Novelle zur Bäderhygieneverordnung
Energieeinsparungen durch Reduktion des Förderstroms in Becken mit Attraktionen
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Das Bäderhygienerecht gilt für Hallen- und Freibäder, Whirlpools und -wannen, Saunaanlagen und Kleinbadeteiche. Die aktuellen Änderungen betreffen insbesondere Badebecken mit Attraktionen. Durch Reduktion des Förderstroms in Becken mit Attraktionen (Düsen, Rutschen etc.) ergeben sich niedrigere Filtergeschwindigkeiten. Damit sollen, ohne dass die menschliche Gesundheit beeinträchtigt wird, Energieeinsparungen erzielt werden.
Die Änderung der Bäderhygieneverordnung wurde am 21. November 2023 kundgemacht und ist ohne weitere Übergangsfrist am 22. November 2023 in Kraft getreten. Betroffen sind alle Unternehmen, die Anlagen nach dem Bäderhygienegesetz betreiben bzw. über Grundstücke im Bereich von Badegewässern verfügen.
Links
- BGBl. II Nr. 333/2023 - 1. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012
- Bäderhygienegesetz
- Bäderhygieneverordnung
- Information des Sozialministeriums zur Bäderhygiene
- USP-Infos zu Bäderhygiene
- Kompetenztatbestand für Bäder in Verbindung mit § 74 GewO (Info Land OÖ)
Stand: 22.11.2023