaten) maximal ein Jahr im Inland verwenden. Die Jahresfrist beginnt mit jeder Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich neu zu laufen. Das ausländische Fahrzeug muss umgemeldet werden, wenn die Person durch einen längeren Aufenthalt in Österreich auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hierher verlegt und damit einen österreichischen Hauptwohnsitz begründet.

Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich

Eine Person, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (Hauptwohnsitz) in Österreich hat (Inländer), darf im Inland grundsätzlich nur Fahrzeuge verwenden, die auch hier zugelassen sind. Wenn die Person ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen länger als ein Monat nach erstmaliger Einbringung nach Österreich verwendet, riskiert sie hohe Verwaltungs- und Finanzstrafen. Das Fahrzeug wäre wieder auszuführen oder umzumelden.

In begründeten Fällen kann die Monatsfrist um ein weiteres Monat verlängert werden und zwar wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte. Eine weitere Verlängerung ist hingegen ausgeschlossen.

Der Zulassungsschein und die ausländischen Kennzeichentafeln sind nach Fristablauf bei der zuständigen Landespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft abzugeben. Für die inländische Zulassung und Aushändigung österreichischer Kennzeichentafeln ist der Abschluss einer in Österreich gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Wer als Inländer ein ausländisches Fahrzeug in Österreich verwendet, bei dem wird (bis zum Gegenbeweis) vermutet, dass das Fahrzeug einen dauernden Standort in Österreich hat. Diese Vermutung bewirkt, dass ein solches Fahrzeug binnen eines Monats in Österreich zum Verkehr zuzulassen ist (österreichisches Kennzeichen) und die entsprechenden Abgaben (Normverbrauchsabgabe [NoVA], Kfz-Steuer, motorbezogene Versicherungssteuer,…) fällig werden.

Den Gegenbeweis hat der Lenker zu führen. Die gesetzliche Bestimmung (Beweislastumkehr durch die Vermutung des dauernden Standorts in Österreich) hat zur Folge, dass der Lenker schon bei der ersten Überprüfung glaubhaft machen muss, dass das Fahrzeug keinen dauernden Standort im Inland hat bzw. das Monat noch nicht abgelaufen ist. In der Praxis kann ein solcher Beweis oft schwer erbracht werden.


Hinweis:
Der Verwaltungsgerichtshof konkretisierte die Rechtslage wie folgt:

  • Die Standortvermutung ist nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch auf von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden. Eine Widerlegung kommt gleichermaßen und unabhängig davon in Betracht, ob das Fahrzeug überwiegend betrieblich oder privat verwendet wird (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152).
  • Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen als Fahrzeug mit dem „dauernden Standort im Inland“ anzusehen ist, kann nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. VwGH 1.10.2021, Ra 2021/02/0150).
  • Für die Widerlegung der Standortvermutung bedarf es jedenfalls entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/16/0012).
  • Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar (vgl. vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2019/16/0152) und ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend – sei es betrieblich oder privat - nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/16/0012).
  • Um den Gegenbeweis erbringen zu können, hat man von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 22.6.2021, Ra 2019/11/0051).
  • Die Grundregel besagt, dass der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet. Abweichend davon kann sich im Rahmen des Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0037).
  • Die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0037).
  • Die Meldung nach dem Meldegesetz ist für die Beurteilung, wo eine Person ihren Hauptwohnsitz hat, nicht entscheidend (vgl. VwGH 16.10.2022, 99/03/0339).
  • Ein Feststellungsbescheid des Inhalts, dass ein von einer Person mit Hauptwohnsitz (oder Sitz) im Inland in das Bundesgebiet eingebrachtes und verwendetes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen habe seinen dauernden Standort nicht im Inland, ist zulässig (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).

Zulässige Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges

In folgenden Fällen ist es möglich, dass Inländer im Ausland zugelassene Fahrzeuge in Österreich zulässigerweise verwenden können:

  • Verwendung bis zu einem Monat ab Einbringung ins Inland:
    • Diese Verwendungsdauer steht jedem zu. Die Frist läuft ab erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet und wird durch vorübergehende Fahrten ins Ausland weder unterbrochen noch gehemmt.
  • Verwendung länger als ein Monat ab Einbringung ins Inland:
    • Diese Verwendungsdauer ist nur bei Fahrzeugen ohne dauernden Standort im Inland möglich (keine Vermutung eines dauernden Standorts). Entscheidend ist die Art der Verwendung des Fahrzeuges. Als Beispiele zu nennen sind Fahrzeuge, die
      • für Messen oder Ausstellungen ins Inland eingebracht werden,
      • überstellt werden und im Inland mehr als ein Monat verbringen oder
      • zu Testzwecken (von Journalisten) im Inland verwendet werden.

