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Doppelbesteuerungsabkommen mit der islamischen Republik Iran - Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 4 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 16. Juli 2004 im BGBl. III Nr. 81/2004 veröffentlicht wurde, und ab 1.1.2005 anwendbar ist.

Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 1, 3 und 4)

Das Abkommen gilt für Personen - natürliche Personen, Gesellschaften (juristische Personen) und alle anderen Personenvereinigungen - , die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Der Begriff "Ansässigkeit“ bedeutet in Bezug auf natürliche Personen, dass für die Steuerpflicht ausschlaggebend ist, wo die Person ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt, den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ein ähnliches Merkmal hat. Der Ausdruck umfasst jene Personen nicht, die in dem betreffenden Staat nur durch Einkünfte aus Quellen oder in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig sind.

Falls eine Person in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, so gilt die Person dort als ansässig, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt auch in beiden Staaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Ist die Person Staatsangehöriger keiner oder beider Staaten, muss die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt werden.

Die Ansässigkeit einer anderen als der natürlichen Person (juristische Person, Personengesellschaft) ist, falls sie in beiden Staaten liegt, dort gegeben, wo sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Unter das Abkommen fallende Steuern (Art. 2)

Das Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

In Österreich betrifft das zurzeit die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Grundsteuer, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, und die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken. 

Achtung: Das Abkommen gilt auch für Steuern, die erst nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt wurden, die aber inhaltlich bereits erfasst sind.

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in dem Staat besteuert, in dem das Vermögen liegt (Belegenheitsstaat).

Unternehmensgewinne (Art. 7)

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen nur in dem Sitzstaat besteuert werden. 

Ausnahme: Falls im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte existiert, werden die Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, dort besteuert, wo die Betriebsstätte liegt.

Die Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu zählen insbesondere der Ort der Leitung, die Zweigniederlassung, die Geschäftsstelle, die Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch, usw.

Gemäß diesem Abkommen gilt eine Bauausführung oder Montage dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet.

Lagerstätten oder Ausstellungen von Gütern und Waren gelten nicht als Betriebsstätte. Zu näheren Details siehe Art 5 des Abkommens.

Bezüglich allgemeinen Erläuterungen zu dem in Doppelbesteuerungsabkommen wichtigen Begriff der Betriebsstätte siehe Infoseite zur Betriebsstätte im Internationalen Steuerrecht.

Dividenden (Art.10)

Dividenden werden in jenem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist. Zusätzlich dürfen die Dividenden aber auch an der Quelle unter folgenden Bedingungen besteuert werden:

  • mit 5% des Bruttobetrages der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25% hält (Schachteldividende);
  • mit 10% in allen anderen Fällen (Portfoliodividende);

Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Dividenden siehe Infoseite Quellensteuern im internationalen Steuerrecht.

Zinsen (Art. 11)

Zinsen werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist. Eine Besteuerung an der Quelle ist in diesem Abkommen mit 5% vom Bruttobetrag der Zinsen vorgesehen, soweit Nutzungsberechtigter der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist.

Eine Befreiung von der Quellensteuer ist vorgesehen, wenn der Empfänger und Nutzungsberechtigte:

Lizenzgebühren (Art. 12)

Lizenzgebühren dürfen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden.

Außerdem ist in dem Abkommen eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren vorgesehen, soweit der Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist.

Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Lizenzgebühren siehe unsere Infoseite Quellensteuern im internationalen Steuerrecht.

Unter den Begriff "Lizenzgebühren“ im Sinne dieses Abkommens fallen auch die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.

Selbständige Arbeit (Art. 14)

Eine Person, die Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, wird dort besteuert, wo sie ansässig ist. Falls eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung steht, dann dürfen die Einkünfte, die dieser zurechenbar sind, in dem Staat besteuert werden, wo die feste Einrichtung liegt.

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15)

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, dürfen nur in dem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Falls aber die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird, so wird sie dort besteuert.

In folgenden Fällen darf eine im anderen Staat ausgeübte Tätigkeit nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden:

  • wenn der Empfänger sich im anderen Staat nicht länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten aufhält
  • wenn die Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Staat der Ausübung ansässig ist
  • und wenn die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden.

Achtung: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23)

Dieses Abkommen sieht zu Vermeidung der Doppelbesteuerung aus österreichischer Sicht von Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11) und Lizenzgebühren (Art. 12) die Anrechnungsmethode vor. Bei allen anderen Einkünften wird die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt angewandt.

Zu den allgemeinen Erläuterungen betreffend Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung siehe z.B. unsere Infoseite Konsequenzen grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit.

Stand: 01.01.2024

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