ESG - Nachhaltigkeitsberichterstattung

Information für Führungskräfte auf einen Blick

Lesedauer: 16 Minuten

31.10.2024

Globale Nachhaltigkeitstransformation und Klimawandel 

Die Welt steht vor großen Herausforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Alle 193 UN-Mitgliedsstaaten haben sich zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele (SDGs) verpflichtet, und fast alle Staaten haben das Pariser Klimaschutzabkommen mit dem 1,5 Grad Ziel ratifiziert.

Die Europäische Union (EU) hat mit dem European Green Deal eine ambitionierte Strategie vorgelegt, um bis 2050 klimaneutral zu werden und das Wirtschaftswachstum von der Nutzung fossiler Ressourcen abzukoppeln. Daher treten mit dem Geschäftsjahr 2025 für große Unternehmen umfassende nachhaltigkeitsspezifische Berichtspflichten in Kraft. Angesichts dieser zusätzlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit stehen viele Unternehmen vor neuen Herausforderungen – die WKOÖ unterstützt Sie bei diesem Prozess bestmöglich.

Nachhaltigkeit bedeutet: ökologische und soziale Faktoren sowie Aspekte der Unternehmensführung, kurz ESG - ENVIRONMENTAL, SOCIAL, GOVERNANCE, mit dem Geschäft in Einklang zu bringen. Die ökologische Transformation sollte vor allem auch als eine Chance auf neue Märkte mit neuen Produkten und Dienstleistungen gesehen werden.

Schablone
© WKOÖ Der europäische Rechtsrahmen des „Green Deals“ sieht erweiterte Berichtspflichten auf Unternehmens- und Produktebene vor

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) in der vor- oder nachgelagerten Lieferkette sind oftmals indirekt betroffen, weil berichtspflichtige Geschäftspartner Daten zur Nachhaltigkeit der gelieferten Waren oder Dienstleistungen anfordern (etwa den CO2-Fußabdruck) oder Banken entsprechende Nachhaltigkeitsdaten für die Kreditvergabe benötigen.

Nachhaltigkeit geht uns alle an: Chancen und Herausforderungen für die Wirtschaft


Nachhaltigkeit im Unternehmen: So fangen Sie an


Die wichtigsten Regelungen

Der europäische Rechtsrahmen des „Green Deals“ sieht erweiterte Berichtspflichten vor:

WAS ist zu berichten?

Die CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) standardisiert die nichtfinanzielle Nachhaltigkeits-
berichterstattung 
und erweitert den Kreis an Unternehmen, die von der Berichtspflicht betroffen sind. Sie verpflichtet Unternehmen, im Lageberichtüber ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) zu berichten.

WIE ist zu berichten?

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geben an, wie ein Bericht gemäß CSRD- Richtlinie aufzubauen ist.

WIEVIEL Nachhaltigkeit steckt in Finanzierung?

Die EU-Taxonomie-Verordnung beinhaltet die inhaltlichen Festlegungen zum Nachhaltigkeitsverständnis. Die Taxonomie-Verordnung soll Investitionen verstärkt in nachhaltige Tätigkeiten lenken, entsprechende finanzielle Schlüsselkennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) sind in den CSRD-Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen.

Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wirtschaften


Nachhaltiges Finanzwesen


Selbstcheck für Nachhaltigkeitsvorschriften - 
Welche gesetzlichen Regelungen Ihr Unternehmen betreffen

Zum Selbstcheck

Wer ist direkt betroffen? 

Ab Geschäftsjahr 2024:
Große Kapitalgesellschaften mit öffentlichem Interesse (Banken, Versicherungen und kapitalmarktorientierte Unternehmen) mit > 500 Mitarbeitenden, diese waren bereits seit 2014 nach der NFRD-Richtlinie – Non-Financial Reporting Directive - (2014/95/EU) zur Nachhaltigkeit berichtspflichtig

Ab Geschäftsjahr 2025:
Große Kapitalgesellschaften , wenn 2 von 3 Größenkriterien erfüllt sind:

  • Bilanzsumme: > 25 Mio. Euro und / oder
  • Nettoumsatzerlöse: > 50 Mio. Euro und / oder
  • Mitarbeitende: > 250

Ab Geschäftsjahr 2026:
Börsennotierte KMU > 10 Mitarbeitende, nicht komplexe Finanzinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen (Anmerkung: ganz wenige Unternehmen in  Österreich  fallen in diese Kategorie!) 