Werden mit solchen Fahrzeugen Tätigkeiten vorgenommen, die ein „typischer Inländer“ vornimmt (Arbeitsweg, Einkaufsfahrten,…), wird die Behörde auf einen dauernden Standort im Inland schließen. Die Verwendung eines derartigen Fahrzeuges länger als ein Monat ab Einbringung ins Inland bewirkt, dass die ausländische Zulassung als aufgehoben gilt (auch wenn nach wie vor ausländische Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sind). Nutzt der Lenker das Fahrzeug weiter, bewegt er illegal ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug.

Ziehen von Anhängern mit ausländischem Kennzeichen mit österreichischen Kfz

Ein Anhänger mit ausländischem Kennzeichen darf mit einem Kfz mit österreichischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn für den Anhänger ein österreichisches Kennzeichen, das das ausländische Kennzeichen überdeckt, verwendet wird. Die erforderliche Kennzeichentafel ist rot und hat dasselbe Kennzeichen wie das Zugfahrzeug.

Folgen einer unzulässigen Verwendung ausländischer Fahrzeuge in Österreich

Mit schwerwiegenden Folgen ist zu rechnen, wenn sich im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens herausstellt, dass ein Inländer ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug durchgehend länger als ein Monat in Österreich betreibt (ohne dass eine Ausnahme vorliegt). Das Fahren eines Fahrzeuges ohne Zulassung ist eines der schwersten Delikte, die das Kraftfahrgesetz kennt (vergleichbar mit dem Lenken eines Fahrzeuges ohne entsprechenden Führerschein).

Neben einem Verwaltungsstrafverfahren für den Lenker, der gegen die Monatsfrist verstößt, hat dieser und/oder der Halter des Fahrzeuges ein Finanzstrafverfahren zu erwarten, da Kfz-Steuer und NoVA durch die Nichtzulassung des Fahrzeuges im Inland hinterzogen wurde. Auch eine Hinterziehung der Umsatzsteuer ist denkbar. Die Polizei ist verpflichtet, der Finanzbehörde solche Fälle zu melden.

Die früher bestehende Doppelwohnsitzbescheinigung (für Personen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben) wurde bereits vor Jahren ersatzlos gestrichen. Damit ist es für Inländer nicht mehr möglich, aus Gründen der Steuerersparnis über längere Zeit ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zu lenken.

Wenn bei einer Verkehrskontrolle zweifelsfrei die Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges länger als ein Monat festgestellt werden kann, kann die Polizei die Kennzeichen sofort abnehmen. Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland Tätigkeiten verrichten, bei denen sie ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen zur Verfügung gestellt bekommen, können das ausländische Fahrzeug legal nur ein Monat (in Ausnahmefällen zwei Monate) verwenden.

Sonderfall Verwendung eines Fahrzeuges aus einem Drittstaat (Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine,...) im Inland

Das Zollrecht der EU sieht die Verwendung von Fahrzeugen aus Drittstaaten durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der EU haben, nur im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung vor.

Seit Mai 2015 dürfen solche Fahrzeuge von Inländern nur mehr für Fahrten zwischen Arbeitsplatz (im Drittstaat) und Wohnort des Beschäftigten (im Inland) oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag des Lenkers vorgesehenen Aufgabe (z.B. Kundenbesuche) verwendet werden. Die Behörde kann von den Nutzern im Überprüfungsfall einen Dienst- oder Arbeitsvertrag verlangen, in dem die Verwendung des Fahrzeuges geregelt ist. Auch die Rückfahrt aus einem Drittland mit einem Mietwagen zum Wohnort des im Inland ansässigen Nutzers ist möglich. Dies ist durch einen Mietvertrag nachzuweisen.

Verstöße gegen die zollrechtlichen Bestimmungen führen zum sofortigen Entstehen der Zollschuld (10 % Zoll, 20 % Einfuhrumsatzsteuer vom Zeitwert des Fahrzeuges) und können darüber hinaus auch ein Finanzstrafverfahren zur Folge haben. 


Rechtsgrundlagen

  • § 79, 82 Absatz 8, 83 Kraftfahrgesetz 1967
  • § 1 Normverbrauchsabgabegesetz
  • Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln Art. 207 bis 218 UZK-DA

Stand: 05.03.2024

Weitere interessante Artikel
  • Hand hält ein weiteres Autokennzeichen zu einem Fahrzeug mit montiertem Autokennzeichen
    Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen
    Weiterlesen