
Konsignationslager in einem anderen Mitgliedsstaat der EU
Regelungen und Voraussetzungen für Unternehmen
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Inhaltsverzeichnis
Unter Konsignationslager versteht man ein Warenlager, das ein Unternehmer (in der Folge „Inhaber des Konsignationslagers“) bei seinem Abnehmer eingerichtet hat. In dieses Lager werden auf Vorrat Waren eingelagert, die bei Bedarf vom Abnehmer entnommen werden.
Die Waren bleiben in der Regel bis zur Entnahme im zivilrechtlichen Eigentum des Inhabers des Konsignationslagers. Die steuerrechtliche Verfügungsmacht geht ebenso erst mit Entnahme auf den Abnehmer über. Die Abrechnung der Warenentnahme erfolgt in bestimmten Perioden, z.B. monatlich.
EU-weit einheitliche und vereinfachte Regelung
Mit 1.1.2020 wurde eine EU-weit einheitliche und vereinfachte Konsignationslagerregelung geschaffen. Diese sieht nun vor, dass sich der Inhaber des Konsignationslagers im Bestimmungsland nicht steuerlich registrieren lassen muss, da das Einlagern und die anschließende Entnahme der Waren als ein Umsatz angesehen werden:
Das Verbringen von Waren im Rahmen der Konsignationslagerregelung in einen anderen Mitgliedstaat gilt nicht als Lieferung bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt, wodurch erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren vom Inhaber des Konsignationslagers eine ig Lieferung und vom Abnehmer ein ig Erwerb zu erklären sind. Sowohl die Verbringung als auch die Entnahme sind in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
- Der Inhaber des Konsignationslagers verbringt Waren in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, um diese zu einem späteren Zeitpunkt an einen bestimmten Abnehmer zu liefern und es besteht die Vereinbarung mit diesem Abnehmer, durch Entnahme der Waren Eigentum daran zu erlangen.
- Der Inhaber des Konsignationslagers hat im Bestimmungsland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte.
- Der Abnehmer ist im Bestimmungsstaat steuerlich registriert und sowohl seine Identität, als auch seine UID-Nummer sind zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt.
- Sowohl der Inhaber des Konsignationslagers als auch der Abnehmer führen ein Register gem. Artikel 243 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG (s. unten).
- Der Inhaber des Konsignationslagers nimmt den Abnehmer mit seiner UID-Nummer in die Zusammenfassende Meldung auf.
- Der Zeitraum zwischen Einlagerung der Waren und Entnahme durch den Abnehmer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Werden die Gegenstände vom Abnehmer nicht innerhalb der genannten Frist entnommen, so liegen nach Ablauf dieses Zeitraums eine ig Lieferung, bzw. ein ig Erwerb vor.
Ist eine der genannten Voraussetzungen innerhalb der Frist von zwölf Monaten nicht mehr erfüllt, hat dies zur Folge, dass sich der Inhaber des Konsignationslagers im Bestimmungsstaat steuerlich registrieren lassen muss. Der Zeitpunkt für die ig Verbringung, bzw. den ig Erwerb bestimmt sich dann nach den folgenden Regeln:
- Werden die Waren an einen anderen Abnehmer geliefert, ist unmittelbar vor der Lieferung von einer ig Erwerb auszugehen.
- Werden die Waren in einen anderen Mitgliedsstaat der EU befördert, liegt vor dem Beginn der Versendung oder Beförderung ein ig Erwerb vor.
- Kommen die Waren abhanden, oder werden diese zerstört, ist der Tag an dem die Waren tatsächlich abhanden kamen, oder zerstört wurden, bzw. der Tag an dem das Fehlen oder die Zerstörung bemerkt wurden, ausschlaggebend.
- zum Zeitpunkt des Wegfalls einer der anderen Voraussetzungen.
Register für Inhaber und Abnehmer
Das Register gem. Art 54a DVO idF VO (EU) 2018/1912 hat folgende Informationen zu beinhalten:
Beim Inhaber des Konsignationslagers
- der Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden, und das Datum des Versands oder der Beförderung der Gegenstände;
- die von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, ausgestellte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, für den die Gegenstände bestimmt sind;
- der Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lagerinhabers, die Anschrift des Lagers, in dem die Gegenstände nach der Ankunft gelagert werden, und das Ankunftsdatum der Gegenstände im Lager;
- Wert, Beschreibung und Menge der im Lager angekommenen Gegenstände;
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die in 2.) genannte Person unter den Voraussetzungen des Artikels 17a Absatz 6 der Richtlinie 2006/112/EG ersetzt;
- Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände, das Datum, an dem die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt, und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers;
- Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der Gegenstände sowie das Datum, an dem eine der Voraussetzungen und der entsprechende Grund gemäß Artikel 17a Absatz 7 der Richtlinie 2006/112/EG gegeben sind;
- Wert, Beschreibung und Menge der zurückgesandten Gegenstände und Rücksendedatum der Gegenstände gemäß Artikel 17a Absatz 5 der Richtlinie 2006/112/EG.
Beim Abnehmer
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt;
- Beschreibung und Menge der für ihn bestimmten Gegenstände;
- das Datum, an dem die für ihn bestimmten Gegenstände im Lager ankommen;
- Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der an ihn gelieferten Gegenstände und das Datum, an dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt;
- Beschreibung und Menge der Gegenstände und das Datum, an dem die Gegenstände auf Anordnung der in Buchstabe a genannten steuerpflichtigen Person aus dem Lager entnommen wurden;
- Beschreibung und Menge der zerstörten oder fehlenden Gegenstände und das Datum der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor im Lager angekommenen Gegenstände oder das Datum, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde
Stand: 01.03.2025