Ein blaues Sparschwein vor einem grauen Hintergrund. Über dem blauen Schwein ist ein Fragezeichen, über dem eine Lupe ist
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Gewerbliche Sozialversicherungs­beiträge - Ausmaß

Beitragssatz - Beitragsgrundlage - Abzugsbeträge

Lesedauer: 2 Minuten

Die Höhe der Beiträge für die gewerbliche Pensionsversicherung (PV), Krankenversicherung (KV) und Selbständigenvorsorge (SVS) ist ein Prozentsatz der Beitragsgrundlage. Es gilt 

Beitragsgrundlage x Beitragssatz= Beitrag 

Für die gewerbliche Unfallversicherung (UV) ist ein (einkommensunabhängiger) Pauschalbetrag von € 11,35 für jeden Kalendermonat zu entrichten.

Beitragssatz

Im Jahr 2024 gelten folgende Beitragssätze: 

  • PV 18,5 %
  • KV 6,80 %
  • SVS 1,53 %

Beitragsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind die im Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr enthaltenen Einkünfte (nicht das Einkommen!). Diesen werden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV (soweit sie als Betriebsausgaben gelten) hinzugerechnet. Etwas vereinfacht dargestellt gilt:

 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb (§§ 22, 23 EStG) 

+ 

Hinzurechnung der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV 

= 

Beitragsgrundlage 

Abzugsbeträge 

Die Beitragsgrundlage vermindert sich um in den steuerlichen Einkünften enthaltene 

  • Sanierungsgewinne, die eine tatsächliche Sanierungswirkung haben, also geeignet sind, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht des Unternehmens reicht nicht aus;
  • Veräußerungsgewinne, soweit der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt (reinvestiert) worden ist.


Vorsicht: 
Verlustvorträge vermindern die (Sozialversicherungs-) Beitragsgrundlage nicht. Verlustvorträge sind steuerlich als Sonderausgaben und nicht als Betriebsausgabe geltend zu machen. Sie verringern daher das steuerliche Einkommen, nicht aber die – für die Bildung der Beitragsgrundlage maßgebenden – Einkünfte.


Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) kann im Allgemeinen nicht erkennen, ob in den Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb abzugsfähige Sanierungsgewinne oder reinvestierte Veräußerungsgewinne enthalten sind. Deren Geltendmachung bedarf daher der rechtzeitigen Antragstellung.


Beispiel:
Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 enthält einen reinvestierten Veräußerungsgewinn und wird der SVS im Jahr 2025 übermittelt. Sofern in der Zwischenzeit weder ein Pensionsantrag gestellt noch eine Beendigung der Pflichtversicherung erfolgt ist, beginnt die einjährige Frist zur Antragstellung am 28. Februar 2026.


Vorläufige Betragsgrundlage 

Die für die Bildung der endgültigen Beitragsgrundlage maßgebenden Einkünfte stehen für das jeweilige Kalenderjahr erst im Nachhinein (nämlich nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides) fest. Daher werden die Sozialversicherungsbeiträge zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben. Diese richtet sich – im Regelfall nach der (mit einem Aktualisierungsfaktor vervielfachten) Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres.

Mindestbeitragsgrundlage 

Die Beiträge zur PV, KV und SVS sind jedenfalls auf der Basis einer Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten. Im Jahr 2024 gelten im Regelfall folgende Mindestbeitragsgrundlagen und Mindestbeiträge:

Sparte Beitragsgrundlage Beitragssatz Beitrag
PV € 518,44 18,5 % €   95,91
KV € 518,44 6,80 % €   35,25
SVS € 518,44 1,53 % €     7,93
UV     €   11,35
  monatlicher Mindestbeitrag € 150,44


Höchstbeitragsgrundlage 

Sozialversicherungsbeiträge dürfen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Im Jahr 2024 gelten für Selbständige folgende monatliche Höchstbeitragsgrundlagen bzw. Höchstbeiträge:

Sparte Beitragsgrundlage Beitragssatz Beitrag
PV € 7.070,00 18,5 % € 1.307,95
KV € 7.070,00 6,80 % €    480,76
SVS € 7.070,00 1,53 % €    108,17
UV     €      11,35
  monatlicher Höchstbeitrag € 1.908,23

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024