Der Gewinnfreibetrag
Wie Unternehmen die Begünstigung nutzen können
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Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten können diesen Freibetrag unabhängig davon beanspruchen, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Damit wurde für Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei den Dienstnehmer erreicht.
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis 33.000 EUR (30.000 EUR bis 2023) und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.
Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?
Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit) erzielen.
Bei Mitunternehmerschaften (z.B. OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen.
Achtung: Gehört ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur im Rahmen der Gewinnermittlung dieses Betriebes geltend gemacht werden. Er wird also vom Gewinn des Betriebes einschließlich des zugeflossenen Gewinnes aus der Mitunternehmerschaft berechnet.
Wird der Gewinn mittels einer Pauschalierung ermittelt, wird der Grundfreibetrag automatisch angerechnet. Die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist jedoch nicht zulässig.
Hinweis: Auch bei der Pauschalierung für Kleinunternehmer kann nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.
So funktioniert der Gewinnfreibetrag im Detail
Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Grundfreibetrag | Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag |
---|---|
für die ersten 33.000 EUR Gewinn (30.000 EUR bis 2023) | für Gewinnteile über 33.000 EUR (30.000 EUR bis 2023) |
keine Investition erforderlich | Voraussetzung ist die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder bestimmten Wertpapieren |
automatische Berücksichtigung | Nachweis in der Steuererklärung |
Grundfreibetrag
Für Gewinne bis 33.000 EUR steht der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes (maximal 4.950 EUR) zu. Es ist nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
Hinweis: Bis zur Veranlagung 2023 stand der Grundfreibetrag für Gewinne bis 30.000 EUR. Somit ergab sich ein maximaler Grundfreibetrag von 4.500 EUR.
Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Den einzelnen Betrieben kann der Grundfreibetrag frei zugeordnet werden (höchstens jedoch 13% bzw. ab 2022 15% des Betriebsgewinnes). Unterbleibt eine Zuordnung, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne.
Hinweis: Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Eine Schmälerung durch den Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten findet nicht statt.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt der Gewinn 33.000 EUR kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Maximal 13% des Gewinnes, der den Betrag von 33.000 EUR (Grundfreibetrag) übersteigt, können steuerfrei belassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens („begünstigtes Anlagevermögen“) oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.
Analog zur Solidarabgabe bei den Sonderzahlungen für besserverdienende Dienstnehmer erfolgt auch beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag eine Einschränkung durch eine Staffelung des Prozentausmaßes:
Bei einer Bemessungsgrundlage von 33.000 EUR bis zu 178.000 EUR beträgt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag 13%. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten 175.000 EUR ein Freibetrag von 7% und für weitere 230.000 EUR ein Freibetrag von 4,5% zu. Ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 EUR steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Durch die Prozentstaffelung ergibt sich ein Maximalausmaß von 46.400 EUR.
Hinweis: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist einerseits mit der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Investitionen und andererseits mit maximal 13% des Gewinnes je Steuerpflichtigem begrenzt.
Der Freibetrag steht zusätzlich zur AfA (Absetzung für Abnutzung) zu und führt zu keiner Verminderung der AfA-Basis.
Tipp: Somit wirken die Anschaffungskosten doppelt gewinnmindernd: Einerseits werden die Kosten im Jahr der Anschaffung über den Freibetrag abgesetzt und andererseits kann die volle Abschreibung geltend gemacht werden.
Begünstigtes Anlagevermögen
Voraussetzung ist die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren.
Die Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Dazu ist eine körperliche Anwesenheit des Wirtschafgutes im Inland nicht unbedingt erforderlich, sondern es ist auf eine funktionelle Zugehörigkeit abzustellen.
Tipp: Auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind vom Gewinnfreibetrag umfasst. Der Freibetrag steht jedoch erst im Fertigstellungszeitpunkt für die gesamten Herstellungskosten zu. Die Kosten können in dem Ausmaß für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, in dem das Gebäude dem Betriebsvermögen zugerechnet ist.
