Person mit Brillen beim Unterfertigen eines Dokumentes, nebenbei zwei weitere Personen sitzend
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Rückgriffsrecht bei Betriebsübergang

Begriff - Rechtsfolgen - Betriebsverkauf - Pächterwechsel

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Begriff

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb bzw. ein Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich veräußert wird. Eine solche Veräußerung ist nach der Rechtsprechung primär der Verkauf eines Betriebes bzw. Betriebsteils oder ein Pächterwechsel.

Rechtsfolgen

Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Der Erwerber wird Arbeitgeber des beim bisherigen Betreiber beschäftigten Personals und übernimmt damit auch etwaige Altansprüche z.B. auf

  • Urlaub,
  • Sonderzahlungen und
  • Abfertigung alt.

Für den Erwerber und den bisherigen Betreiber gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.

Betriebsverkauf

Beim Betriebsverkauf können Käufer und Verkäufer bei gleichzeitiger Reduktion des Kaufpreises vereinbaren, dass ausschließlich der Käufer die mit der Übernahme der Arbeitsverhältnisse verbundenen Kosten für Altansprüche (z.B. Abfertigung alt) zu tragen hat. Die Übernahme von langjährigen Mitarbeitern führt in der Praxis bei den Kaufvertragsverhandlungen zu einer entsprechend großen Reduktion des Kaufpreises.

Tipp!

Wegen der gesetzlichen Haftungsregeln ist daher statt einer Reduktion des Kaufpreises die Einzahlung eines konkreten Geldbetrages durch den Verkäufer auf ein Treuhandkonto empfehlenswert. Über dieses Treuhandkonto werden dann etwaige vom Käufer zu erfüllende Altansprüche an übernommene Mitarbeiter abgedeckt. Verliert ein übernommener Mitarbeiter einen Altanspruch, etwa auf Abfertigung alt wegen Selbstkündigung, erhält der Verkäufer den entsprechenden Betrag vom Treuhandkonto zurück.

Pächterwechsel

Das besondere Problem des Betriebsüberganges zwischen Alt- und Neupächter besteht darin, dass diese zueinander in keiner vertraglichen Beziehung stehen.


Beispiel:
Pächterwechsel kommen häufig bei Tankstellen, Gastronomie- oder  Franchaiseunternehmen vor.


Anders als bei einem Kaufvertrag kann dabei nicht vereinbart werden, dass die mit der Übernahme der Arbeitsverhältnisse verbundenen Altansprüche (Abfertigung etc.) abgegolten werden.

Rechtsprechung zum Rückgriffsrecht bei Pächterwechsel

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass bei Betriebsübergängen ohne vertragliche Vereinbarung (also bei Pächterwechsel) der Neupächter gegenüber dem Altpächter ein gesetzliches Rückgriffsrecht hat, wenn er Ansprüche von übernommenen Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt (Abfertigung alt, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen). Für den Umfang des Rückgriffsrechts kommt es auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegte Dauer des Arbeitsverhältnisses an.

Wenn der Neupächter alle Ansprüche des Arbeitnehmers erfüllt hat, steht ihm ein Rückgriffsanspruch gegen den Altpächter für die bis zum Betriebsübergang entstandenen Ansprüche zu. Dies aber maximal für 5 Jahre ab Betriebsübergang (vgl. OGH 30.8.2016, 6 Ob 136/16t).
 

Tipp!

Diese Rückgriffsregeln gelten nicht, wenn Abweichendes vereinbart ist. Bei Pächterwechsel ist daher eine konkrete Vereinbarung über die Abgeltung der Kosten von Arbeitnehmeransprüchen, die bis zum Übergangsstichtag periodengerecht dem alten Arbeitgeber zuzuordnen sind, empfehlenswert.

Eine solche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Altpächter einen konkreten Geldbetrag auf ein Treuhandkonto einzahlt. Von diesem Treuhandkonto werden dann etwaige Altansprüche abgedeckt, die der Neupächter an übernommene Mitarbeiter zu leisten hat. Verliert ein übernommener Mitarbeiter einen Altanspruch (z.B. auf Abfertigung alt wegen Selbstkündigung), erhält der Altpächter den entsprechenden Betrag vom Treuhandkonto zurück.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024