Lächelnde Person mit Brille sitzt auf einem Schreibtisch und notiert etwas auf einem Klemmbrett während sie telefoniert, am Tisch stehen ein Laptop, eine Tasse, ein Klebeband, eine Schere, eine Schachtel und im Hintergrund steht eine Kleiderstange mit Kleidung sowie ein Regal mit Kartonagen
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Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Welche Bestimmungen gelten, wie funktioniert der EU-One-Stop-Shop EU-OSS

Lesedauer: 4 Minuten

Grundsätzliches 

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Eine Ausnahme gilt nur für Kleinstunternehmen (siehe unten). Daher müssten sich Unternehmer/innen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen. Um dies zu verhindern, erfolgt die Abfuhr über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS).

Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,

  • die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an:

  • private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),
  • Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
  • Kleinunternehmer,
  • pauschalierte Landwirte,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden.

Voraussetzungen für die Kleinstunternehmerregelung

Die Kleinstunternehmerregelung kann zur Anwendung kommen, wenn

  1. der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat und
  2. die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden und
  3. die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der EU in Höhe von 10.000 EUR im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überschritten wird. 

Die Umsatzgrenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der innergemeinschaftlichen Umsätze für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Private. Umsätze im Drittland (z.B. Schweiz) sind nicht einzuberechnen. Der Kleinstunternehmer kann selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen auch auf die Kleinstunternehmerregelung verzichten und die Umsätze im Bestimmungsland/in den Bestimmungsländern besteuern.

EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) – Elektronische Plattform zur vereinfachten Abfuhr der Umsatzsteuer in unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (dh, nicht niedergelassen ist),
  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze,
  • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist. 

EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) ab 1.7.2021

EU-OSS tritt ab 1.7.2021 in Kraft. Die Anwendung ist freiwillig. Für eine Inanspruchnahme des EU-OSS muss die Registrierung via FinanzOnline erfolgen. Ansonsten muss der Antrag spätestens einen Tag vor Beginn des Kalendervierteljahres gestellt werden, ab dem EU-OSS in Anspruch genommen werden soll. Möchte man EU-OSS beispielsweise ab 1.1.2022 anwenden, so ist eine Registrierung bis 31.12.2021 erforderlich. EU-OSS gilt sodann für sämtliche EU-Mitgliedstaaten. Eine Beendigung des EU-OSS ist zu jeder Zeit möglich.

Für die Registrierung im OSS ist eine UID-Nummer erforderlich. Kleinunternehmer, die noch keine UID-Nummer haben, erhalten diese mit einem formlosen Antrag von ihrem Finanzamt.

Die Rechnungen sind nach den Vorschriften des Staates zu erstellen, in dem die Registrierung zu EU-OSS erfolgt ist.

Umfassende Informationen gibt es auf dem Unternehmensserviceportal usp.gv.at.

Um die Umsatzsteuer richtig berechnen und abführen zu können ist es notwendig, die jeweiligen Steuersätze in den Empfängerländern zu kennen. Diese können mit Hilfe der Zolltarifnummern der Produkte ermittelt werden. Die Europäische Kommission stellt dazu eine Datenbank der verschiedenen Steuersätze zur Verfügung: Steuern in Europa - Taxes in Europe Database. Eine weitere Plattform für Steuersätze findet man auf der Homepage Access2Markets.

Die unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind in jenes Quartal aufzunehmen, in dem die Lieferung/Dienstleistung ausgeführt wird. Das Unternehmen hat nach Ablauf des Quartals einen Monat Zeit die Erklärung abzugeben und die Steuer zu bezahlen. 

Werden in einem Quartal keine Umsätze ausgeführt, ist eine Nullmeldung abzugeben. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen. Die Dauer der Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.

Aufzeichnungspflichten im Rahmen des OSS 

Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Die Dauer der Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.  

  • Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Ware geliefert wird
  • Beschreibung und Menge der gelieferten Waren
  • Datum der Lieferung
  • Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung
  • jede nachträgliche Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
  • anzuwendender Umsatzsteuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • alle erhaltenen Vorauszahlungen
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Informationen zum Leistungsort
  • jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes

Verletzt ein Unternehmer wiederholt seine Pflichten, kann es zu einer Sperre und Ausschluss  aus dem EU-OSS kommen.

Stand: 01.02.2024

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