Zum Inhalt springen
Auf einem grünen Rasen liegen vier Würfel nebeneinander. Auf dem ersten steht environment, auf dem zweiten social, auf dem dritten governance, auf dem vierten esg
© Antony Weerut | stock.adobe.com

ESG - Nachhaltigkeitsberichterstattung

Information für Führungskräfte auf einen Blick

Lesedauer: 23 Minuten

Stand: 22.03.2026
Achtung

Die umfangreiche Nachhaltigkeits-Berichtspflicht wurde durch das Omnibus I Paket der EU-Kommission vereinfacht und Fristen nach hinten verschoben, der letzte Rechtsakt dazu wurde am 24. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. 

Wer muss zukünftig berichten?

Große Kapitalgesellschaften sind ab dem 1.1.2027 direkt berichtspflichtig, wenn sie folgende Größenkriterien überschreiten:

  • durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte im Geschäftsjahr
  • UND
  • Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 Mio. EUR  

Die erstmalige Berichtspflicht nach der CSRD Richtlinie EU) 2022/2464 gilt für das Geschäftsjahr 2027 – Berichtlegung im Jahr 2028. 

Für Unternehmen, die bislang nach der bisherigen EU‑Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) – in Österreich umgesetzt durch das NaDiVeG – berichtspflichtig waren, gilt eine Übergangsregelung.

Weiters werden Unternehmen mit weniger als 1 000 Beschäftigten davor geschützt, dass die Verantwortung für Nachhaltigkeitsberichte übermäßig auf sie abgewälzt wird (VSME als Obergrenze) 

Mit dem Omnibus I Paket wurden kapitalmarktorientierte (börsennotierte) kleine und mittlere Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen.

Globale Nachhaltigkeitstransformation und Klimawandel

Die Welt steht vor großen Herausforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Alle 193 UN-Mitgliedsstaaten haben sich zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele (SDGs) verpflichtet, und fast alle Staaten haben das Pariser Klimaschutzabkommen mit dem 1,5 Grad Ziel ratifiziert.

Die Europäische Union (EU) hat mit dem European Green Deal eine ambitionierte Strategie vorgelegt, um bis 2050 klimaneutral zu werden und das Wirtschaftswachstum von der Nutzung fossiler Ressourcen abzukoppeln. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und dem Omnibus I Paket hat die EU die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu geregelt.  Daher treten mit dem Geschäftsjahr 2027 für große Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern umfassende nachhaltigkeitsspezifische Berichtspflichten in Kraft. Angesichts dieser zusätzlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit stehen viele Unternehmen vor neuen Herausforderungen – die WKOÖ unterstützt Sie bei diesem Prozess bestmöglich.

Nachhaltigkeit bedeutet: ökologische und soziale Faktoren sowie Aspekte der Unternehmensführung, kurz ESG - ENVIRONMENTAL, SOCIAL, GOVERNANCE, mit dem Geschäft in Einklang zu bringen. Die ökologische Transformation sollte vor allem auch als eine Chance auf neue Märkte mit neuen Produkten und Dienstleistungen gesehen werden.

Schablone
© WKOÖ Der europäische Rechtsrahmen des „Green Deals“ sieht erweiterte Berichtspflichten auf Unternehmens- und Produktebene vor

Unternehmen bis 1000 Mitarbeitern (und somit auch KMU) in der vor- oder nachgelagerten Lieferkette sind oftmals indirekt betroffen, weil berichtspflichtige Geschäftspartner Daten zur Nachhaltigkeit der gelieferten Waren oder Dienstleistungen anfordern (etwa den CO2-Fußabdruck) oder Banken entsprechende Nachhaltigkeitsdaten für die Kreditvergabe benötigen.

Nachhaltig wirtschaften - Anforderungen erfüllen und Chancen wahrnehmen


Die wichtigsten Regelungen

Der europäische Rechtsrahmen des „Green Deals“ sieht erweiterte Berichtspflichten vor:

WAS ist zu berichten?

Die CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) standardisiert die nichtfinanzielle Nachhaltigkeits-
berichterstattung 
und erweitert den Kreis an Unternehmen, die von der Berichtspflicht betroffen sind. Sie verpflichtet Unternehmen, im Lageberichtüber ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) zu berichten.

WIE ist zu berichten?

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geben an, wie ein Bericht gemäß CSRD- Richtlinie aufzubauen ist.

WIEVIEL Nachhaltigkeit steckt in Finanzierung?

