Person mit Schutzbrillen und rotem T-Shirt steht an industrieller Steuerungsanlage mit Bildschirmen
© Christian Vorhofer

GewO-Novelle 2017: Entfall von Anzeigepflichten bei geringfügigen Anlagenänderungen − FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 5 Minuten

Auf Betreiben der Wirtschaftskammer wurde mit der Gewerbeordnungsnovelle 2017 (anlagenrechtlicher Teil) durch BGBl. I Nr. 96/2017 die bisher geltende Anzeigepflicht für

  • den Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen (§ 81 Abs 2 Z 5 GewO),
  • emissionsneutrale Änderungen (§ 81 Abs 2 Z 9 GewO),
  • Änderungen vorübergehender Dauer (§ 81 Abs 2 Z 11 GewO)

gestrichen. Damit entfällt für diese Änderungen die Genehmigungs- und Anzeigepflicht und – hinsichtlich des Gerätetausches – auch die bisher ausdrücklich angeordnete Aufbewahrungspflicht der dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege.

Ziel der Novelle war es, weitere Erleichterungen im Zusammenhang mit Betriebsanlagen zu schaffen.

1. Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte und Ausstattungen

  • Wann ist eine Maschine, ein Gerät oder eine Ausstattung gleichartig?
  • Welcher Maßstab ist für die Gleichartigkeit heranzuziehen?
  • Ist ein neuer Aufstellungsort von Bedeutung?
  • Kann eine neue Maschine, ein neues Gerät oder eine neue Ausstattung hinzugenommen werden? 

2. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen

  • Wann ist das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst?
  • Welcher Beurteilungsmaßstab ist anzulegen?
  • Welche Emissionen sind relevant?
  • Wie ist das Verhältnis zu emissionsneutralen Änderungen gegenüber den Nachbarn (§ 81 Abs 2 Z 7 GewO)? 

3. Änderungen von vorübergehender Dauer (§ 81 Abs 2 Z 11 GewO)

  • Welcher Zeitraum gilt als vorübergehende Dauer?
  • Für welche Anlässe ist eine vorübergehende Änderung ohne Anzeige oder Genehmigung möglich?
  • Ist eine Veranstaltungsgenehmigung notwendig? 

4. Wichtige Grundsätze für alle nunmehr genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben

  • Welche Regelung wähle ich für mein Vorhaben?
  • Ist eine betriebsinterne Dokumentation der Änderungen notwendig?
  • Ist eine Berücksichtigung der Änderungen in der regelmäßigen Prüfung der Betriebsanlage abzubilden?
  • Wie ist mit baulichen Änderungen umzugehen?
  • Welche Vorgaben gibt es für den ArbeitnehmerInnenschutz? 

5. konkrete Vorgehensweise


1. Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte und Ausstattungen

Wann ist eine Maschine, ein Gerät oder eine Ausstattung gleichartig? 

Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht. Die zu erwartenden Auswirkungen dürfen dabei von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht abweichen, da sonst eine genehmigungspflichtige Änderung vorliegt. Eine derartige genehmigungspflichtige Änderung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn auch die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung insbesondere der Umwelt oder der Nachbarn von vornherein ausgeschlossen werden kann. Basis für diese Bewertung ist die bestehende Genehmigung, nicht die tatsächliche Situation. 

Welcher Maßstab ist für die Gleichartigkeit heranzuziehen? 

Eine Gleichartigkeit ist dann gegeben, wenn der Verwendungszweck übereinstimmt und die zu erwartenden Auswirkungen den bestehenden Konsens nicht berühren. Die Maßstäbe für die Beurteilung dieser Gleichartigkeit können dabei nur aus einem Vergleich zwischen der genehmigten Betriebsanlage und der beabsichtigten Änderung gewonnen werden.  

Ist ein neuer Aufstellungsort von Bedeutung? 

Irrelevant ist, ob die neue Maschine, das neue Gerät oder die neue Ausstattung auch auf demselben Platz aufgestellt wird, solange die Auswirkungen auf die Nachbarschaft oder die Umwelt nicht verändert werden. 

Kann eine neue Maschine, ein neues Gerät oder eine neue Ausstattung hinzugenommen werden? 

Der Austausch mit einer gleichzeitig hinzutretenden neuen Maschine, einem neuen Gerät oder einer neuen Ausstattung entspricht nicht dieser Genehmigungs- und Anzeigefreiheit. Eine Gleichartigkeit kann nicht angenommen werden. 


2. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen

Wann ist das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst? 

Mit dieser Bestimmung sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage jedenfalls möglich, wenn durch die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Die von der Anlage ausgehenden Emissionen dürfen dabei nicht verschlechtert werden. 

Welcher Beurteilungsmaßstab ist anzulegen? 

Als Bewertungsmaßstab sind die Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt oder die Nachbarn heranzuziehen. Die Beurteilung, ob das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst wird, hat nicht anhand der tatsächlichen Situation, sondern aufgrund des bestehenden Konsenses zu erfolgen. 

Welche Emissionen sind relevant? 

