Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien – Überblick
Die wichtigsten Bestimmungen
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Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Dieses Abkommen ist in Österreich seit 1.1.2020 und in Großbritannien hinsichtlich der Einkommensteuer und der Steuer von Veräußerungsgewinnen seit 6.4.2019 und bezüglich der Körperschaftsteuer seit 1.4.2019 anwendbar.
Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens
Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen sowie Personenvereinigungen, die in Österreich, in Großbritannien oder in beiden Staaten ansässig sind.
Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keiner der beiden, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den Vertragsparteien zu klären.
Eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) oder Personenvereinigung gilt in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Unter das Abkommen fallende Steuern
In beiden Staaten fallen die Einkommen- und Körperschaftsteuer, in Großbritannien auch die Steuer von Veräußerungsgewinnen (capital gains tax) unter das Abkommen.
Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, indem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen.
Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit
Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern.
Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebstättenstaat berechtigt, den Betriebstättengewinn zu besteuern.
Die Betriebsstätten Definition entspricht dem OECD-Musterabkommen. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte).
Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als 12 Monate dauern. Wenn die Gesamttätigkeit der festen Einrichtung bloß eine Hilfstätigkeit darstellt oder vorbereitender Art ist, wird keine Betriebsstätte begründet (z.B. bloße Schauräume, reine Auslieferungslager).
Details zur Betriebsstättendefinition finden Sie auf unserer Infoseite: Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht.
Die Ausführungen zur Besteuerung des Gewinnes gelten sinngemäß auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft und für Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten.
Hinweis: Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu den anderen Zuteilungsregeln (z.B. für Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne dortige Betriebsstätte im Quellenstaat besteuert werden.
Dividenden
Dividenden dürfen im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist in folgenden Fällen berechtigt eine Quellensteuer zu erheben:
Die Quellensteuer beträgt
- 0% für Schachtelbeteiligungen mit einem Anteil von mindestens 10 % an den Stimmrechten der Gesellschaft
- 0% für Pensionskasse
- 15% von den Bruttodividenden, wenn diese Dividenden von einem maßgeblichen Investmentvehikel (In Österreich Immobilien-Investmentfonds) gezahlt werden.
- 10% der Bruttodividenden in allen anderen Fällen
Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen.
Gehören die Anteilsrechte, für die Dividenden gezahlt werden, zum Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat, so hat der Quellenstaat das volle Besteuerungsrecht (Betriebsstättenvorbehalt).
Zinsen
Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe Dividenden) gelten sinngemäß.
Lizenzgebühren
Unter den Lizenzbegriff fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung
- von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematografischer Filme), Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder
- für die Mitteilung (Know-How) gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden.
Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden.
Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe Dividenden) gelten sinngemäß.
Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen
Die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Veräußerungsgewinne hängt von der Art des veräußerten Vermögens ab.
Demnach wird das Besteuerungsrecht zugeteilt bei Veräußerung von:
- unbeweglichem Vermögen, dem Belegenheitsstaat
- Gesellschaftsanteilen, die nicht an einer Börse gehandelt werden und deren Wert zu mehr als 50 % auf unbeweglichem Vermögen beruhen, dem Belegenheitsstaat
- gewerblichem bzw. freiberuflichem Betriebsvermögen, dem Betriebsstättenstaat bzw. dem Staat der festen Einrichtung
- sonstigem Vermögen, dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers.
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, es sei denn die Tätigkeit wird im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt. In diesem Fall wird das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen.
Dem Ansässigkeitsstaat bleibt in Fällen vorübergehender Auslandstätigkeit das alleinige Besteuerungsrecht wenn:
- der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten, beginnend oder endend in einem Steuerjahr, aufhält und
- die Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, getragen werden;
Achtung: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Regelung grundsätzlich nicht. Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite: Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Das DBA sieht sowohl für Österreich als auch für Großbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode vor. Details zur Anrechnungsmethode erfahren Sie auf unserer Infoseite zu Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung.
Verständigungsverfahren
Neben der Möglichkeit zur Klärung von bilateralen Besteuerungskonflikten mittels Verständigungsverfahren, sieht das DBA auch eine Schiedsklausel für Streitfälle vor.
Stand: 01.01.2025