
Abfertigung Alt - Entstehen des Anspruches
Entfall - Pensionsantritt - Elternaustritt - Tod - Betriebsübergang
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Inhaltsverzeichnis
Achtung:
Abfertigung Alt gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer:innen, die bis 31.12.2002 ins Dienstverhältnis eingetreten und bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem verblieben sind!
Der Anspruch der Arbeitnehmer:innen auf Abfertigung Alt ist von der Beendigung und der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses abhängig. Bei bestimmten Beendigungsformen besteht kein oder nur ein eingeschränkter Anspruch auf Abfertigung.
Entfall der Abfertigung
Der Abfertigungsanspruch entfällt, wenn die Arbeitnehmer:innen
- selbst kündigen,
- ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten oder
- aus ihrem Verschulden fristlos entlassen werden.
Bei allen anderen Beendigungsarten gebührt grundsätzlich die Abfertigung. Der Abfertigungsanspruch besteht daher bei
- Arbeitgeber:innenkündigung,
- berechtigtem vorzeitigem Austritt der Arbeitnehmer:innen (z.B. aus Gesundheitsgründen),
- unberechtigter fristloser Entlassung,
- einvernehmlicher Auflösung.
Vorsicht!
In bestimmten Fällen (siehe unten) gebührt die Abfertigung auch bei Arbeitnehmer:innenkündigung!
Pensionsantritt/dauernde Berufsunfähigkeit
Der Abfertigungsanspruch besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beispielsweise
- nach mindestens zehn Jahren wegen Erreichung des Regelpensionsalters
- nach mindestens zehn Jahren wegen Antritt der vorzeitigen Alterspension oder Gleitpension,
- nach mindestens 3 Jahren wegen Antritt der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension oder wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens 6 Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch die Versicherungsträger:innen gemäß § 367 (4) ASVG.
durch Arbeitnehmer:innenkündigung endet.
Vorsicht!
In manchen Kollektivverträgen wird die Frist von 10 Jahren verkürzt!
Elternaustritt in der Karenz bzw. Elternkündigung während Elternteilzeit
Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch 3 Monatsentgelte, haben im Wesentlichen
- Mütter bei Austritt innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt,
- Mütter bzw. Väter, die spätestens 3 (2) Monate vor Ende der Karenz (oder während der Elternteilzeit) ihren Austritt (Kündigung) erklären,
wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Vorsicht!
Manche Kollektivverträge enthalten für die Arbeitnehmer:innen günstigere Regelungen!
Abfertigung bei Tod der Arbeitnehmer:innen
Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod der Arbeitnehmer:innen beendet, steht grundsätzlich nur die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung zu.
Anspruchsberechtigt sind aber nur die gesetzlichen (d.h. nicht allein durch Testament berechtigten) Erben, die zum Todeszeitpunkt einen Unterhaltsanspruch gegen die verstorbenen Arbeitnehmer:innen hatten (z.B. Ehegatten oder noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder). Die gesetzlichen Erben werden vom Verlassenschaftsgericht bzw. Notar ermittelt. Gibt es keine gesetzlichen Erben, entfällt der Abfertigungsanspruch.
Die Abfertigung bei Tod der Arbeitnehmer:innen gebührt den Erben direkt und fällt daher nicht in die Verlassenschaft. Bei mehreren gesetzlichen Erben wird die halbe Abfertigung nach Köpfen aufgeteilt.
Vorsicht!
In manchen Kollektivverträgen sind besser stellende Sonderbestimmungen (z.B. Aufzählung weiterer Anspruchsberechtigter, Sterbegeldregelungen) enthalten!
Betriebsübergang
Im Falle des Betriebsüberganges treten die Erwerber:innen als neue Arbeitgeber:innen in alle (im Zeitpunkt des Überganges) bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch ein. Da die Arbeitsverhältnisse daher grundsätzlich unverändert andauern und nicht beendet werden, entsteht wegen des Betriebsüberganges auch kein Anspruch auf Abfertigung.
Vorsicht!
Die Veräußer:innen als alte Arbeitgeber:innen haften im Zeitraum von maximal 5 Jahren nach dem Betriebsübergang für zukünftige Abfertigungsansprüche ihrer bisherigen Arbeitnehmer:innen weiter. Die Haftung ist aber mit jener Abfertigungssumme begrenzt, auf die die jeweiligen Arbeitnehmer:innen bei Betriebsübergang Anspruch gehabt hätten.
Tipp!
Für die Veräußer:innen ist es unter Umständen empfehlenswert, bei Betriebsübergang auch Abfertigungsrückstellungen und dazu gehörige Wertpapierdeckungen an die Erwerber:innen zu übertragen. In diesem Fall haften die Veräußer:innen nur für die Dauer eines Jahres nach Betriebsübergang. Außerdem ist die Haftung mit der Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und der fiktiven Abfertigungssumme bei Betriebsübergang begrenzt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025