Verschiedene Fahnenmasten mit unterschiedlichen Flaggen Europas wehen im Wind bei einem blauen Himmel
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ViDA-Package: Value-Added Tax in a Digital Age - Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Geplante Anpassungen der europäischen Mehrwertsteuervorschriften

Lesedauer: 2 Minuten

26.11.2024

Am 5.11.2024 haben sich die Finanzminister der 27 Mitgliedstaaten auf das „ViDA-Package“ (Value-Added Tax in a Digital Age - Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter) geeinigt. Damit sollen die europäischen Mehrwertsteuervorschriften in drei großen Bereichen angepasst werden. Erst nach neuerlicher Befassung des Europäischen Parlaments kann der Rat die neuen Vorschriften formell annehmen, bevor sie im Amtsblatt veröffentlicht werden. 

1. Digitales Reporting von Umsätzen

Ab 1.7.2030 müssen Unternehmen statt der bisherigen Zusammenfassenden Meldung grenzüberschreitende EU-Umsätze auf Umsatzbasis (samt Bankkonto) melden. Für diese Umsätze müssen nach spätestens 10 Tagen elektronische Rechnungen ausgestellt werden, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN16931) und der Liste von Syntaxen (XML, UBL) der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.

Diese müssen die erforderlichen Daten enthalten und in einem strukturierten, elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, sodass ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht wird. Reine PDF-Rechnungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Zusammenfassung von Umsätzen eines Monats wird weiterhin möglich sein. Die Zustimmungspflicht für elektronische Rechnungen für grenzüberschreitende EU-Umsätze entfällt. Die Steuerfreiheit dieser Umsätze ist wie bisher von der korrekten Übermittlung der Meldung abhängig. Ausnahme: Der Lieferer kann seine Versäumnisse zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.

Mitgliedstaaten können zudem vorsehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug vom Besitz einer elektronischen Rechnung abhängig ist. Zudem können auch Erwerber bzw. Empfänger verpflichtet werden, innerhalb einer 5-Tagesfrist zu melden. Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind, sollen die gleichen Informationen (keine zusätzlichen Daten) unter Einhaltung der europäischen Norm zur Verfügung stellen können.

Für Umsätze innerhalb eines Mitgliedstaates können digitale Meldepflichten, deren Form jenen für grenzüberschreitende entsprechen sollen, eingeführt werden. Für diese nationalen digitalen Meldepflichten können abweichende Regelungen zu elektronischen Rechnungen und zur Zustimmungspflicht festgelegt werden. Bestehende, von den EU-weit vorgeschriebenen abweichende nationale Meldepflichten, sollen bis 2035 angepasst werden.

Die Mitgliedstaaten können mit Inkrafttreten der Richtlinienänderung vorschreiben, dass Steuerpflichtige in ihrem Gebiet für nicht grenzüberschreitende EU-Umsätze elektronische Rechnungen ausstellen und dass die Zustimmung dafür nicht erforderlich ist. 

2. Änderungen bei Plattformen für Kurzzeitvermietungen von Unterkünften und für Personenbeförderungsleistungen auf der Straße

Die Plattformen werden für Kurzzeitvermietungen (maximal 30 Nächte) von Unterkünften und für Personenbeförderungsleistungen auf der Straße frühestens ab 1.7. 2028 zu fiktiven Steuerpflichtigen, d.h. sie müssen die Umsatzsteuer zukünftig abführen, wenn die tatsächlich Leistenden dies nicht tun, z.B. Nichtunternehmer. Für Kleinunternehmer kann es Ausnahmen geben.

Es wird klargestellt, dass Plattformen nicht unter die Sonderregelung für Reisebüros fallen und Reisebüros nicht unter die Regelung des fiktiven Leistungserbringers. Zudem bezieht sich der Schwellenwert von 10.000 Euro zukünftig nur auf Lieferungen aus dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.   

3. Ausweitung der One-Stop-Shop-Regelungen

Die bestehenden One-Stop-Shop-Regelungen werden ab 1.7.2028 ausgeweitet, sodass Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten wirtschaftlich tätig sind, sich künftig für die gesamte EU nur noch einmal für Mehrwertsteuerzwecke registrieren müssen.

Die Ausweitung betrifft Lieferungen, die zum Nullsatz besteuert werden und mehrwertsteuerbefreite Lieferungen, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Auch inländische Lieferungen von Gegenständen von Unternehmern an Verbraucher in der EU durch Steuerpflichtige, die nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig sind, sollen umfasst sein.

Diese Regelungen schließen zukünftig auch unternehmensinterne Verbringungen ein. Die Konsignationslagerregelung wird schrittweise abgeschafft. Zudem wird die Reverse-Charge-Regelung auf Dienstleistungserbringer, die in dem Land, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ausgeweitet.

Ein Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, der Gegenstände oder Dienstleistungen an eine Person liefert bzw. erbringt, die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, in dem die Lieferung bzw. die Dienstleistung steuerpflichtig ist, sollte die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ebenfalls anwenden. Berichtigungen von Erklärungen sind zukünftig nur in späteren Mehrwertsteuererklärungen zulässig.  

Mit Inkrafttreten der Richtlinienänderungen soll die Verknüpfung der Sendungsnummer bei Einfuhren mit der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erfolgen können.