Die EU-Taxonomie-Verordnung beinhaltet die inhaltlichen Festlegungen zum Nachhaltigkeitsverständnis. Die Taxonomie-Verordnung soll Investitionen verstärkt in nachhaltige Tätigkeiten lenken, entsprechende finanzielle Schlüsselkennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) sind in den CSRD-Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen.  

Eine Vorlage für den KPI Meldebogen ist in den delegierten Verordnungen zur Taxonomie-VO zu finden.

Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wirtschaften


Selbstcheck für Nachhaltigkeitsvorschriften - 
Welche gesetzlichen Regelungen Ihr Unternehmen betreffen

Zum Selbstcheck

Wer ist direkt betroffen? 

Für die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD-Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive) wurde mit der „Stop-the-Clock“- Richtlinie (EU) 2025/794  im April 2025 die Pause-Taste gedrückt: Der Startzeitpunkt einiger Anforderungen im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung und Unternehmensverantwortung wurde nach hinten verschoben: 

Es gibt eine Übergangsregelung für Unternehmen, die bisher nach der NFRD 2014/95/EU (national umgesetzt durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz NaDiVeG) zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren: In Österreich waren dies rund 100 Unternehmen (Große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen).

Ab Geschäftsjahr (NEU) 2027:

Große Kapitalgesellschaften sind ab dem 1.1.2027 direkt berichtspflichtig, wenn sie folgende Größenkriterien überschreiten:

  • durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte im Geschäftsjahr

UND

  • Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 Mio. EUR

Die erstmalige Berichtspflicht gilt für das Geschäftsjahr 2027 – Berichtlegung im Jahr 2028.

Damit war auch eine Anpassung des delegierten Rechtsakts der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) nötig:
Die ESRS wurden 2024 redaktionell berichtigt – Unternehmen sollten unbedingt die aktuelle Fassung (2024/90457) verwenden.
Eine erste notwendige Anpassung an die mit Omnibus I geänderte CSRD RL wurde mit der ESRS Quick Fix Regulation (EU) 2025/1416 vorgenommen (zB für Liste der schrittweise eingeführten Offenlegungspflichten).
Im Rahmen des EU-Omnibus-Pakets wurde von der EFRAG anschließend eine umfassende Überarbeitung der ESRS veröffentlicht und zur Konsultation gestellt - Draft Simplified ESRS.
Eine finale Version steht noch aus.

  • Kernpunkte der Überarbeitung sind folgende:
    • Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 %
    • Klarstellungen hinsichtlich der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DMA)
    • Streichung aller freiwilligen Angaben („may“)

Mit dem Omnibus I Paket wurden kapitalmarktorientierte (börsennotierte) kleine und mittlere Unternehmen (zB nicht komplexe Finanzinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen) aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen. 

Hinweis
Die Zahl der Mitarbeitenden ist gemäß § 221 UGB (Unternehmensgesetzbuch) zu bestimmen: Da der Wortlaut des Gesetzes auf die Anzahl der Arbeitnehmer und nicht auf die Arbeitsplätze abstellt, sind Teilzeitbeschäftigte VOLL zu berücksichtigen und nicht nur mit ihrer vereinbarten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit; es ist somit NICHT auf VZÄ umzurechnen.
Die Größenkriterien für die Berichtspflicht weichen somit von der gängigen KMU Definition (2003/361/EG, Empfehlung der Kommission) ab. 

Übergangsregelung für NaBeG-pflichtige Unternehmen

Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG (BGBl. I Nr. 6/2026) setzt die Änderungen durch die CSRD zunächst nur für diese Unternehmen um, nimmt jedoch schon die Entlastung durch das Omnibus I-Paket vorweg. Zukünftig unterliegen nur noch jene Unternehmen einer Berichtspflicht, die folgende Schwellenwerte überschreiten: 1.000 Arbeitnehmer und 450 Mio € Umsatzerlöse.

Daher wird für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2027 der Anwendungsbereich durch eine weitere UGB-Novelle geändert werden, und zwar auf solche Unternehmen, welche die beiden zuletzt genannten Schwellenwerte überschreiten, ungeachtet der Tatsache, ob sie Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. Mit dieser weiteren Novelle werden dann somit Unternehmen zw. 500 und 1.000 Arbeitnehmer aus der Berichtspflicht herausfallen.

