Konsignationslager in einem anderen Mitgliedsstaat der EU
Regelungen und Voraussetzungen für Unternehmen
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Unter Konsignationslager versteht man ein Warenlager, das ein Unternehmer (in der Folge „Inhaber des Konsignationslagers“) bei seinem Abnehmer eingerichtet hat. In dieses Lager werden auf Vorrat Waren eingelagert, die bei Bedarf vom Abnehmer entnommen werden. Die Waren bleiben in der Regel bis zur Entnahme im Eigentum des Inhabers des Konsignationslagers. Die Abrechnung der Warenentnahme erfolgt in bestimmten Perioden, z.B. monatlich.
Mit 1.1.2020 wurde eine EU-weit einheitliche und vereinfachte Konsignationslagerregelung geschaffen. Diese sieht nun vor, dass sich der Inhaber des Konsignationslagers im Lagestaat nicht steuerlich registrieren lassen muss, da das Einlagern und die anschließende Entnahme der Waren als ein Umsatz angesehen werden:
- Das Verbringen von Waren im Rahmen der Konsignationslagerregelung gilt nicht als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, wodurch erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren vom Inhaber des Konsignationslagers eine ig Lieferung und vom Abnehmer ein ig Erwerb zu erklären sind. Sowohl die Verbringung als auch die Entnahme sind in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen.
Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
- Der Inhaber des Konsignationslagers verbringt Waren in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, um diese zu einem späteren Zeitpunkt an einen Abnehmer zu liefern und es besteht die Vereinbarung, dass der Abnehmer durch Entnahme Eigentum an den Waren erwirbt.
- Der Inhaber des Konsignationslagers hat im Lagestaat weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte.
- Der Abnehmer ist im Lagestaat steuerlich registriert und sowohl seine Identität, als auch seine UID-Nummer sind zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt.
- Sowohl der Inhaber des Konsignationslagers als auch der Abnehmer führen ein Register gem. Artikel 243 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG (s. unten).
- Der Inhaber des Konsignationslagers nimmt den Abnehmer mit seiner UID-Nummer in die ZM auf.
- Der Zeitraum zwischen Einlagerung der Waren und Entnahme durch den Abnehmer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Werden die Gegenstände vom Abnehmer nicht innerhalb der genannten Frist entnommen, so liegen nach Ablauf dieses Zeitraums eine ig Lieferung, bzw. ein ig Erwerb vor.
Ist eine der genannten Voraussetzungen innerhalb der Frist von zwölf Monaten nicht mehr erfüllt, hat dies zur Folge, dass sich der Inhaber des Konsignationslagers im Lagestaat steuerlich registrieren lassen muss. Der Zeitpunkt für die ig Lieferung, bzw. den ig Erwerb bestimmt sich dann nach den folgenden Regeln:
- Werden die Waren an einen anderen Abnehmer geliefert, ist unmittelbar vor der Lieferung von einer ig Lieferung auszugehen.
- Werden die Waren in einen anderen Mitgliedsstaat der EU befördert, liegt vor dem Beginn der Versendung oder Beförderung eine ig Lieferung vor.
- Kommen die Waren abhanden, oder werden diese zerstört, ist der Tag an dem die Waren tatsächlich abhanden kamen, oder zerstört wurden, bzw. der Tag an dem das Fehlen oder die Zerstörung bemerkt wurden ausschlaggebend.
Das Register gem. Artikel 243 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG hat folgende Informationen zu beinhalten:
Beim Inhaber des Konsignationslagers
- der Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, die UID-Nummer des Inhabers des Konsignationslagers und das Datum des Versands oder der Beförderung der Gegenstände
- der Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, die UID-Nummer des Abnehmers im Bestimmungsstaat, die Anschrift des Lagers, in dem die Gegenstände nach der Ankunft gelagert werden und das Ankunftsdatum der Gegenstände im Lager
- Wert, Beschreibung und Menge der im Lager angekommenen Gegenstände
- Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände und Datum der Entnahme
- Wert, Beschreibung und Menge der zurückgesandten Gegenstände und Rücksendedatum der Gegenstände
Beim Abnehmer
- die UID-Nummer des Inhabers des Konsignationslagers
- Beschreibung und Menge der für den Abnehmer bestimmten Gegenstände
- das Datum, an dem die für den Abnehmer bestimmten Gegenstände im Lager ankommen
- Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der an den Abnehmer gelieferten Gegenstände und das Datum, an dem der ig Erwerb der Gegenstände erfolgt
- Beschreibung und Menge der zerstörten oder fehlenden Gegenstände und das Datum der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor im Lager angekommenen Gegenstände oder das Datum, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde
Stand: 01.03.2024