Die Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen sind in der DELEGIERTEN RICHTLINIE (EU) 2023/2775 festgelegt. 
Die Frage, wie bei Über/ oder Unterschreiten der Größenkriterien-Grenze zur Berichtspflicht umzugehen ist, ist in Richtlinie 2013/34/EU geregelt:
Überschreitet ein Unternehmen oder eine Gruppe zum Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der genannten Größenmerkmale oder überschreitet es diese nicht mehr, so wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren fortbestanden haben.

Unterstützungsangebot WKOÖ

Die WKOÖ unterstützt die oö Unternehmen zu Fragen der Nachhaltigkeit mit einem breiten Angebot an Leitfäden, Online Tools, Ratgebern und Infoseiten.

Exklusiv für KMU gibt es mit dem Beratungsprogramm ÖKO-PLUS eine von der WKOÖ finanzierte Förderschiene für eine professionelle Begleitung durch Ingenieurbüros und Beratungsunternehmen.

  • Förderprogramm ÖKO-PLUS für KMU: Kostenloser Erst-Check und geförderte, professionelle Unterstützung durch Ingenieurbüros und Beratungsunternehmen.
    BERATUNGSUNTERNEHMEN:
    Sind dabei WKOÖ Mitglieder der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT) und der Fachgruppe Ingenieurbüros (IB) mit aufrechter aktiver Gewerbeberechtigung in OÖ (huddlex.at bzw. ingenieurbueros.at).
    Innerhalb der Fachgruppe der Unternehmensberater gibt es eine CSR-Consultants Experts Group.

Nützliche Tools, Factsheets und Leitfäden 

Hier finden Sie nützliche Links zum Thema von der Wirtschaftskammerorganisation und auch von externen Partnern: 

Factsheets:

Online Ratgeber:

Leitfäden und Ratgeber:

Leitfäden: Unsere Leitfäden, Ratgeber und Infoseiten helfen Ihnen zum Thema CSRD, EU-Taxonomie, Lieferkette und CBAM:

Aktuelle Service-Angebote für nachhaltiges Wirtschaftender Wirtschaftskammer Österreich finden Sie hier.

KMU – oft indirekt betroffen

Wenn kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem größeren (berichtspflichtigen) Unternehmen zusammenarbeiten, muss das Großunternehmen die Aktivitäten entlang der eigenen Lieferkette auf Risiken überprüfen und wird somit Auskunft von seinem Zulieferer benötigen. Weiters verlangen Banken zunehmend entsprechende Nachhaltigkeitsdaten für die Kreditvergabe.

Diese indirekte Betroffenheit kann sich für KMU vor allem aus Verpflichtungen berichtspflichtiger Unternehmen in der Wertschöpfungskette ergeben: Nach dem Lieferkettengesetz CSDDD, dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG, der CSRD Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Treibhausgasbilanz, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), der EUDR Entwaldungsverordnung. 

ESG Data Hub der Österreichischen Kontrollbank AG

Den besten Überblick, was Banken einfordern können, gibt der ESG Data Hub der Österreichischen Kontrollbank AG (OeKB). Basierend auf den wichtigsten geltenden Standards und Vorschriften wurden ein ESG-Unternehmensfragebogen und sechs ESG-sektorspezifische Fragebögen erarbeitet. Unternehmen können den OeKB ESG Data Hub kostenlos nutzen und nach dem Ausfüllen der Fragebögen entscheiden, welche Banken auf ihre ESG-Daten zugreifen dürfen, um beispielsweise die Bearbeitung von Kreditanträgen zu beschleunigen.