Überblickshaft lässt sich das wie folgt darstellen:

Geschäftsjahr/Unternehmensgröße:20262027
Bereits berichtspflichtig nach NFRD Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die beide Schwellwerte (1.000 Arbeitnehmer, 450 Mio € Umsatzerlöse) überschreiten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/NaBeG Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/NaBeG
Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die keinen oder nur einen der beiden Schwellwerte (1.000 Arbeitnehmer, 450 Mio € Umsatzerlöse) überschreiten Wahlrecht: Nichtfinanzielle Berichterstattung nach NaDiVeG oder Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/NaBeG Keine Berichtspflicht über § 243 Abs 5 UGB hinaus
Noch nicht berichtspflichtig nach NFRD Große Unternehmen, die keinen oder nur einen der beiden Schwellwerte (1.000 Arbeitnehmer, 450 Mio € Umsatzerlöse) überschreiten Keine Nachhaltigkeitsberichtspflicht Keine Nachhaltigkeitsberichtspflicht
Große Unternehmen, die beide Schwellwerte (1.000 Arbeitnehmer, 450 Mio € Umsatzerlöse) überschreiten Keine Nachhaltigkeitsberichtspflicht Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD


Unterstützungsangebot WKOÖ

Die WKOÖ unterstützt die oö Unternehmen zu Fragen der Nachhaltigkeit mit einem breiten Angebot an Leitfäden, Online Tools, Ratgebern und Infoseiten.

Exklusiv für KMU gibt es mit dem Beratungsprogramm ÖKO-PLUS eine von der WKOÖ finanzierte Förderschiene für eine professionelle Begleitung durch Ingenieurbüros und Beratungsunternehmen. 

Nützliche Tools, Factsheets und Leitfäden 

Hier finden Sie nützliche Links zum Thema von der Wirtschaftskammerorganisation und auch von externen Partnern: 

Factsheets:

Online Ratgeber:

Leitfäden und Ratgeber:

Aktuelle Service-Angebote für nachhaltiges Wirtschaftender Wirtschaftskammer Österreich finden Sie hier.

KMU – oft indirekt betroffen

Wenn nicht direkt berichtspflichtige Unternehmen [< 1000 Mitarbeiter, oftmals kleine und mittlere Unternehmen [KMU]I mit einem großen berichtspflichtigen Unternehmen [mehr als 1000 Mitarbeiter] zusammenarbeiten, muss das Großunternehmen die Aktivitäten entlang der eigenen Lieferkette auf Risiken überprüfen und wird somit Auskunft von seinem Zulieferer benötigen. Weiters verlangen Banken zunehmend entsprechende Nachhaltigkeitsdaten für die Kreditvergabe.

Diese indirekte Betroffenheit ist also die Folge der Verpflichtungen berichtspflichtiger Unternehmen in der Lieferkette, und zwar nach: dem Lieferkettengesetz CSDDD, dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG, der CSRD Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Treibhausgasbilanz, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), der EUDR Entwaldungsverordnung. 

Berichtspflichtige Geschäftspartner werden vermehrt Daten zur Nachhaltigkeit der gelieferten Waren oder Dienstleistungen (etwa den CO2-Fußabdruck) oder auch über die Einhaltung der sozialen Standards anfordern. Dies geschieht zunehmend durch (teilweise sehr umfangreiche) Fragebögen, welche seitens des Zulieferers auszufüllen sind.

ESG Data Hub der Österreichischen Kontrollbank AG

Einen umfangreichen Überblick, was Banken einfordern können, gibt der ESG Data Hub der Österreichischen Kontrollbank AG (OeKB). Basierend auf den wichtigsten geltenden Standards und Vorschriften wurden ein ESG-Unternehmensfragebogen erstellt, der auch den VSME Standard beinhaltet. Unternehmen können den OeKB ESG Data Hub kostenlos nutzen und nach dem Ausfüllen der Fragebögen entscheiden, welche Banken auf ihre ESG-Daten zugreifen dürfen, um beispielsweise die Bearbeitung von Kreditanträgen zu beschleunigen.

"Code of Conduct"

Für eine dauerhafte Kunden/Lieferantenbeziehung ist das Aufsetzen eines Verhaltenscodex im beiderseitigen Einvernehmen sinnvoll: Dieser Kodex, auch bekannt als CoC "Code of Conduct", ist eine Zusammenstellung von Verhaltensrichtlinien, die für die Mitarbeiter eines Unternehmens gelten. Er legt fest, wie sich die Mitarbeiter in rechtlicher, ethischer und sozialer Hinsicht verhalten sollen. Der Verhaltenskodex enthält sowohl feste, verbindliche Regeln als auch moralische Richtlinien und Werte, die möglicherweise nicht immer direkt kontrolliert werden können. Oft werden auch Lieferanten und Geschäftspartner in den Kodex einbezogen und zur Einhaltung der Richtlinien verpflichtet.

