Versandverfahren / Carnet TIR

Beförderung von Waren unter Zollaufsicht

Lesedauer: 3 Minuten

1. Versandverfahren

Das Versandverfahren ist ein Zollverfahren, das dazu dient, Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Abgangszollstelle an eine Bestimmungszollstelle innerhalb der Europäischen Union oder von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Staat, der an dem Verfahren teilnimmt, zu befördern.

Änderungen durch den UZK

Das Versandverfahren bleibt aufgrund seiner Bindung an internationales Recht praktisch unverändert. Lediglich einige redaktionelle Änderungen wurden umgesetzt. So zum Beispiel wurde der Begriff Hauptverpflichteter durch „Inhaber des Verfahrens“ ersetzt. Für das Zollverfahren ist keine Bewilligung erforderlich. Lediglich die Vereinfachungen in Form des zugelassenen Versenders oder zugelassenen Empfängers bedürfen einer Bewilligung. Bestehende Bewilligungen bleiben weiter aufrecht, müssen allerdings einer Neubewertung unterzogen werden.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

  •  Externer und interner Versand
    Im externen Versandverfahren können (normalerweise) Nicht-Unionswaren  zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden. Einfuhrabgaben müssen nicht entrichtet, aber besichert werden. Allfällige handelspolitische Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union betreffen, kommen nicht zur Anwendung. Die Beförderung erfolgt auf folgende Arten:
    • Im externen Unionsversandverfahren.
    • Mit Carnet TIR, wenn der Transport in einem Drittland begann oder enden soll.
    • Mit Carnet ATA (blaue Transitblätter gelten als Versandschein)
    • Aufgrund des Rheinmanifests.
    • Im Rahmen des Postsystems

Im internen Versandverfahren können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über Drittlandsgebiet befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert. Im Normalfall erfolgt mit der Verbringung von Unionswaren in ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets ein Statuswechsel, d.h. sie erlangt den Status einer Nicht-Unionsware. Die Beförderung erfolgt auf folgende Arten:

  • Im internen Unionsversandverfahren.
  • Mit Carnet TIR, wenn der Transport in einem Drittland begann oder enden soll.
  • Mit Carnet ATA
  • Aufgrund des Rheinmanifests.
  • Im Rahmen des Postsystems
  • Gemeinsamem Versandverfahren (gVV) 
    Das Gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), der Türkei, der Republik Nordmazedonien, Serbien, und dem Vereinigten Königreich und der Ukraine verwendet. 

Das Unionsversandverfahren wird als elektronisches Verfahren NCTS (neues elektronisches Versandverfahren) zwischen den beteiligten Zollstellen abgewickelt, wobei das NCTS-Verfahren in Österreich als ein Teil  von e-zoll.at gesehen wird.

Eröffnet kann so ein Versandverfahren entweder bei der Zollbehörde oder von einem zugelassenen Versender, beendet von einem zugelassenen Versender oder von der Zollbehörde werden. Ein zugelassener Versender kann das Zollverfahren ohne den Amtsplatz der Zollverwaltung anzufahren eröffnen.  Der zugelassene Empfänger kann das Verfahren an seinem Warenort erledigen. Die Kommunikation mit der Zollverwaltung erfolgt elektronisch.

 Typisch für das Versandverfahren ist einerseits die zollamtliche Überwachung, die durch Raum- oder Packstückverschluss vorgenommen wird, es herrscht striktes Identitätsprinzip. Außerdem ist für die im Versandverfahren zu befördernde Ware Sicherheit (für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Form von Einzelsicherheiten (Bargeld, Bankgarantien) oder in Form einer Pauschalsicherheit (Bankgarantie) zu leisten. Einem Inhaber des Verfahrens (früher Hauptverpflichteter), der die AEO C Kriterien erfüllt oder der Inhaber der AEO-Bewilligung ist (AEO-C oder AEO-F), kann eine Reduktion der Sicherheitsleistung genehmigt werden. Die Sicherheit kann bis auf 0% reduziert werden.

Der Inhaber des Verfahrens hat die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit unverletzten Verschlüssen in unverändertem Zustand  der Bestimmungszollstelle oder dem angegebenen zugelassenen Empfänger zu gestellen. Erhält die Abgangszollstelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Benachrichtigung der Erledigung des Versandverfahrens wird eine Ausforschung eingeleitet, die im schlimmsten Fall mit der Vorschreibung der Eingangsabgaben beim Inhaber des Verfahrens endet.

2. Carnet TIR

Das Carnet TIR ist ein internationales Zollpapier für Beförderungen über die Zollgrenzen der EG hinweg unter zollamtlicher Überwachung der beteiligten Zollverwaltungen. Es gilt für Warentransporte ohne Umladung in Straßenfahrzeugen oder auf diesen verladenen Behältern (Container) über eine oder mehrere Zollgrenzen.

Das Carnet TIR ist zugleich auch Haftungsdokument für Eingangs- oder Ausgangsabgaben, welche in den durch die Beförderung berührten Staaten zu entrichten wären. In Österreich werden Carnets TIR von der AISÖ (Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs) ausgestellt.

Innerhalb der Europäischen Union wird das Carnet TIR als elektronisches Versandverfahren im NCTS-System abgewickelt.

Auf der Homepage der AISÖ können Sie auch weitere Details, wie die Zusammenstellung der Carnethefte sowie die Kosten entnehmen und diverse Merkblätter dazu abrufen.

Stand: 13.01.2023