Zum begünstigten Anlagevermögen zählen auch Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahren gewidmet werden. Welche Wertpapiere geeignet sind, finden Sie auf unserer Infoseite Wertpapiere zur Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung.
Achtung: Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2014 waren für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 endeten, nur noch Wohnbauanleihen als begünstigte Wertpapiere möglich um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen zu können. Diese Einschränkung der Wertpapiere auf Wohnbauanlagen war bis zum Jahr 2016 befristet. Somit kommen für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2017 beginnen wieder alle begünstigten Wertpapiere in Betracht (Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen).
Die Geltendmachung des Freibetrages ist nicht möglich für:
- PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
- Luftfahrzeuge,
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 1.000 EUR), wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, sowie
- Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
Tipp: Gebraucht sind Wirtschaftsgüter, wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung bereits einem nutzungsbedingten Wertverzehr unterliegen. Vorführgeräte (z.B. Vorführfahrzeuge) sind ab der Veranlagung 2023 nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter anzusehen. Ausstellungsstücke oder im Probebetrieb eingesetzte Wirtschaftsgüter sind als ungebraucht zu werten. Ebenso werden Fahrzeuge mit Tageszulassungen als ungebraucht angesehen.
Hinweis: Wird ein Wirtschaftsgut bereits für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet, ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme für den neuen Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023 nicht möglich
Höhe der Begünstigung
Wie bereits ausgeführt beträgt der Steuerfreibetrag max. 15% (Grundfreibetrag) bzw. 13% (investitionsbedingter Freibetrag)des Gewinnes. Bei Gewinnen über 33.000 EUR müssen dem übersteigenden Betrag auch Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen oder Wertpapiere in gleicher Höhe und im gleichen Kalenderjahr gegenüberstehen. Insgesamt ist die Begünstigung mit 46.400 EUR je Steuerpflichtigem und Jahr begrenzt.
Beispiel 1
Ein Gastgewerbebetrieb erzielt im Jahr 2024 einen Gewinn iHv 20.000 EUR. Der Unternehmer hat im Jahr 2024 in eine Geschäftseinrichtung 1.000 EUR investiert:
Gewinn vor Gewinnfreibetrag 20.000
davon 15% (max. Gewinnfreibetrag) 3.000
Investitionen in begünstigtes AV 1.000
Grundfreibetrag 3.000
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 0
Gewinnfreibetrag insgesamt 3.000
Steuerpflichtiger Gewinn endgültig 17.000
Der Freibetrag beträgt 3.000 EUR, das sind 15% des Gewinnes, sodass im Jahr 2024 nur 17.000 EUR versteuert werden müssen. Auch ohne Investition stünde dieser Freibetrag zu.
Beispiel 2
Ein Handelsbetrieb erzielt im Jahr 2024 einen Gewinn iHv 53.000 EUR. Im Jahr 2024 hat der Unternehmer 2.000 EUR in begünstigte Wertpapiere investiert.
Berechnung Gewinnfreibetrag:
Grundfreibetrag (15% von 33.000) 4.950
investitionsbedingter Freibetrag
(13% von 20.000 gedeckelt mit Investition) 2.000
Gewinnfreibetrag insgesamt 6.950
(maximaler Gewinnfreibetrag 4.950 + 2.600 = 7.550)
zu versteuernder Gewinn (53.000 – 6.950) 46.050
Der Gewinnfreibetrag beträgt 6.950 EUR und setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem durch Investitionen (2.000 EUR) gedeckten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag hätte 2.600 EUR betragen (13% von 20.000 EUR). Der steuerpflichtige Gewinn vermindert sich daher im Jahr 2024 um 6.950 EUR.
Werden Investitionen in Verlustjahren getätigt, steht keine Begünstigung in Form des Gewinnfreibetrages zu.
Übergangsgewinne (das sind Gewinne, die aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart anfallen) sind in die Begünstigung einzubeziehen.
Von Veräußerungsgewinnen (das sind Gewinne, die bei Veräußerung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteiles bzw. bei der Betriebsaufgabe anfallen) kann kein Gewinnfreibetrag in Abzug gebracht werden.