Für den Lagebericht auf Unternehmensebene: ESG-Berichterstattung nach CSRD 

Die CSRD bildet den neuen rechtlichen Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Gefordert ist eine Aufwertung der nicht finanziellen Berichterstattung auf das Niveau des finanziellen Lageberichts. Weiters ist die verpflichtende Anwendung der Taxonomie-VO sowie der europäischen Berichtstandards (ESRS) für den Bericht zu beachten.

Rechtsgrundlagen:

Zusätzlich gelten die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, insbesondere für die Angabe finanzieller Nachhaltigkeitskennzahlen (Key Performance Indicators, KPIs). Die Anwendung der Taxonomie-VO (Meldebögen) sowie der europäischen Berichtstandards (ESRS) sind für den Bericht verpflichtend. 

Im Zuge des Omnibus I Pakets wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 auch wesentliche Vereinfachungen der Taxonomie-VO vorgenommen, welche die Berichterstattung nach CSRD erleichtern:

  • Einführung Wesentlichkeitsschwellen: für finanziell wesentliche Aktivitäten (>10% von CapEx, OpEx & Umsatz)
  • Kürzung der Berichtsvorlagen/Templates
  • Vereinfachung der komplexen DNSH-Kriterien

European Sustainability Reporting Standards 

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geben an, wie ein Bericht gemäß CSRD- Richtlinie für berichtspflichtige Großunternehmen aufzubauen ist. Die ESRS sind der verpflichtende und einheitliche europäischer Rahmen für die Berichterstattung über die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).

Die ESRS wurden 2024 redaktionell berichtigt – Unternehmen sollten unbedingt die aktuelle Fassung (2024/90457) verwenden.
Eine erste notwendige Anpassung an die mit Omnibus I geänderte CSRD RL wurde mit der ESRS Quick Fix Regulation (EU) 2025/1416 vorgenommen.
Im Rahmen des EU-Omnibus-Pakets wurde von der EFRAG anschließend eine umfassende Überarbeitung der ESRS veröffentlicht und zur Konsultation gestellt - Draft Simplified ESRS. Eine finale Version steht noch aus.

  • Kernpunkte der Überarbeitung sind folgende:
    • Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 %
    • Klarstellungen hinsichtlich der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DMA)
    • Streichung aller freiwilligen Angaben („may“) 

Analog zu ESRS wurde von der EU Agentur EFRAG [European Financial Reporting Advisory Group] ein (derzeit) freiwilliger KMU-Standard [voluntary standard for non- listed SMEs, VSME ausgearbeitet: Empfehlung (EU) 2025/1710

Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten sollen davor geschützt werden, dass ihnen zu viel Verantwortung für Berichte über die Wertschöpfungskette übertragen wird. Dafür gibt es den sogenannten Value‑chain‑cap: Wenn ein Unternehmen (unter 1.000 Mitarbeiter) von einem anderen Unternehmen um Informationen gebeten wird, muss es nur den deutlich reduzierten Berichtsumfang erfüllen, der im VSME‑Berichtsstandard vorgesehen ist.
Diese Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette ist bereits im Nachhaltigkeitsberichtsgesetz NaBeG (BGBl. I Nr. 6/2026) im Artikel 2 (Änderung UGB) in § 243ba verankert.

WAS ist zu tun?

  1. Hauptverantwortliche für Berichterstellung und Nachhaltigkeitsmanagement festlegen!
  2. Konsolidierungskreis klären (Konzernmutter berichtet im konsolidierten Lagebericht)
  3. Anwendung von ESRS  und Taxonomie  bei der Berichtserstellung, Aufbau des Berichts gemäß Anlage F der ESRS.
  4. Verpflichtende externe Prüfung: Die Berichte müssen von unabhängigen Dritten geprüft werden: mit Limited-Assurance, keine Reasonable- Assurance mehr für Prüfung vorgesehen
  5. Digitalisierung: Offenlegung im ESEF-Format (European Single Electronic Format) – maschinenlesbar und standardisiert ist geplant, Umsetzung seitens der EU noch ausständig


Webinarreihe Nachhaltigkeit


Weitere Vorschriften auf Produktebene 

Zusätzlich zur Berichtspflicht auf Unternehmensebene gemäß CSRD existieren weitere europaweite nachhaltigkeitsbezogene Vorschriften auf Produktebene:

  • Der CO2 Grenzausgleichs-Mechanismus CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) verpflichtet Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, ab 1.1.2026 CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben.