Die Emissionen sind dabei nicht auf Luftschadstoffe oder Lärm begrenzt, sondern stellen generell auf Emissionen im Sinne von Auswirkungen der gewerblichen Betriebsanlage ab. Emissionen sind damit nicht nur in Bezug auf die Nachbarschaft relevante Emissionen, sondern z.B. auch Abwässer. Es kommt dabei nicht auf einzelne Emissionsquellen an, sondern auf die Gesamtheit der Anlage. Das Emissionsverhalten wird aber auch durch die die jeweilige Emission charakterisierenden Eigenschaften gekennzeichnet, die unter Umständen getrennt zu betrachten sind. 

Wie ist das Verhältnis zu emissionsneutralen Änderungen gegenüber den Nachbarn (§ 81 Abs 2 Z 7 GewO)? 

Im Verhältnis zur weiterhin anzeigepflichtigen emissionsneutralen Änderung gegenüber den Nachbarn ist die emissionsneutrale Änderung im Anwendungsbereich enger. Anzeigefrei können demnach nur gänzlich emissionsneutrale Änderungen sein. Änderungen, die nicht zur Gänze, aber zu den Nachbarn, emissionsneutral sind, sind anzeigepflichtig. Nachbarneutralität kann aber nicht durch die Vorschreibung von Auflagen im Anzeigeverfahren erreicht werden. Nicht nachbarneutrale Änderungen sind somit genehmigungspflichtig nach § 81 Abs 1 GewO, da sie weder unter die Bestimmung der emissionsneutralen Änderungen, noch unter die Bestimmung der emissionsneutralen Änderungen gegenüber den Nachbarn fallen können. 


3. Änderungen von vorübergehender Dauer (§ 81 Abs 2 Z 11 GewO)

Welcher Zeitraum gilt als vorübergehende Dauer? 

Es sind damit vorübergehende Änderungen der Betriebsanlage mit der Dauer von maximal 4 Wochen ohne Genehmigungs- und Anzeigepflicht möglich. Diese Änderungen dürfen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken. 

Für welche Anlässe ist eine vorübergehende Änderung ohne Anzeige oder Genehmigung möglich? 

Derartige vorübergehende Änderungen sind nur aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen die in überregionalem kulturellem oder sportlichem Interesse stattfinden, zulässig. 

Solche Ereignisse oder Veranstaltungen sind insbesondere Fußball-Weltmeisterschaften, Fußball-Europameisterschaften, Olympische Sommer- oder Winterspiele, Alpine Ski-Weltmeisterschaften und die Erhebung einer österreichischen Stadt zur Kulturhauptstadt. Ereignisse oder Veranstaltungen, die ein über ein Bundesland hinausgehendes breites Interesse nicht erwecken, erfüllen das Kriterium der überregionalen Bedeutung nicht. 

Ist eine Veranstaltungsgenehmigung notwendig? 

Veranstaltungsrechtlich festgelegte Erfordernisse bzw. Genehmigungen werden durch die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit nicht ersetzt und sind gesondert zu prüfen und zu beantragen.


4. Wichtige Grundsätze für alle nunmehr genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben

Welche Regelung wähle ich für mein Vorhaben? 

Für den Anlagenbetreiber besteht Wahlfreiheit hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen. Der Anlagenbetreiber entscheidet sich für ein konkretes Vorgehen und hat damit auch die diesbezüglichen Vorgaben zu dokumentieren. Es steht dem Anlagenbetreiber auch frei, sein Projekt so darzustellen, dass es anzeigepflichtig im Sinne der emissionsneutralen Änderungen zu den Nachbarn oder genehmigungspflichtig ist. 

Ist eine betriebsinterne Dokumentation der Änderungen notwendig? 

Bisher hatte die Behörde diese Anlagenänderungen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder mit Bescheid die angezeigte Änderung zu untersagen. Umso wichtiger ist daher nunmehr die interne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen. Diese hat die oben beschriebenen Anforderungen abzudecken und hat auch allfällige dafür notwendige Gutachten zu umfassen. 

Ist eine Berücksichtigung der Änderungen in der regelmäßigen Prüfung der Betriebsanlage abzubilden? 

Die genehmigungs- und anzeigefrei durchgeführten Änderungen sind auch in den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen gem. § 82b GewO abzubilden. Betriebsanlagen sind nämlich dahingehend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen und mitanzuwendenden (z.B. Wasserrecht) Vorschriften entsprechen. 

Wie ist mit baulichen Änderungen umzugehen? 

Allfällige Änderungen am Gebäude sind nach den baurechtlichen Bestimmungen zu bewerten und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben anzuzeigen oder gegebenenfalls zu genehmigen. 

Welche Vorgaben gibt es für den ArbeitnehmerInnenschutz? 

Eine gesonderte Betrachtung ist auch für die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes erforderlich. Unter Umständen ist eine Arbeitsstättengenehmigung gem. § 92 ASchG erforderlich oder es sind entsprechende innerbetriebliche Maßnahmen zu setzen (z.B. Gehörschutz).


5. Konkrete Vorgehensweise

Die Bestimmungen – mit Ausnahme der Änderungen vorübergehender Dauer aus bestimmten Anlässen (z.B. Public Viewing), die gesondert zu betrachten sind – ergeben ein stufenweises Vorgehen:



Stand: 01.12.2017

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