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Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Infos zu Einkünften aus Quellenstaaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich

Lesedauer: 2 Minuten

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist mit seinem gesamten Einkommen, gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig (Welteinkommen). Erhebt auch der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat), Steuern, kommt es zwangsläufig zu einer Doppelbesteuerung.

Diese Infoseite dient als erste Grobinformation dazu, wie die Österreich die Doppelbesteuerung in jenen Fällen vermeidet, in denen Einkünfte aus Quellenstaaten bezogen werden, mit denen Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. 

Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

Zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung für positive ausländische Einkünfte sind je nach Lage des Falles die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode vorgesehen. 

Befreiungsmethode

Bei der Befreiungsmethode sind die Auslandseinkünfte von der inländischen Körperschaft- und Einkommensteuer befreit.

Die Befreiungsmethode kommt für folgende Auslandseinkünfte in Betracht:

  • Einkünfte aus im Ausland gelegenem unbeweglichem Vermögen (z.B. Miet- und Pachteinkünfte)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte stammen
  • Einkünfte, die aus einer im Ausland unternommenen Bauausführung oder Montage stammen
  • Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit
  • Einkünfte aus einer im Ausland erfolgten Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung und
  • Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nicht selbständigen Arbeit

Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsmethode ist, dass die Einkünfte im Quellenstaat einer Durchschnittssteuerbelastung von mehr als 15% unterliegen. Bei der Berechnung der Durchschnittssteuerbelastung sind auch ausländische Steuern anzusetzen, die das Einkommen mittelbar belasten. Umsatz-, Vermögens-, Verkehrs-, Objekt- bzw. Registersteuern sind hingegen nicht zu berücksichtigen. 


Berechnung der Durchschnittssteuerbelastung:

ausländische Steuer / Auslandseinkünfte x 100 = % Durchschnittssteuerbelastung

Hinweis: Die steuerpflichtigen Inlandseinkünfte werden unter Progressionsvorbehalt besteuert; d.h. bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes werden auch die steuerbefreiten Auslandseinkünfte mitgerechnet.

Anrechnungsmethode

Liegen die Voraussetzungen für die Befreiungsmethode nicht vor (andere Einkünfte, zu geringe Durchschnittssteuerbelastung), kommt die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Bei dieser Methode ist das gesamte (in- und ausländische) Einkommen im Inland steuerpflichtig, wobei jedoch die vom Ausland erhobene Steuer auf die Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer angerechnet wird.

Die ausländische Steuer wird nur bis zu dem Betrag angerechnet, der der österreichischen Steuer von den Auslandseinkünften entspricht (Anrechnungshöchstbetrag). Werden Einkünfte aus mehreren Staaten bezogen, ist für die Einkünfte aus jedem Quellenstaat eine gesonderte Höchstbetragsrechnung anzustellen.

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Die Steuerentlastung im Wege der Befreiungs- bzw. Anrechnungsmethode erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Verzeichnis führt.

Das Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Bezeichnung des Staates, aus dem die Einkünfte stammen
  • Einkunftsart und geschäftsübliche Bezeichnung (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
  • Höhe der Auslandseinkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsgrundlage, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen und Ausgaben nach österreichischem Recht dargestellt ist (z.B. durch Vorlage der Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Bilanz bezüglich der Auslandseinkünfte) 
    Hinweis: Der Besteuerung werden die Einkünfte zugrundegelegt, die sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften ergeben. Die Auslandseinkünfte sind daher unter Berücksichtigung der österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechend zu adaptieren.
  • Prozentsatz der durchschnittlichen ausländischen Steuerbelastung mit Darstellung der Berechnung und Belege über die ausländische Besteuerung
  • Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer und Darstellung der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (auf die Darstellung des Anrechnungshöchstbetrages wird in der Praxis verzichtet)
  • Angabe über die zeitliche Zuordnung (Zeitpunkt oder Zeitraum des Zuflusses oder der gewinnerhöhenden Erfassung in der Buchhaltung)

Durchführung der Steuerentlastung

Zuständig für die Durchführung der Steuerentlastung ist das Finanzamt Österreich.

Einkommensteuerpflichtige haben, von Kapitaleinkünften abgesehen, die Auslandseinkünfte bei der Kennzahl 395 (bei Anwendung der Anrechnungsmethode) bzw. 440 (bei Anwendung der Befreiungsmethode) im Einkommensteuererklärungsformular E1 anzugeben. Die anzurechnende Auslandssteuer ist bei der Kennzahl 396 im Formular E1 anzugeben.

Stand: 01.01.2024

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