Rechtsgrundlagen:

(EU) 2023/956  CBAM

Vereinfachungen durch Omnibus I: VO (EU) 2025/2083:

  • De-minimis Schwellenwert der Importe von 50 Tonnen außer Strom und H2 (90 % der Importeure befreit)
  • Standardwerte dauerhaft eingeführt
    • Falls reale Werte zur Berechnung: Bestätigung durch akkreditierten Verifizierer
  • Verschiebung Abgabefrist CBAM Erklärung auf 30. September Folgejahr
  • Pflicht Abgabe Quartalsberichte endet mit 31.12.2025; frühere Quartalsberichte können bis Q1/2027 nachgereicht werden
  • Zudem verschiebt sich der Zeitpunkt, ab dem erstmals Zertifikate gekauft werden können von 2026 auf 2027. Im Jahr 2027 sind CBAM-Zertifikate für beide Jahre zu erwerben.


Bundesministerium: mehr zu CBAM


WKO: Mehr zu CBAM


  • Die Richtlinie über die Nachweisbarkeit und Kommunikation umweltbezogener Produktangaben (Green Claims Directive) sollte klare Standards für die Nutzung von umweltbezogenen Werbeaussagen für Produkte und Dienstleistungen, Greenwashing ist untersagt
    Greenwashing ist der Versuch wirtschaftsorientierter Organisationen, sich ein ökologisch und nachhaltig orientiertes Image zu verleihen, oft ohne substantielle Maßnahmen zu ergreifen. Es beschreibt PR-Strategien, die darauf abzielen, Unternehmen als umweltfreundlich und nachhaltig erscheinen zu lassen, um das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen. 

    Rechtsgrundlage: Entwurf: 2023/0085 (COD).
    Die Green Claims Directive ist derzeit auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, eine baldige Umsetzung ist unwahrscheinlich.

  • Bitte beachten: komplementär zum Entwurf der Green Claims Directive ist bereits die „Empowering - EmpCo“ Richtlinie (EU) 2024/825 (Änderung der Verbraucherrechterichtlinie) in Kraft getreten:

    Sie muss national in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingearbeitet werden (bis 27.3.2026). Diese Richtlinie zielt auf die Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel ab, beinhaltet das Verbot von irreführenden Umweltaussagen und ergänzt die schwarze Liste im Anhang des UWG um Regelungen zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln.
    Rechtswidrig werden dann unter anderem:

    • Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“
    • Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
    • Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.“


    Diese Richtlinie ist ab 2027 anzuwenden, ähnliche Bestimmungen finden sich bereits jetzt im Wettbewerbsrecht (UWG) und im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). 

    Weiterführende Links:

    EU-Richtlinien gegen Greenwashing

    Green Empowerment hat Power
  • Die ESPR Ökodesign Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) wird einen Rahmen von Mindeststandards für die Gestaltung hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Produkten vorgeben.  Das Ziel ist eine nachhaltige Produktgestaltung und die Veränderung der Geschäftsmodelle hin zur Kreislaufwirtschaft.

    Die ESPR regelt künftig nahezu alle physischen Produkte und Bauteile, die auf den Markt gebracht werden. 

    Es gibt 16 Ökodesignanforderungen: zB Rezyklat Anteil, besorgniserregende Stoffe, Energieverbrauch, Reparier- und Nachrüstbarkeit, Recyclingfähigkeit usw. Die höchste Priorität bei Endprodukten haben Textilien und bei Zwischenprodukten Eisen & Stahl (Umsetzung vorgesehen für Q4/26 – Q1/27)
    Es gibt KEINE Ausnahme für KMU.

    Rechtsgrundlage: (EU) 2024/1781 
    Die Verordnung wird die bisherige Ökodesign Richtlinie für energieverbrauchsrelevante Produkten
    2009/125/EG ersetzen.

    Weiterführende Links:

Die neue Ökodesign-Verordnung 

 

  • Das europäische Lieferkettengesetz CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, [EU] 2024/1760] verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in der Wertschöpfungskette und die Beachtung des 1,5 Grad Ziels des Pariser Klimaschutzabkommens. Die CSDDD erfordert eine Identifizierung und das Bewerten, Abstellen, Abschwächen oder Verhindern negativer Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte in der Wertschöpfungskette.

    Im Zuge des OMNIBUS I Pakets wurde mit der „Stop-the-Clock“ Richtlinie  (EU) 2025/794  die Berichtspflicht verschoben, und mit Februar 2026 durch eine weitere Richtlinie die Sorgfaltspflichten vereinfacht.

    Die Eckpunkte sind nun:

    • Verschiebung Umsetzungsfrist nochmals um 1 Jahr auf 26.7.2028, nationale Umsetzungsfrist zur Anwendung ab 26.7.2029
    • eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSDDD auf Unternehmen  mit 5.000 Mitarbeiter bei jährlichem Umsatz von EUR 1,5 Mrd
    • Fokus der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner (Tier-1) bei einem risikobasierten Ansatz
    • KEIN Klimatransformationsplan mehr erforderlich

Rechtsgrundlagen:

(EU) 2024/1760  CSDDD.

