Nahaufnahme von einem Karton mit Mappen, Notizblöcken, Stifte, Wecker und Taschenrechner, die von einer Person mit weißem Hemd und Krawatte gehalten wird
© Deemerwha studio | stock.adobe.com

Entlassung

Inhalt und Form - Ausspruch - geschützte Personen - Entlassungsgründe - Ansprüche

Lesedauer: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Entlassung ist die sofortige ("fristlose") Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeber:innen bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe. Die Entlassung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie kann von den Arbeitgeber:innen nicht einseitig zurückgenommen werden.

Inhalt und Form

Die Entlassung unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften. Es muss aber der Wille der Arbeitgeber:innen, das Arbeitsverhältnis sofort durch Entlassung beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein.

Tipp!

In der Praxis ist schon aus Beweisgründen die Schriftform zu empfehlen, wobei darauf zu achten ist, dass die Entlassung erst mit Zustellung wirksam wird.

Entlassungsausspruch

Der Ausspruch der Entlassung ist empfangsbedürftig. Ein bloßes Abmelden bei der Österreichischen Gesundheitskasse mit dem Vermerk „Entlassung“ reicht also grundsätzlich nicht aus. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist die Wirksamkeit der Entlassung nicht von der Zustimmung der Arbeitnehmer:innen abhängig.

Sobald den Arbeitgeber:innen der Entlassungsgrund bekannt ist, müssen sie die Entlassung unverzüglich, das heißt sofort und ohne Verzögerung (= noch am selben Tag) aussprechen. Bei unklarem Sachverhalt kann mit dem Entlassungsausspruch bis zu dessen einwandfreier Klärung gewartet werden. Die Arbeitgeber:innen dürfen sich dafür aber nicht unnötig lange Zeit lassen. 

Geschützte Personen

Vor der Entlassung von

  • Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildiener:innen,
  • werdenden Müttern und geschützten Arbeitnehmer:innen nach dem MSchG bzw. VKG (Mütter- bzw. Väterkarenz, oder Elternteilzeit),
  • Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen und Wahlwerber:innen,

muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes mit Klage die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes eingeholt werden.

Lehrlinge und begünstigte Behinderte unterliegen keinem besonderen Entlassungsschutz. Die Entlassung eines Lehrlings darf allerdings nur schriftlich ausgesprochen werden. Die mündliche Entlassung eines Lehrlings ist rechtsunwirksam.

Information des Betriebsrates

In Betrieben mit gewähltem Betriebsrat müssen die Betriebsinhaber:innen den Betriebsrat von jeder Entlassung unverzüglich verständigen. Wenn es der Betriebsrat verlangt, müssen die Arbeitgeber:innen mit ihnen innerhalb von drei Arbeitstagen die Entlassung beraten.

Entlassungsgründe

Die Entlassungsgründe sind für Angestellte beispielhaft im Angestelltengesetz, für Arbeiter:innen vollständig in der Gewerbeordnung 1859 aufgezählt. Für gesetzlich geschützte Arbeitnehmer:innen gibt es spezielle Entlassungsgründe. Entscheidend für jeden Entlassungsgrund ist ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der Arbeitnehmer:innen verbunden mit der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für die Arbeitgeber:innen.

Ansprüche der Arbeitnehmer:innen

Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch berechtigte Entlassung ist eine Endabrechnung zu erstellen. Diese umfasst jedenfalls

  • das Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • die Urlaubsersatzleistung und
  • bei Angestellten anteilige Sonderzahlungen. 

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025