Schwerarbeitpension
Pension - Voraussetzungen - Schwerarbeitsmonat
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Eine Schwerarbeitspension gebührt Versicherten
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
- wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und
- mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind.
Tipp!
Für Frauen ist die Schwerarbeitspension seit 2024 relevant. Bis dahin bestand noch die Möglichkeit, eine Regelalterspension ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen. Seit 2024 wird die Altersgrenze stufenweise erhöht.
Ab dem Pensionsstichtag darf weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit noch ein Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44) vorliegen.
Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit am Stichtag – bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei einer späteren Antragsstellung gewahrt.
Tipp!
Zum Begriff Schwerarbeit siehe unter Infoblatt „Schwerarbeit“.
Schwerarbeitsmonat
Ein Schwerarbeitsmonat liegt vor, wenn im Kalendermonat an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit ausgeübt wurde.
Hinweis!
Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten muss beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Ein Antrag kann frühestens ab dem 50. Lebensjahr gestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass genügend Versicherungszeiten für die Schwerarbeitspension vor dem Regelpensionsalter erworben werden können.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024