(EU) 2026/470 : Änderungsrichtlinie CSRD / CSDDD

Stop-the-Clock“-Richtlinie ((EU) 2025/794

Weiterführende Links:

Häufige Fragen zum EU-Lieferkettengesetz


  • Die EUDR Entwaldungsverordnung (Deforestation Regulation) soll dem Waldabbau zugunsten landwirtschaftlicher Flächen Einhalt gebieten. Die Verordnung betrifft das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr der Rohstoffe, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschuk, aber auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Reifen, Schokolade, Leder oder Holzrahmen u.a.m. Im Anhang I der Verordnung sind diese relevanten Rohstoffe sowie daraus hergestellten Erzeugnisse genau aufgezählt. 
    Die Vorschriften zur Entwaldungsverordnung wurden mehrmals abgeändert und das Inkrafttreten verschoben.

    Zusammengefasst gelten folgende Bestimmungen:

    • Geltungsbeginn wird um ein Jahr verschoben - alle Unternehmen erhalten ein zusätzliches Jahr Zeit, um die neuen Vorschriften zu erfüllen.
      • große und mittlere Unternehmen 30.12.2026
      • Kleinst- & kleine Unternehmen (inkl. Primärerzeuger) 30.06.2027
    • Vereinfachte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit innerhalb der EU.
    • Sorgfaltspflichten nur für den Erst-Inverkehrbringer.
    • Vereinfachte Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger in einem Land mit geringem Risiko (Landwirtschaft – Angabe der Grundstücksadresse statt den Geodaten).
    • Weitergabe der Referenznummern an den ersten nachgelagerten Martktteilnehmer oder Händler Aufbewahrungspflicht für 5 Jahre keine Weitergabe mehr erforderlich.

    Rechtsgrundlage:

    (EU) 2023/1115 . EUDR
    Konsolidierte Fassung

    Bitte die umfangreichen FAQs der EU zum Thema beachten:

    Weiterführende Links:

Neue Vorschriften für entwaldungsfreie Lieferketten


EU-Entwaldungs­ver­ordnung (EUDR)


Spezialfall CO2-Fußabdruck 

Die Nachhaltigkeits-Berichtspflicht legt im verpflichtenden ESRS-Standard und im freiwilligen VSME-Standard die Offenlegung der Treibhausgas (THG) Emissionen auf Unternehmensebene (CCF) fest.
Der CO2-Fußabdruck auf Unternehmensebene ist die Gesamtsumme der CO₂e-Emissionen, die direkt oder indirekt durch die Aktivitäten eines Unternehmens verursacht werden. 
Dafür ist in der Lieferkette der CO2e-Fußabdruck der bezogenen Waren und Dienstleistungen auf Produktebene (PCF) zu ermitteln. Der PCF kumuliert die Emissionen während des ganzen Lebenszyklus von der Rohstoffgewinnung, der Herstellung, der Verwendung bis zur Entsorgung. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können in der Lieferkette in Zukunft gefordert sein, dem Auftraggeber Informationen über den CO2 (Äquivalent)-Fußabdruck auf Produktebene (PCF) zu liefern. Für diese Aufgabe stehen vermehrt Online-Werkzeuge zur Verfügung.

Was sind CO2e = CO2 -Äquivalent: 

Die Maßeinheit zur Vereinheitlichung der Klimawirkung unterschiedlicher Treibhausgase (Kohlendioxid CO2, Methan CH4, Kältemittel usw.) ist dabei das CO2-Äquivalent CO2e in Kilogramm oder Tonnen.

Die Berechnungen haben den Bilanzierungsstandards des „Greenhouse Gas Protocols“ (GHG) zu folgen und sind in den Normen EN ISO 14064 und 14067 erläutert. Eine vollständige Bilanz bzw. ein CO2e-Fußabdruck besteht aus direkten und indirekten Emissionen, die Kategorien der Emissionsquellen werden „Scopes“ genannt, diese beinhalten unter anderem:

Scope 1: Direkte Emissionen
direkte Verbrennung bezogener Energieträger, z.B. fossiler Brennstoff zum Heizen, Prozesswärme, eigener Fuhrpark, Verlust Kältemittel aus Klimaanlage,  Prozessemissionen

Scope 2: Indirekte Emissionen
bezogener Energieträger, z.B. Strom und Fernwärme bzw. Kälte

