Diverse Broschüren zum Thema Kollektivvertrag sind auf einem Tisch aufgelegt
© Christian Vorhofer | WKO

Kollektivvertrag: Basis-Infos und Grundlagen

Begriff – Inhalt – Geltungsbereich – Kollektivvertragszugehörigkeit

Lesedauer: 2 Minuten

Der Kollektivvertrag ist eine Vereinbarung, die zwischen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen wird. Auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig sind primär die Fachverbände bzw. Fachgruppen der Wirtschaftskammerorganisation. Auf Arbeitnehmerseite kollektivvertragsfähig ist der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).

Vorsicht: Es gibt auch private Arbeitgeberverbände insbesondere für die Banken- und Versicherungsbranche, die für ihre Mitgliedsbetriebe Kollektivverträge abgeschlossen haben. Diese haben Vorrang vor den Kollektivverträgen, die von der Wirtschaftskammer abgeschlossen worden sind.


Inhalt

In Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen regeln Kollektivverträge in erster Linie Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. Von den Regelungen des Kollektivvertrages abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind, soweit der Kollektivvertrag diesbezüglich nichts anderes vorsieht, nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Geltungsbereich

Ein Kollektivvertrag ist in seinem räumlichen und persönlichen Geltungsbereich

  • für alle Arbeitgeber, die dem abschließenden Arbeitgeberverband als Mitglieder angehören oder zum Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses angehört haben und
  • die bei einem solchen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer

verbindlich.

Vorsicht: Es gibt nach wie vor Bereiche des Wirtschaftslebens, für die kein Kollektivvertrag abgeschlossen ist (z.B. Freizeitbetriebe, Vergnügungsbetriebe, etc.)

Welcher Kollektivvertrag ist anzuwenden?

Welcher Kollektivvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt davon ab, zu welchem Arbeitgeberverband der Arbeitgeber angehört. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob der Arbeitnehmer der am Kollektivvertragsabschluss beteiligten Gewerkschaft angehört.

Vorsicht: Irrelevant ist, welchen Beruf der Arbeitnehmer erlernt hat bzw. tatsächlich ausübt. Ein Buchhalter, der in einem Hotel arbeitet, unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe.

Mit dem Erwerb einer Gewerbeberechtigung ist die Mitgliedschaft bei der entsprechenden Fachorganisation in der Wirtschaftskammerorganisation verbunden. Hat diese Fachorganisation einen Kollektivvertrag abgeschlossen, ist die lückenlose Geltung des Kollektivvertrages im betreffenden Wirtschaftszweig gewährleistet.

Vorsicht: Auch Mitarbeiter von Arbeitgebern, die eine gewerbliche Tätigkeit ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung unbefugt ausüben (Pfuscher), unterliegen jenem Kollektivvertrag, der bei rechtmäßiger Gewerbeausübung anwendbar wäre.

Mehrfache Kollektivvertragszugehörigkeit

Ein Arbeitsverhältnis unterliegt immer nur einem Kollektivvertrag. Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, für die unterschiedliche Gewerbeberechtigungen gelten, findet auf die Arbeitnehmer der jeweils dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.

  • Beispiel: Die X-GmbH betreibt eine Fabrik in Bruck an der Mur und einen Handelsbetrieb mit Filialen in den Landeshauptstädten. Die Mitarbeiter der Fabrik unterliegen einem Industriekollektivvertrag, die Mitarbeiter des Handelsbetriebes dem Handelskollektivvertrag.

Ist der Betrieb in Betriebsteile oder sonst organisatorisch oder fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen strukturiert, ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, der dem jeweiligen Betrieb bzw. Betriebsteil fachlich oder örtlich entspricht.

  • Beispiel: Die Y-GmbH betreibt in Linz einen Fahrzeughandel, der von einem Verkaufsleiter, sowie eine Kfz-Werkstätte, die von einem Werkstättenleiter geführt wird. Die Verkaufsmitarbeiter unterliegen dem Handelskollektivvertrag, die in der Werkstätte tätigen Mechaniker unterliegen dem Gewerbekollektivvertrag.

Liegt eine organisatorische Trennung nicht vor, ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, der dem Wirtschaftszweig entspricht, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

  • Beispiel: Herr Z betreibt mit 3 Mechanikern eine Kfz-Werkstätte mit angeschlossenem Gebrauchtwagenhandel. Der Werkstättenumsatz übertrifft das Handelsgeschäft. Alle Mitarbeiter, inklusive dem Verkaufspersonal, unterliegen dem Gewerbekollektivvertrag.

Liegt weder eine organisatorische Trennung noch eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vor, ist jener Kollektivvertrag zur Anwendung zu bringen, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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