Berichtspflichtige Geschäftspartner werden Daten zur Nachhaltigkeit der gelieferten Waren oder Dienstleistungen (etwa den CO2-Fußabdruck) oder auch über die Einhaltung der sozialen Standards anfordern. Dies geschieht zunehmend durch (teilweise sehr umfangreiche) Fragebögen, welche seitens des Zulieferers auszufüllen sind.

Code of Conduct"

Für eine dauerhafte Kunden/Lieferantenbeziehung ist das Aufsetzen eines Verhaltenscodex im beiderseitigen Einvernehmen sinnvoll: Dieser Kodex, auch bekannt als CoC "Code of Conduct", ist eine Zusammenstellung von Verhaltensrichtlinien, die für die Mitarbeiter eines Unternehmens gelten. Er legt fest, wie sich die Mitarbeiter in rechtlicher, ethischer und sozialer Hinsicht verhalten sollen. Der Verhaltenskodex enthält sowohl feste, verbindliche Regeln als auch moralische Richtlinien und Werte, die möglicherweise nicht immer direkt kontrolliert werden können. Oft werden auch Lieferanten und Geschäftspartner in den Kodex einbezogen und zur Einhaltung der Richtlinien verpflichtet.

European Sustainability Reporting Standards

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geben an, wie ein Bericht gemäß CSRD- Richtlinie für berichtspflichtige Großunternehmen aufzubauen ist. Analog dazu sind von der EU Agentur EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group, )gerade freiwillige KMU-Standards (voluntary standard for non-listed SMEs, VSME in Ausarbeitung. Es wird davon ausgegangen, dass der VSME die derzeitige Vielzahl von ESG-Datenanfragen, die eine erhebliche Belastung für nicht börsennotierte KMU darstellen, vereinheitlichen und so die Anzahl der unkoordinierten Anfragen reduzieren wird. 

Die Sorgfalt in der Lieferkette


Für den Lagebericht auf Unternehmensebene: ESG-Berichterstattung nach CSRD 

Die CSRD bildet den neuen rechtlichen Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Gefordert ist eine Aufwertung der nichtfinanziellen Berichterstattung auf das Niveau des finanziellen Lageberichts. Weiters ist die verpflichtende Anwendung der Taxonomie-VO sowie der europäischen Berichtstandards (ESRS) für den Bericht zu beachten.

Rechtsgrundlage: (EU) 2022/2464 

WAS ist zu tun? 

  1. Hauptverantwortliche für Berichterstellung und Nachhaltigkeitsmanagement festlegen!
  2. Konsolidierungskreis klären (Konzernmutter berichtet im konsolidierten Lagebericht)
  3. Anwendung von ESRS und Taxonomie bei der Berichtserstellung, Aufbau des Berichts gemäß Anlage F der ESRS.
  4. Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder andere Befugte, bis 2027 Prüfung mit begrenzter Sicherheit
  5. Veröffentlichung im Lagebericht (auch elektronisch im europäischen ESEF-Format) 

Übergangsphase mit schrittweisen Angabepflichten: 

Zu den Angaben mit Bezug zur Wertschöpfungskette gibt es einen Übergangszeitraum von bis zu 3 Jahren ab der Erstanwendung. Die Aufstellung dieser schrittweisen Angabepflichten findet sich in Anlage C der ESRS.
Für die Angabepflicht E1-6 (THG-Bruttoemissionen) können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung ausgelassen werden.

Nachhaltigkeitsbericht erstellen


Webinarreihe Nachhaltigkeit


Weitere Vorschriften auf Produktebene 

Zusätzlich zur Berichtspflicht auf Unternehmensebene gemäß CSRD existieren weitere europaweite nachhaltigkeitsbezogene Vorschriften auf Produktebene:

  • Der CO2 Grenzausgleichs-Mechanismus CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) verpflichtet Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, ab 1.1.2026 CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben.
    Rechtsgrundlage: (EU) 2023/956