Scope 3: Indirekte Emissionen
von vor- und nachgelagerten Aktivitäten: zB. aus der Produktion von zugekauften Rohstoffen und Produkten / Dienstleistungen, Gütertransporte, Nutzung verkaufter Produkte, Geschäftsreisen, Anfahrt Mitarbeiter, Abfall

Der „Corporate Accounting and Reporting Standard“ des Greenhouse Gas Protocols (derzeit leider nur in englischer Sprache) bietet eine schrittweise Anleitung für Unternehmen zur Quantifizierung und Berichterstattung ihrer Treibhausgasemissionen. Weiters erläutert er im Detail für Konzernstrukturen und verbundene Unternehmen, wie die Organisationsgrenzen für die Berechnung des CO2 Ausstoßes zu ziehen sind: 
Klicken Sie hier

Der GHG Protocol Product Life Cycle Accounting and Reporting Standard (als Produktstandard bezeichnet) stellt Anforderungen und Leitlinien für Unternehmen und andere Organisationen bereit, um eine Bestandsaufnahme der Treibhausgasemissionen, die mit einem bestimmten Produkt verbunden sind, zu quantifizieren und öffentlich zu berichten:
Klicken Sie hier

Nützliche Tools zur CO2-Fußabdruck Berechnung:

  • Klimabilanztool mit Klimaindikator der WKO:  

    Mit dem KlimaPortal der Wirtschaftskammern können Unternehmen wesentliche Klimadaten strukturiert erheben und effizient darstellen. Das KlimaPortal ist ein einfaches und intuitives Tool mit guter Usability, mit dessen Hilfe auch Einsteiger wesentliche CO2-Quellen mit Schwerpunkt CCF im Scope 1 und 2 identifizieren können. 
    Dieses Tool eignet sich gut für eine Erstanalyse und zur Datenaufbereitung der  COEmissionen auf Unternehmensebene, generell zum Einstieg in das Thema. Der Schwerpunkt liegt dabei auf zugekaufter Energie, Transport und Verkehr sowie Büroinfrastruktur.

Was tun, wenn diese Tools den benötigten Emittenten nicht enthalten?

Das Klimabilanz-Tool des Energiesparverbandes erlaubt zusätzlich die benutzerdefinierte Anlage von sonstigen Emittenten. Dabei sind Daten wie Emittent, Einheiten und CO2e manuell einzugeben. 

Viele CO2-Äquivalente finden Sie z.B. auf frei zugänglichen Datenbanken wie:

Gerade aber bei Emissionsfaktoren von Materialien sind entsprechende CO2 Werte oftmals nicht frei verfügbar, und es muss auf kostenpflichtige Datenbanken zurückgegriffen werden.


Nachhaltigkeit als Chance 

Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sollten Unternehmen das Thema Nachhaltigkeit trotz allem nicht als Problem, sondern auch als Chance sehen.

Nachhaltig Wirtschaften heißt Zukunft gestalten  und nicht nur Berichte schreiben.

Die ökologische Transformation in der EU bedeutet bis 2030 ein Investitionsvolumen von über 3.200 Mrd. Euro mit einem öffentlichen Anteil von 1.000 Mrd. Euro.  Nutzen Sie die Chance und gewinnen Sie zusätzliche Kund:innen mit nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen!

Chancen für Unternehmen:

  • Investitionen: Für Bankkredite gewinnt eine nachhaltige Geschäftstätigkeit zunehmend an Bedeutung
  • Wettbewerbsfähigkeit: Sich durch Nachhaltigkeitsleistung von anderen Anbietern abheben und zusätzliche Aufträge generieren. Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen und Förderprogrammen.
  • Arbeitgeberattraktivität: Durch eine Verbesserung der Nachhaltigkeit steigen Ihre Chancen, junge Talente anzuwerben und zu binden. 

Nützen Sie als Unternehmen die Unterstützungsangebote der WKOÖ für innovative und nachhaltige Schritte in die Zukunft:

Rechtliche Grundlagen 

Hier finden Sie eine Aufstellung der wesentlichen rechtlichen Grundlagen zur ESG-Berichtspflicht und verwandter Themen. 