Geltendmachung der Steuerbegünstigung
Der Grundfreibetrag ist in der Steuererklärung (Formular E1a) in der Kennziffer 9221 einzutragen, wird aber grundsätzlich automatisch zuerkannt sollte auf die Eintragung vergessen werden.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung des betreffenden Jahres auszuweisen. Die Summe des Freibetrages ist, getrennt nach körperlichen Wirtschaftsgütern und begünstigten Wertpapieren in den Kennziffern 9227 und 9229 einzutragen. Ergänzungen und Berichtigungen sind bis zur Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides möglich.
Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis ist für jeden Betrieb, getrennt nach körperlichem Anlagevermögen und Wertpapieren, anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des Freibetrages dienen. Die Aufzeichnung der Freibeträge im Anlagenverzeichnis bzw. Anlagenspiegel bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ist ausreichend.
Wertpapiere, für die ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. Durch die Aufnahme in dieses Verzeichnis werden die Wertpapiere dem betrieblichen Anlagevermögen gewidmet.
Achtung: Werden Wertpapiere für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag genutzt und somit im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen Gewinne aus der Veräußerung grundsätzlich dem KESt-Abzug iHv 27,5% ohne Endbesteuerungswirkung, sofern sie ab dem 1.4.2012 angeschafft wurden. Vor der Gesetzesänderung unterlagen sie dem Grunde nach der Tarifbesteuerung.
Tipp: Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag voll ausnutzen zu können, empfiehlt sich die Erstellung einer Prognoserechnung. Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen noch im gleichen Jahr angeschafft werden! Bei Wertpapieren ist das der Zeitpunkt, zu dem sie auf dem Depot ausgewiesen sind
Nachversteuerung
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist nachträglich zu versteuern (gewinnerhöhender Ansatz des seinerzeitigen Freibetrages), wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Frist (Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren, 48 Monate Tag genau)
- aus dem Betriebsvermögen ausscheiden
- ins Ausland verbracht werden.
Die Nachversteuerung unterbleibt:
- Bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aufgrund höherer Gewalt oder infolge behördlichen Eingriffs.
Hinweis: Eine durch den Tod des Betriebsinhabers zwangsweise ausgelöste Betriebsaufgabe führt ebenfalls zu keiner Nachversteuerung, wenn der Betrieb durch den Tod unmittelbar untergeht (z.B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten) oder auf Grund einer Erbausschlagung kein Betrieb auf die Erben übergeht.
- Bei Wertpapieren, wenn im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft werden (Ersatzbeschaffung). Diese setzen den Rest der Behaltefrist fort.
Achtung: Wertpapiere werden nicht als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter anerkannt. Das bedeutet, dass angeschaffte begünstigte Wertpapiere durchgehend vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen. Eine Nachversteuerung aufgrund eines vorzeitigen Verkaufs kann nur durch eine Ersatzbeschaffung von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern in der entsprechenden Höhe verhindert werden. Somit sind bloße Wertpapierumschichtungen nicht begünstigt.
- Werden Wertpapiere vorzeitig getilgt, können innerhalb von zwei Monaten anstelle von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern auch begünstigte Wertpapiere angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). Diese setzen den Fristenlauf unverändert fort.
- Wenn der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen wird. Es kommt erst dann zu einer Nachversteuerung, wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist ausscheiden.
Hinweis: Die Nachversteuerung ist dann ein wesentlicher Nachteil, wenn der Grenzsteuersatz im Jahr der Nachversteuerung auf Grund eines entsprechenden Gewinnes höher ist als im Jahr der Geltendmachung.
Eine Betriebsaufgabe vor Ablauf der 4-Jahres-Frist führt zu einer Nachversteuerung. Der Nachversteuerungsbetrag ist Teil des Veräußerungsgewinnes.
Eine durch Erwerbsunfähigkeit ausgelöste Betriebsaufgabe ist als Ausscheiden durch höhere Gewalt zu betrachten. Ein Nachweis über die Krankheit und die damit einhergehende Erwerbsunfähigkeit ist zu erbringen.
Stand: 01.02.2024