Gewerbsmäßige Güterbeförderung und Werkverkehr
Welche Kategorien der Straßengüterbeförderung gibt es? Inwiefern unterscheiden sich die gesetzlichen Definitionen? Welche Voraussetzungen gibt es und was ist bei der jeweiligen Transportart im Besonderen zu beachten?
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An die Einordnung eines Transports in den sogenannten Werkverkehr oder die gewerbsmäßige Güterbeförderung knüpfen zahlreiche rechtliche Konsequenzen (Eintragungspflicht im Zulassungsschein, Konzession,…). Der Werkverkehr ist das Recht von Unternehmen, Transporte im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb selbst durchführen zu dürfen, ohne hierfür eine Gewerbeberechtigung zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung zu benötigen.
Werkverkehr
Warentransporte, die Handels-, Gewerbe-, Industrie- oder Touristikbetriebe selbst auf öffentlichen Straßen durchführen, sind regelmäßig dem sogenannten Werkverkehr zuzuordnen. Vereinfacht ausgedrückt gilt ein Transport als Werkverkehr, wenn Güter, die dem transportierenden Unternehmen gehören, vom firmeneigenen Fahrzeug durch firmeneigenes Personal befördert werden.
Im Detail ist die Definition des Werkverkehrs natürlich vielschichtiger. Das Fahrzeug kann etwa auch gemietet oder geleast sein, Lenker kann auch ein Leiharbeiter oder der Unternehmer selbst sein. Zu beachten ist, dass die Begriffe Werkverkehr und Werksverkehrs nicht gleichbedeutend sind. Im Unterschied zu Frächtern und Kleintransporteuren (gewerbsmäßige Güterbeförderung) dürfen Unternehmen, die grundsätzlich nur Beförderungen im Werkverkehr durchführen, nicht auch den Transport fremder Ware für Dritte übernehmen.
Tipp: Übersicht und Wegweiser zu wesentlichen Vorschriften im Werkverkehr
Gewerbsmäßige Güterbeförderung
Unternehmen, die die Beförderung fremder Güter gegen Entgelt übernehmen, haben eine Vielzahl gewerbe- und transportrechtlicher Bestimmungen zu beachten. Allen voran ist das allfällige Erfordernis einer Gewerbeberechtigung/Konzession zu nennen. Weiters sind Güterbeförderungsunternehmen verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Lenker gewisse Unterlagen mitführen (z.B. Begleitpapier, Kopie der Konzessionsurkunde bzw. des Gewerberegisterauszuges, ggf. EU-Lizenz bei grenzüberschreitenden Transporten).
Kabotage
Unter Kabotage versteht man Transporte eines ausländischen Verkehrsunternehmens in einem anderen Land.
Beispiel: Ein belgischer Frächter liefert Ware nach Slowenien. Im Anschluss an diesen Transport darf er maximal drei Kabotage-Beförderungen (entweder in Slowenien oder in anderen beliebigen EU-Mitgliedstaaten) durchführen.
Kabotage-Fahrten gibt es aber nicht nur im Bereich des Straßengüterverkehr, sondern auch im Bereich der Personenbeförderung mit Bussen, nämlich im Gelegenheits- und grenzüberschreitendem Linienverkehr. Die Kabotage-Regelungen gelten für alle EU- und EWR-Staaten. Im Werkverkehr ist keine Kabotage möglich, denn hier wird bekanntlich keine Beförderung gegen Entgelt übernommen.
Der Fahrzeuglenker muss zur Kontrolle der Kabotage-Regelungen Belege für die grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotage-Beförderungen vorweisen können. Lenker gelten bei Kabotage-Fahrten von Warentransporten oder der Personenbeförderung als entsendete Arbeitnehmer. Für alle Fahrer – aus EWR- und EU-Staaten oder Drittstaaten – muss der Arbeitgeber eine EU-Entsendebestätigung bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung beantragen.