Doppelbesteuerungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina - Überblick
Die wichtigsten Bestimmungen
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Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Bosnien und Herzegowina, welches ab dem Jahr 2012 anwendbar ist.
Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens
Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die in Österreich und/oder in Bosnien und Herzegowina ansässig sind.
Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder keinem der Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider oder keiner der Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.
Ist eine juristische Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Unter das Abkommen fallende Steuern
Das Abkommen ist für Steuern vom Einkommen und Vermögen anwendbar. Die wichtigsten Steuern sind in Österreich die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Grundsteuer.
Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen.
Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit
Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern.
Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte, dann ist der Betriebstättenstaat berechtigt, den Betriebstättengewinn zu versteuern.
Als Betriebstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte, Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen). Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager).
Die Ausführungen gelten sinngemäß für Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten.
Dividenden
Dividenden dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben. Die Quellensteuer beträgt
- 5% von den Bruttodividenden, wenn der Dividendenempfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25% des Kapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt (Schachteldividenden),
- 10% der Bruttodividenden in allen anderen Fällen.
Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen.
Zinsen
Zinsen dürfen im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Der Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, ist jedoch berechtigt eine Quellensteuer von 5% der Bruttozinsen zu erheben. Davon bestehen aber zahlreiche Ausnahmen (zB iZm dem Verkauf gewerblicher Ausrüstung auf Kredit; Verkauf von Waren durch ein Unternehmen auf Kredit; für Darlehen jeder Art, welche von der Nationalbank oder Zentralbank gewährt, besichert oder garantiert werden).
Lizenzgebühren
Unter den Lizenzbegriff fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Lizenzgebühren dürfen im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden.
Diese dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
Die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte in einem anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen (Quellensteuer).
Tipp: In Zusammenhang mit der Quellenbesteuerung möchten wir auch auf unsere Infoseite Quellensteuern im internationalen Steuerrecht hinweisen.
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat).
Ausnahme: Monteurklausel: Ausnahmsweise wird der Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (und nicht im Tätigkeitsstaat) besteuert, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat keinen Sitz und keine Betriebstätte hat und die Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres dauert.
Beachte: Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, indem die Bauausführung oder Montage keine Betriebstätte begründet, dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Achtung: Bei grenzübertretender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden:
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt).
Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem vorliegenden DBA die Befreiungsmethode an, wobei die untenstehenden Ausnahmen zu beachten sind.
Anrechnungsmethode
Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.
In Österreich kommt die Anrechnungsmethode vor allem bei der Dividenden-, Zinsen- und Lizenzgebührenbesteuerung zur Anwendung, wobei die Anrechnung mit dem sogenannten Anrechnungshöchstbetrag begrenzt ist. Das heißt, dass die ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag angerechnet wird, der der österreichischen Steuer von den Auslandseinkünften entspricht.
Im vorliegenden DBA Österreich- Bosnien
und Herzegowina wendet Bosnien und
Herzegowina die Anrechnungsmethode an.
Stand: 01.01.2024