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Chemikalien: Beschränkung, Verbot und Zulassung

Verfahren, Vorgangsweisen und Vorschriften für Unternehmen

Lesedauer: 2 Minuten

Das Risikomanagement der EU im Umgang mit Chemikalien verlangt eine koordinierte Zusammenarbeit von Unternehmen und Behörden. Alle Stoffe müssen registriert werden, dann kann eine Stoffbewertung als Basis für mögliche weitere Aktivitäten folgen.

Vor allem das Risiko von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) steht im Fokus. Dazu setzt man Maßnahmen wie Zulassungspflicht und das Erlassen von Beschränkungen/Verboten.

Für die beteiligten Unternehmen der gesamten Lieferkette gelten Vorschriften und teilweise (Mitwirkungs-)Pflichten. Im eigenen Interesse beteiligen sich viele Unternehmen auch proaktiv an den Prozessen zum Beispiel im Rahmen von öffentlichen Konsultationen.

Registrierung als 1. Schritt

Hersteller und Importeure von Stoffen müssen selbst prüfen, ob und welche Verpflichtungen für sie laut REACH-Verordnung bestehen. So haben sie als 1. Schritt die Verpflichtung, ihre chemischen Stoffe zu registrieren. Bei der Registrierung werden relevante Stoffdaten gesammelt und bewertet. Gesammelt werden diese Daten in einem Registrierungs-Dossier und finden sodann Eingang zum Beispiel in das Sicherheitsdatenblatt oder die Einstufung und Kennzeichnung.

Stoffbewertung

Nach der Registrierung kann als weitere EU-Risikomanagementmaßnahme die Evaluierung folgen.  Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und Mitgliedsstaaten haben risikobasierte Kriterien für die Auswahl der Stoffe zur Aufnahme in den fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft (Community Rolling Action Plan – CoRAP). Die Aufnahme bedeutet nicht unbedingt, dass der Stoff der Gesundheit oder der Umwelt schadet. Sie bedeutet aber, dass Bedenken bestehen, die geklärt werden müssen.

Zulassung besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)

Für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC - substances of very high concern) gelten weitere Vorschriften zur Risikokontrolle. Diese Stoffe kommen zunächst auf die Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur ECHA und werden danach in der Regel über ein längeres, komplexes Verfahren zulassungspflichtig. Kriterien für die Aufnahme sind unter anderen Eigenschaften wie krebserregend, fortpflanzungsschädlich oder toxisch.

Details zum Zulassungsverfahren

Ein zulassungspflichtiger Stoff darf nach dem Ablauftermin (Sunset-Date) nur mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

  • wenn die Verwendung entweder von der Zulassungspflicht ausgenommen ist oder
  • eine Zulassung für diese Verwendung erteilt wurde.

Voraussetzung für die reibungslose Erteilung einer Zulassung ist ein Zulassungsantrag 18 Monate vor dem Ablauftermin.

Ohne Zulassung dürfen solche Stoffe nach dem Ablauftermin nicht verwendet oder importiert werden. Es drohen hohe Strafen.


Hinweis: Die Stoffe der Kandidatenliste sollen mittelfristig völlig verboten werden. Daher ist es sinnvoll, sich schon jetzt nach alternativen Produkten bzw. Lieferanten umzusehen.


Beschränkung/Verbot

Beschränkungen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor unzumutbaren Risiken, die von Chemikalien ausgehen. Beschränkungen begrenzen oder verbieten die Herstellung, die Vermarktung oder die Verwendung eines Stoffes. Eine Beschränkung bezieht sich auf den Stoff selbst, einen Stoff in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis.

Ablauf: Ein Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission schlagen Beschränkungen vor, wenn sie der Meinung sind, dass Risiken auf EU Ebene geregelt werden müssen. Dann folgt ein komplexer Abstimmungsprozess, der in einer neuen Beschränkung mündet.

Liste: Übersichtstabelle der in Österreich geltenden Verbote und Beschränkungen

Stand: 14.10.2020

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