Die Richtlinie über die Nachweisbarkeit und Kommunikation umweltbezogener Produktangaben (Green Claims Directive) bringt klare Standards für die Nutzung von umweltbezogenen Werbeaussagen für Produkte und Dienstleistungen, Greenwashing ist untersagt. 
Greenwashing ist der Versuch wirtschaftsorientierter Organisationen, sich ein ökologisch und nachhaltig orientiertes Image zu verleihen, oft ohne substantielle Maßnahmen zu ergreifen. Es beschreibt PR-Strategien, die darauf abzielen, Unternehmen als umweltfreundlich und nachhaltig erscheinen zu lassen, um das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen.
Rechtsgrundlage: Entwurf: 2023/0085 (COD)
Die Richtlinie muss noch das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, nach EU-Beschluss 2 Jahre Zeit für die nationale Umsetzung.

  • Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Empowering-RL (EU) 2024/825 :
    Diese zielt auf die Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel ab. Untersagt sind unlautere Geschäftspraktiken, einerseits werden solche durch irreführende Handlungen und Unterlassungen (z.B.: von Verbraucherinformationspflichten) und andererseits durch aggressive Geschäftspraktiken definiert. Diese Richtlinie ist ab 2027 anzuwenden, ähnliche Bestimmungen finden sich bereits jetzt im Wettbewerbsrecht (UWG) und im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). 

    Weiterführende Links:

    EU-Richtlinien gegen Greenwashing

    Green Empowerment hat Power
  • Die ESPR Ökodesign Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) wird einen Rahmen von Mindeststandards für die Gestaltung hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Produkten vorgeben.  Das Ziel ist eine nachhaltige Produktgestaltung und die Veränderung der Geschäftsmodelle hin zur Kreislaufwirtschaft.

    Die ESPR regelt künftig nahezu alle physischen Produkte und Bauteile, die auf den Markt gebracht werden. Es gibt 16 Ökodesignanforderungen, prioritäre Produktgruppen sind u.a. Möbel, Textilien und Schuhe, Eisen, Stahl, Aluminium, Reinigungsmittel und Chemikalien. Es gibt KEINE Ausnahme für KMU.

    Rechtsgrundlage: (EU) 2024/1781 
    Die Verordnung wird die bisherige Ökodesign Richtlinie für energieverbrauchsrelevante Produkten
    2009/125/EG ersetzen.

    Weiterführende Links:
Ökodesign-VO geht in die nächste Phase


Digitaler Produktpass DPP


  • Das europäische Lieferkettengesetz CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, (EU) 2024/1760) verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer (globalen) Wertschöpfungsketten. Die CSDDD erfordert eine Identifizierung und das Bewerten, Abstellen, Abschwächen oder Verhindern negativer Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte in der Wertschöpfungskette. Betroffene Unternehmen müssen einen Klimatransformationsplan inklusive Emissionsreduktionsziele zur Erreichung der globalen Klimaziele erarbeiten. Gestaffelt nach Unternehmensgröße kommt die CSDDD ab Mitte 2027 für Unternehmen zur Anwendung.
    Rechtsgrundlage: (EU) 2024/1760

    Weiterführende Links:
Häufige Fragen zum EU-Lieferkettengesetz


  • Die EUDR Entwaldungsverordnung (Deforestation Regulation) soll dem Waldabbau zugunsten landwirtschaftlicher Flächen Einhalt gebieten. Die Verordnung betrifft das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr der Rohstoffe, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschukk, Holzkohle aber auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Reifen, Schokolade, Leder oder Holzrahmen u.a.m. Im Anhang I der Verordnung sind diese relevanten Rohstoffe sowie daraus hergestellten Erzeugnisse genau aufgezählt. 
    Rechtsgrundlage: (EU) 2023/1115.

       Weiterführende Links:

Neue Vorschriften für entwaldungsfreie Lieferketten


EU-Entwaldungs­ver­ordnung (EUDR)


Spezialfall CO2-Fußabdruck 

Die ESRS-Standards erfordern für Großunternehmen den Bericht über den CO2 -Fußabdruck auf Unternehmensebene (CCF). Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können in der Lieferkette in Zukunft gefordert sein, dem Auftraggeber Informationen über den CO2 (Äquivalent)-Fußabdruck auf Produktebene (PCF) zu liefern. Für diese Aufgabe stehen vermehrt Online-Werkzeuge zur Verfügung.

