Nahaufnahme eines Verbotsschildes für die Durch- und Einfahrt  für Fahrzeuge aller Art bei einer Baustelle
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Lkw-Fahrverbot an Wochenenden und Feiertagen

Regeln und Ausnahmen

Lesedauer: 6 Minuten

In ganz Österreich gilt ein Wochenend- und Feiertagsfahrverbot. Im Folgenden werden der Umfang des Verbots und die gesetzlichen Ausnahmen dargestellt. Liegt eine solche Ausnahme vor, ist zusätzlich keine individuelle Bewilligung erforderlich.

Umfang des Fahrverbots

Das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot gilt im gesamten Bundesgebiet für

  • Lkw mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt, sowie
  • Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem hzG von mehr als 7,5 t

zu folgenden Zeiten:

  • an Samstagen von 15 bis 24 Uhr und
  • an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr

Folgende (gesetzliche) Feiertage sind betroffen:

1.1. Neujahr
6.1. Heilige Drei Könige
Jedes Jahr anders Ostermontag
1.5. Staatsfeiertag
Jedes Jahr anders Christi Himmelfahrt
Jedes Jahr anders Pfingstmontag
Jedes Jahr anders Fronleichnam
15.8. Mariä Himmelfahrt
26.10. Nationalfeiertag
1.11. Allerheiligen
8.12. Mariä Empfängnis
25.12. Weihnachten
26.12. Stefanitag

Ausnahmen für Fahrten von/zu Flughäfen und im kombinierten Verkehr

Ausgenommen sind Fahrten zur ausschließlichen Beförderung von Gütern

  • von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden

Österreichische Flughäfen:

Quelle: Zertifizierung der österreichischen Flughäfen (BMK)

  • im Rahmen des kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z. 40 Kraftfahrgesetz) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km (Luftlinie) von folgenden Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen:
    • Brennersee
    • Graz-Ostbahnhof
    • Salzburg-Hauptbahnhof
    • Villach-Fürnitz
    • Wels-Verschiebebahnhof
    • Wien-Südbahnhof
    • Wien-Nordwestbahnhof
    • Wörgl
    • Graz-Süd CCT
    • Enns-Hafen CCT
    • Wien Freudenau Hafen CCT
    • Krems a.d. Donau CCT
    • Linz Stadthafen CCT
    • St. Michael CCT
    • Hall in Tirol CCT
    • Bludenz CCT
    • Wolfurt CCT

CCT = Combi Cargo Terminal

Ausnahmen für Fahrten zur Beförderung bestimmter Güterarten

Ausgenommen sind Fahrten, die ausschließlich der Beförderung folgender Güter dienen:

  • Schlacht- oder Stechvieh
  • Postsendungen
  • periodische Druckwerke

Ausnahmen zur Beförderung frischer und/oder leicht verderblicher Lebensmittel

Ausgenommen sind Fahrten, die ausschließlich der Beförderung folgender Produkte dienen:

  • frisches Obst und Gemüse
  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch und frische Fischerzeugnisse
  • lebende Fische
  • Eier
  • frische Pilze
  • frische Back- und Konditorwaren
  • frische Kräuter als Topfpflanzen oder geschnitten
  • genussfertige Lebensmittelzubereitungen

Klarstellungen zu den Produkten und Produktgruppen 

Die Genießbarkeit von Lebensmitteln wird durch Verfaulen, Frieren oder Austrocknen beeinträchtigt. Regelungszweck dieser Ausnahmebestimmung ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkette „Produktion“, „Veredelung“, „Verteilung“, „Verzehr“, Lebensmittel angeboten werden können, deren Genießbarkeit sonst nicht mehr gegeben ist.

Lebensmittel, die in Form von Konservendosen oder einer nach einer zugelassenen Konservierungsmethode in verschiedenen Verpackungsformen (z.B. Glas, Kunststoff, Karton) angeboten werden und deren Haltbarkeit mehr als ein Monat beträgt, fallen nicht unter diese Regelung.

Die nachfolgende Aufzählung präzisiert die Produkte und Produktgruppen. Sie soll die Einordnung und damit die Kontrolle auf der Straße erleichtern. Bei Unklarheiten muss im Einzelfall beurteilt werden, ob das transportierte Gut dem Sinn des Gesetzes entspricht.