CSRD und ESRS:

Nummer Name
RICHTLINIE (EU) 2022/2464

CSRD = Corporate Sustainability Reporting Directive 

Richtlinie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

RICHTLINIE
(EU) 2025/794

Stop-the-Clock

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

RICHTLINIE
(EU) 2026/470

Änderungsrichtlinie zu CSRD und CSDDD 

Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2772

ESRS = European Sustainability Reporting Standards 

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772

2024/90457

ESRS = European Sustainability Reporting Standards

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

DELEGIERTE VERORDNUNG

(EU) 2025/1416

ESRS Quick Fix Regulation 

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 der Kommission vom 11. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Verschiebung des Anwendungsbeginns der Angabepflichten für bestimmte Unternehmen

Empfehlung (EU)
2025/1710

VSME 

Empfehlung der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen

Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775

Größenkriterien für Kapitalgesellschaften

Delegierte Richtlinie, Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen

Richtlinie 2013/34/EU

Bilanzrichtlinie

Richtlinie über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen

 

Taxonomie

VERORDNUNG (EU) 2020/852

Taxonomie VO

Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Delegierte Verordnung (EU) 2026/73

Änderungsrichtlinie zu Taxonomie-VO 

DELEGIERTE VERORDNUNG zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Hinblick auf die Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten offenzulegenden Informationen und der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter technischer Bewertungskriterien zur Feststellung, ob Wirtschaftstätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele vermeiden

VERORDNUNG (EU) 2019/2088

Offenlegungsverordnung - Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR

Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178

KPI - Key-Performance-Indicator

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139 Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2485 Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 Delegierte Verordnung  zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

 

Greenwashing

Nummer Name
RICHTLINIE (EU) 2024/825

Empowering Richtlinie EmpCo

Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Vorschlag Richtlinie

2023/0085(COD)

Green Claims

Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)

 

CO2 Grenzausgleichs-Mechanismus CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism):

Nummer Name
Verordnung (EU) 2023/956

CBAM

Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

RICHTLINIE
(EU) 2025/794

Stop-the-Clock

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
Verordnung (EU) 2025/2083

VERORDNUNG

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems


Europäisches Lieferkettengesetz CSDDD:

NummerName
Richtlinie (EU) 2024/1760

CSDDD

RICHTLINIE über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit

Richtlinie (EU)
2026/470

Änderungsrichtlinie zu CSRD und CSDDD

RICHTLINIE zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen


Ökodesign Verordnung ESPR:

NummerName
Verordnung (EU) 2024/1781 

ESPR

VERORDNUNG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte


Entwaldungsverordnung EUDR:

NummerName
Verordnung (EU) 2023/1115

EUDR

VERORDNUNG über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union


Renaturierungsgesetz, NRL Nature Restoration Law:

NummerName
Verordnung EU (2024/1991)

NRL

Verordnung über die Wiederherstellung der Natur 


Begriffe und Abkürzungen 

Klimaschutzabkommen von Paris Begrenzung der Erderwärmung deutlich unter 2° Grad (Wunschwert: 1,5°)
EU Green Deal keine Nettoemission Treibhausgase bis 2050; Entkopplung Wirtschaftswachstum und Ressourcenverbrauch
CSR Corporate Social Responsibility: Unternehmensverantwortung im Sinne eines nachhaltigen Wirtschaftens
ESG Environment  Social Governance (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) bewertet Nachhaltigkeit des Unternehmens (Zahlen)
SDG Sustainable Development Goals: Die Agenda 2030 (UNO) mit ihren 17 Zielen (SDGs) für nachhaltige Entwicklung ist ein globaler Plan zur Förderung nachhaltigen Friedens und Wohlstands und zum Schutz unseres Planeten
CSRD Corporate Sustainability Reporting Directive - Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
ESRS European Sustainability Reporting Standards: Berichtsstandards für Offenlegung der Informationen
VSME

VSME ist ein (derzeit) freiwilliger Nachhaltigkeitsberichts‑Standard der EU für kleine und mittlere Unternehmen, der eine vereinfachte, an die CSRD/ESRS angelehnte ESG-Berichterstattung ermöglicht.

Die EU-Kommission empfiehlt diesen Standard
Taxonomie VO Kriterien, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist
CBAM Carbon Border Adjustment Mechanism - CO₂-Grenzausgleichssystem, ab Jahr 2026 Bepreisung von Treibhausgasemissionen für bestimmte aus nicht EU-Raum importierte Waren
CSDDD Corporate Sustainability Due Diligence Directive – Lieferkettengesetz
GHG Greenhouse Gas Protocol -Standard zur Erstellung von Treibhausgasbilanzen, ISO 14064 / 14067 baut darauf auf
NFRD Non-Financial Reporting Directive für börsennotierte Großunternehmen, ersetzt durch CSRD


Weitere interessante Artikel
  • Nahaufnahme von verschiedenen Batterien
    Webinar „Lithiumbatterien – Vorschriften & Sicherer Umgang in der Praxis“
    Weiterlesen
  • sujet, grünes dreieck
    Kostenloses Webinar am 19.11.2024 v. 10:00 – 11:00 Uhr
    Weiterlesen