Kabotage-Regelung im Straßengüterverkehr in Österreich
Bestimmungen für Kabotage-Transporte durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen mit Fahrzeugen über 2,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG)
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Unter Kabotage versteht man das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen. Beispiel: Ein slowakisches Transportunternehmen befördert eine Warensendung von Wien nach Salzburg. Kabotage ist Transporteuren mit Gemeinschaftslizenz aus den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erlaubt.
In Bezug auf die Schweiz ist wie mit jedem anderen Drittstaat Kabotage für beide Seiten verboten (z.B. Lieferung mit österreichischem Lkw von St. Gallen nach Zürich oder Lieferung mit Schweizer Lkw von Wien nach Salzburg).
Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung und nach vollständiger Entladung dürfen innerhalb von sieben Tagen höchstens drei Kabotage-Fahrten mit demselben Fahrzeug bzw. demselben Zugfahrzeug durchgeführt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, innerhalb dieser sieben Tage einige oder alle dieser Kabotage-Fahrten in weiteren Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Bedingung für Letzteres ist jedoch, dass es sich um eine einzige Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in diesen Mitgliedstaat handelt (sog. „Transit-Kabotage“).
Innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat dürfen keine Kabotagebeförderungen mit demselben Kraftfahrzeug in diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden. Das bedeutet, es ist eine 4-tägige „Cooling-Off-Periode“ einzuhalten, bevor weitere Kabotagebeförderungen in diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden dürfen.
Beispiel: Ein belgischer Frächter liefert Ware nach Slowenien.
- Kabotage: In Slowenien darf das Transportunternehmen maximal drei Beförderungen innerhalb einer Woche durchführen (Be- und Entladeort in Slowenien) ODER
- Transit-Kabotage: Innerhalb einer Woche nach Entladung in Slowenien darf das Unternehmen (z.B. auf der Rückfahrt) in anderen Staaten weitere Kabotagebeförderungen durchführen, aber pro Staat jeweils nur eine, so beispielsweise eine Beförderung innerhalb Österreichs (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt nach Österreich), eine weitere Beförderung innerhalb Deutschlands (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt in Deutschland) und auch noch eine letzte Beförderung innerhalb der Niederlande (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt in die Niederlande); alle Kabotage-Fahrten müssen aber auch in diesem Fall jedenfalls innerhalb der Gesamtfrist von sieben Tagen erfolgen!
- Möglich ist aber auch eine Kombination von Kabotage und Transit-Kabotage, wobei jedoch jeweils die vorher angeführten Bedingungen eingehalten werden müssen.
- In den folgenden vier Tagen nach Beendigung der jeweiligen Kabotagebeförderungen ist keine Kabotage innerhalb dieser Mitgliedstaaten zulässig („Cooling-Off-Periode“).
Der Fahrzeuglenker muss zur Kontrolle dieser Regelung eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotage-Beförderungen vorweisen können. Falls sich das Fahrzeug innerhalb der Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung ebenfalls in demselben Mitgliedstaat befunden hat, müssen außerdem eindeutige Belege für alle (bilateralen) Beförderungen vorliegen, die in diesem Zeitraum durchgeführt wurden.
Sowohl der Unternehmer als auch der Fahrer können bestraft werden, wenn entsprechende Belege während der Beförderung nicht mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden. Die Belege können während der Straßenkontrolle auch elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werden, beispielsweise mit einem elektronischen Frachtbrief (e-CMR). Der Fahrer ist außerdem berechtigt, sein Unternehmen (oder andere Stellen) zu kontaktieren, um die Belege vor dem Abschluss der Straßenkontrolle bereitzustellen.
Diese Belege haben laut Verordnung folgende Angaben zu enthalten:
- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
- Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
- Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
- Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
- die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;
- die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
- das amtliche Kennzeichen des Kfz und des Anhängers.
Grundsätzlich genügt jedes Dokument, das die oben aufgezählten Angaben enthält. Ein geeigneter Nachweis kann jedenfalls ein entsprechend ausgefüllter CMR-Frachtbrief oder ein elektronischer Frachtbrief (wie e-CMR) sein.
Seit 21. Mai 2022 gelten für Unternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen durchführen, ebenfalls die EU-Berufs- und Marktzugangsregelungen, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges 2,5 Tonnen überschreitet. Es ist daher eine Gemeinschaftslizenz auch bei Kabotagefahrten erforderlich. Für Kraftfahrzeuge bis 2,5 Tonnen ergeben sich hingegen keine Änderungen. Sie dürfen unter den oben angeführten Bedingungen Kabotagebeförderungen durchführen.
Tipp: Auf der Website der Europäischen Kommission finden Sie ausführliche Fragen und Antworten!
Rechtliche Verpflichtungen und Strafen nach dem LSD-BG
Im Rahmen der Kabotage gelten die Fahrzeuglenker als mobile Arbeitnehmer und als entsendet im Sinne des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG). Die folgenden rechtlichen Bestimmungen sind hervorzuheben:
- Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr, wobei die Eingabe durch das Verkehrsunternehmer über die öffentliche Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) erfolgen muss (§ 19a LSD-BG)
- Bereithaltung von Unterlagen, die der Fahrer bei Kontrollen vorzuweisen hat (Entsendemeldung, Belege über die beförderten Güter, Be- oder Entladeort, der Auftraggeber und die Fahrtenschreiberaufzeichnungen) (§ 21a LSD-BG)
- Bereithaltung von Lohnunterlagen, die der Fahrer bei Entsendungen im Transportbereich bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet bei Kontrollen vorzuweisen bzw. dem Amt für Betrugsbekämpfung für Kontrollzwecke unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung zugänglich zu machen hat (§ 22 Abs. 1a LSD-BG).
- Im LSD-BG sind Geldstrafen von bis zu 20.000 Euro für den Versender, Spediteure und Auftragnehmer vorgesehen, bei fehlender Übermittlung von Unterlagen droht sogar eine Geldstrafe von bis zu 40.000 Euro. Die Strafe ist dann zu verhängen, wenn die oben genannten Personengruppen eine Dienstleistung in Anspruch nehmen und sie in Kenntnis davon waren, dass das beauftrage Unternehmen oder der Kraftfahrzeuglenker gegen die dargestellten gesetzlichen Vorschriften verstößt. Im Übrigen sieht das Güterbeförderungsgesetz darüber hinaus eine Geldstrafe von bis zu 7.267 Euro für denjenigen vor, der als Versender, Spediteur, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer eine Güterbeförderung in Auftrag gegeben hat, obwohl er hätte wissen müssen, dass dadurch die Bestimmungen der Kapitel II (EU-Lizenz, Fahrerbescheinigung) oder III (Kabotage) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verletzt.
- Dem (ausländischen) Verkehrsunternehmen droht eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro, wenn es die Melde- oder die Bereithaltepflichten nicht einhält oder unrichtige Angaben in der Meldung macht. Gegen den Fahrer kann eine Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro verhängt werden, wenn er die erforderlichen Belege nicht vorweisen oder elektronisch zur Verfügung stellen kann.
Rechtsgrundlagen
Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor.
§§ 19a, 21a, 22 Abs. 1a, 26a, 27b Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG)
§ 23 Abs. 1a Güterbeförderungsgesetz (GütbefG)
Stand: 17.10.2024