„frisches Obst und Gemüse“
Zitrusfrüchte, Bananen, Melonen, Kiwi, Südfrüchte, Äpfel, Birnen, Kirschen und anderes Steinobst, Weintrauben, Beerenfrüchte (Erdbeeren, Heidelbeeren etc.), Nüsse, Erdäpfel, Karotten, Rettich und Radieschen, Suppengemüse, Pilze, Zwiebel, Knoblauch, Wurzel- und Knollengemüse, Lauch, Gewürzkräuter, Salat, Tomaten, Gurken, Paprika, Grüngemüse (z.B. Spinat, Mangold), verpackte Salate, marinierte Salate, Salatdressing und andere Marinaden, essfertige Obstsalate, Marinaden und Aspik, Most, Sturm, frisch gepresste Säfte, frische Pommes Frites (nicht tiefgekühlt), Ananas, Mango, Litschi, Maroni (Kastanien), feuchtes Getreide und feuchter Mais (unmittelbar nach der Ernte), Trester (Trebern), frische Bäckerhefe

„frische Milch und frische Milcherzeugnisse“
Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, fettarme Milch, entrahmte Milch, Weichkäse, Schnittkäse, Hartkäse, Frisch- und Streichkäse, Edelschimmelkäse, Schaf- und Ziegenkäse, Camembert, Brie, Milchmischerzeugnisse, Joghurt und Produkte aus Joghurt, Rahm, Schlagobers, Sauermilcherzeugnisse und Buttermilcherzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Molkenmischerzeugnisse

„frischer Fisch und frische Fischerzeugnisse“
frische Fische: nicht in tiefgefrorenem Zustand; lebende Fische, frische Fischerzeugnisse: ganz oder bearbeitete (ausgenommen, zerteilt, filetiert oder zerkleinert) Fischerzeugnisse, die lediglich gekühlt sind; frische Meeresfrüchte, Krustentiere, Fischsalate und ähnliche Zubereitungen

„frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse“
frisches Fleisch: nicht in tiefgefrorenem Zustand; Brät- und Brühwürste, Frischwurst (Extrawurst, Koch- und Pökelwaren, etc.), Pasteten in verschiedenen Zubereitungen; nicht als „frische Fleischerzeugnisse“ gelten: länger gereifte Rohwürste (z.B. Salami), länger gereifte Rohware (z.B. Rohschinken)

Quelle: Begründung des parlamentarischen Initiativantrages, Nr. 1321/A XXIV. GP

Ausnahmen für Fahrten zu bestimmten Zwecken / für bestimmte Unternehmen

Ausgenommen sind Fahrten, die ausschließlich den folgenden Zwecken dienen bzw. für die genannten Unternehmen erfolgen:

  • Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
  • unaufschiebbare Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen
  • Abschleppdienst
  • Pannenhilfe
  • Einsatz in Katastrophenfällen (Einsatzübungsfahrten bedürfen hingegen einer Bewilligung!)
  • Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
  • Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • Müllabfuhr
  • Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs 

Weiters ausgenommen sind:

  • Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z. 42 KFG - Eintragung im Zulassungsschein!)
  • Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung
  • unaufschiebbare Fahrten mit Lkw des Bundesheeres
  • unaufschiebbare Fahrten mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen
  • unaufschiebbare Fahrten zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte
  • Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24.12.

Individuelle Ausnahmebewilligungen auf Antrag

Zusätzlich zu den gesetzlichen generellen Ausnahmen kann die Behörde auf Antrag individuelle Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot bewilligen. Diese Ausnahmebewilligungen werden allerdings sehr restriktiv gehandhabt.

Jedenfalls nachzuweisende Voraussetzungen sind:

  • ein erhebliches persönliches (wie z.B. eine schwere Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers
  • oder wenn sich die dem Antragsteller gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und
  • weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Eine solche Bewilligung kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annährend gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Ausnahme in mehreren Bezirken oder Bundesländern gelten soll, die Landesregierung.

Anträge auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen können online gestellt werden (Registrierung erforderlich): E-Government Land Oberösterreich

Rechtsgrundlage

§§ 42 Abs. 1 bis 3a, 45 Abs.2 bis 2c Straßenverkehrsordnung (StVO) Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot (BGBl. Nr. 855/1994 idF. BGBl. II Nr. 119/2007)

Weiterführende Informationen

Stand: 10.06.2024

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