Was sind CO2e = CO2 -Äquivalent:
Dies ist eine Maßeinheit zur Vereinheitlichung der Klimawirkung unterschiedlicher Treibhausgase (Kohlendioxid, Methan, Kältemittel, ..)

Die Berechnungen haben den Bilanzierungsstandards des „Greenhouse Gas Protocols“ (GHG) zu folgen und sind in den Normen EN ISO 14064 und 14067 erläutert. Eine vollständige Bilanz bzw. ein CO2e -Fußabdruck besteht demnach aus direkten und indirekten Emissionen:

Scope 1: Direkte Emissionen
direkte Verbrennung bezogener Energieträger, z.B. fossiler Brennstoff zum Heizen, eigener Fuhrpark, Verlust Kältemittel aus Klimaanlage

Scope 2: Indirekte Emissionen
bezogener Energieträger, z.B. Strom und Fernwärme

Scope 3: Indirekte Emissionen
aus der vor- und nachgelagerten Kette, z.B. aus der Produktion von zugekauften Rohstoffen und Produkten, Transport, Dienstreisen 

Der „Corporate Accounting and Reporting Standard“ des Greenhouse Gas Protocols (derzeit leider nur in englischer Sprache) bietet eine schrittweise Anleitung für Unternehmen zur Quantifizierung und Berichterstattung ihrer Treibhausgasemissionen. Weiters erläutert er im Detail für Konzernstrukturen und verbundene Unternehmen, wie die Organisationsgrenzen für die Berechnung des CO2 Ausstoßes zu ziehen sind: 
Klicken Sie hier

Der GHG Protocol Product Life Cycle Accounting and Reporting Standard (als Produktstandard bezeichnet) stellt Anforderungen und Leitlinien für Unternehmen und andere Organisationen bereit, um eine Bestandsaufnahme der Treibhausgasemissionen, die mit einem bestimmten Produkt verbunden sind, zu quantifizieren und öffentlich zu berichten:
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Nützliche Tools zur CO2-Fußabdruck Berechnung:

  • Klimabilanztool mit Klimaindikator der WKO: Mit Hilfe unseres kostenlosen Tools können Sie Ihre Treibhausgasbilanz auf Unternehmensebene erstellen. Dieses Tool eignet sich gut für eine Erstanalyse und zur Datenaufbereitung der  COEmissionen auf Unternehmensebene, generell zum Einstieg in das Thema. Der Schwerpunkt liegt dabei auf zugekaufter Energie, Transport und Verkehr sowie Büroinfrastruktur.

Was tun, wenn diese Tools den benötigten Emittenten nicht enthalten?

Das Klimabilanz-Tool des Energiesparverbandes erlaubt zusätzlich die benutzerdefinierte Anlage von sonstigen Emittenten. Dabei sind Daten wie Emittent, Einheiten und CO2e manuell einzugeben. 

Viele CO2-Äquivalente finden Sie z.B. auf frei zugänglichen Datenbanken wie:

Gerade aber bei Emissionsfaktoren von Materialien sind entsprechende CO2 Werte oftmals nicht frei verfügbar, und es muss auf kostenpflichtige Datenbanken zurückgegriffen werden. 

Nachhaltigkeit als Chance 

Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sollten Unternehmen Nachhaltigkeit nicht als Problem, sondern als Lösung sehen.

Nachhaltig Wirtschaften heißt Zukunft gestalten  und nicht nur Berichte schreiben.

Die ökologische Transformation in der EU bedeutet bis 2030 ein Investitionsvolumen von über 3.200 Mrd. Euro mit einem öffentlichen Anteil von 1.000 Mrd. Euro . Nutzen Sie die Chance und gewinnen Sie zusätzliche Kund:innen mit nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen!

Chancen für Unternehmen:

  • Investitionen: Für Bankkredite gewinnt eine nachhaltige Geschäftstätigkeit zunehmend an Bedeutung
  • Wettbewerbsfähigkeit: Sich durch Nachhaltigkeitsleistung von anderen Anbietern abheben und zusätzliche Aufträge generieren. Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen und Förderprogrammen.
  • Arbeitgeberattraktivität: Durch eine Verbesserung der Nachhaltigkeit steigen Ihre Chancen, junge Talente anzuwerben und zu binden. 

Nützen Sie als Unternehmen die Unterstützungsangebote der WKOÖ für innovative und nachhaltige Schritte in die Zukunft:

Rechtliche Grundlagen 

Hier finden Sie eine Aufstellung der wesentlichen rechtlichen Grundlagen zur ESG-Berichtspflicht und verwandter Themen. 

CSRD und ESRS:

Nummer Name
RICHTLINIE (EU) 2022/2464

CSRD = Corporate Sustainability Reporting Directive 

Richtlinie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2772

ESRS = European Sustainability Reporting Standards 

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772

2024/90457

ESRS = European Sustainability Reporting Standards

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775

Größenkriterien für Kapitalgesellschaften

Delegierte Richtlinie, Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen

Richtlinie 2013/34/EU

Bilanzrichtlinie

Richtlinie über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen

 

Taxonomie

VERORDNUNG (EU) 2020/852

Taxonomie VO

Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

VERORDNUNG (EU) 2019/2088

Offenlegungsverordnung - Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR

Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178

KPI - Key-Performance-Indicator

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139 Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2485 Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 Delegierte Verordnung  zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

 

Greenwashing

Nummer Name
RICHTLINIE (EU) 2024/825

Empowering Richtlinie

Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Vorschlag Richtlinie

2023/0085(COD)

Green Claims

Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)

 

CO2 Grenzausgleichs-Mechanismus CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism):

Nummer Name
Verordnung (EU) 2023/956

CBAM

Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems


Europäisches Lieferkettengesetz CSDDD:

NummerName
Richtlinie (EU) 2024/1760

CSDDD

RICHTLINIE über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit


Ökodesign Verordnung ESPR:

NummerName
Verordnung (EU) 2024/1781 

ESPR

VERORDNUNG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte


Entwaldungsverordnung EUDR:

NummerName
Verordnung (EU) 2023/1115

EUDR

VERORDNUNG über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union


Renaturierungsgesetz, NRL Nature Restoration Law:

NummerName
Verordnung EU (2024/1991)

NRL

Verordnung über die Wiederherstellung der Natur 


Begriffe und Abkürzungen 

Klimaschutzabkommen von Paris Begrenzung der Erderwärmung deutlich unter 2° Grad (Wunschwert: 1,5°)
EU Green Deal keine Nettoemission Treibhausgase bis 2050; Entkopplung Wirtschaftswachstum und Ressourcenverbrauch
CSR Corporate Social Responsibility: Unternehmensverantwortung im Sinne eines nachhaltigen Wirtschaftens
ESG Environment  Social Governance (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) bewertet Nachhaltigkeit des Unternehmens (Zahlen)
SDG Sustainable Development Goals: Die Agenda 2030 (UNO) mit ihren 17 Zielen (SDGs) für nachhaltige Entwicklung ist ein globaler Plan zur Förderung nachhaltigen Friedens und Wohlstands und zum Schutz unseres Planeten
CSRD Corporate Sustainability Reporting Directive - Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
ESRS European Sustainability Reporting Standards: Berichtsstandards für Offenlegung der Informationen
Taxonomie VO Kriterien, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist
CBAM Carbon Border Adjustment Mechanism - CO₂-Grenzausgleichssystem, ab Jahr 2026 Bepreisung von Treibhausgasemissionen für bestimmte aus nicht EU-Raum importierte Waren
CSDDD Corporate Sustainability Due Diligence Directive – Lieferkettengesetz
GHG Greenhouse Gas Protocol -Standard zur Erstellung von Treibhausgasbilanzen, ISO 14064 / 14067 baut darauf auf
NFRD Non-Financial Reporting Directive für börsennotierte Großunternehmen, ersetzt durch CSRD


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