
CBAM-Reporting: Alle Unterlagen zum Webinar vom 12.02.2025
Lesedauer: 10 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Nachschau Webinar
Sprecherin: Evelyn Günther, myssion consulting
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Präsentation CBAM-Reporting (myssion consulting)CBAM-Reporting
Aufgrund laufender Überarbeitung, Änderungen, Ergänzungen der Empfehlungen verwenden Sie bitte ausschließlich aktuelle Unterlagen der entsprechenden Websites.
- CBAM - Transitional Registery
- CBAM - Taxation and Customs Union
- Bundensministerium Finanzen (Österreich)
Bitte berücksichtigen Sie, dass nun erste Vorschläge für eine Vereinfachung der Regulatorien veröffentlicht wurden, welche (bei Beschluss) auch CBAM betreffen könnten. Die Unterlagen und Fragenstellungen wurden vor den Änderungen ausgearbeitet, bitte verfolgen Sie die jeweils aktuelle Rechtslage.
(Omnibus I - European Commission)
Fragen und Antworten, Stand 12.02.2025
1. Wir exportieren Waren aus der EU an unser Tochterunternehmen in Bosnien. Dieses verkauft diese Waren an lokale Lohnfertiger und diese exportieren die fertigen Produkte wieder in die EU. Nun verlangen die Kunden unseres Tochterunternehmens eine CBAM-Erklärung für die gelieferten Waren. Die von unserer Tochter gelieferten Waren wurden entweder in der EU produziert oder beim ersten Import nach Österreich mit Daten in CBAM erfasst.
Daher vertreten wir den Standpunkt, dass CBAM-Werte nicht erneut (da doppelt) gemeldet werden müssen.
Bitte um Ihre Einschätzung zu diesem Sachverhalt.
- Die Berichtspflicht in der Übergangsphase sowie die div. Pflichten in der Bepreisungsphase bestehen für jeden Import, welcher keiner Ausnahmeregel folgt. Sie melden jeweils die Gesamtemissionen des importierten CBAM-Produkts, wobei alle Emissionen der lt. zusammengefasster Warenkategorie und Produktionsprozess definierten Vorprodukte miteingerechnet werden (unabhängig davon, wer diese geliefert hat und von wo diese geliefert wurden).
Dabei kann man die Meldung zwar als doppelt empfinden, die „Korrektur“ finden Sie jedoch in den gemeldeten CO2-Preisen, wobei hier alle vorgelagerten CO2-Kosten gemeldet werden sollten (Weitergabe der Informationen über die Lieferkette). Finden Sie hierzu auch eine Information in den FAQs des BMF (Frequently Asked Questions (FAQ) sowie im LEITFADEN ZUR UMSETZUNG DES CBAM FÜR EINFÜHRER der EU den Punkt 6.2.3. und 6.2.5.
2. Treffen mich die CBAM-Pflichten auch, wenn ich mit Incoterm DDP einkaufe?
Beispiel: CBAM-Ware wird importiert und wieder exportiert. Der Drittlands Kunde importiert diese seinerseits in die EU. Muss ich als Vorlieferant CBAM Daten bekanntgeben, obwohl ich diese Ware schon im CBAM-Register gemeldet habe?
- Bzgl. des Bsp. finden Sie bitte die Information in Frage 1, Weitergabe der Informationen über die Lieferkette.
In Bezug auf das Incoterm DDP treffen Sie die CBAM-Pflichten nicht, wenn die korrekte Abwicklung sichergestellt ist (Lieferant ist der Einführer/Anmelder der Ware, hat also entweder einen Sitz in der EU oder ein indirekter Vertreter übernimmt die Berichtspflicht. Bitte kontrollieren Sie jedoch die Vorgänge, um die richtige Abwicklung sicherzustellen.
Sollten Sie über das Incoterm DDP erst in Zusammenhang mit CBAM nachdenken, berücksichtigen Sie, dass auch für Ihren Lieferanten Administrations-, Abwicklungs- und Zertifikatskosten entstehen, welche dieser dann jedoch vorgelagert in Ihren Produktpreis einkalkulieren wird. Da Ihr Lieferant sich mit den gleichen Problemstellungen auseinandersetzen muss bzw. durch eine mögliche Suche eines indirekten Vertreters auch vor zusätzlichen Herausforderungen steht, kann der Aufschlag hier durchaus höher ausfallen als vergleichbare Aufwände auf Ihrer Seite. Nichtsdestotrotz können diese Einschätzungen von Geschäftsfall zu Geschäftsfall unterschiedlich sein.
3. Ich bin ein kleiner Importeur und möchte meinen Kunden Stahlprodukte aus dem EU-Ausland anbieten. Gibt es ein Kalkulationstool, mit dem ich die CO2 Preise im Vorhinein und vor allem verbindlich auf Basis Tagespreis CO2 berechnen kann? Nach dem jetzigen Stand weiß ich nicht wie ich ein verbindliches Angebot legen soll.
Kleine Lieferanten im asiatischen Raum werden die CO2 Werte nicht liefern und diesen bürokratischen Wahnsinn ablehnen, wie kann ich trotzdem weiterhin Produkte dieser Lieferanten importieren? Kann ich auf dauerhafter Basis das "2x nachfragen" System verwenden, das kann doch nicht der Ernst der EU sein? Wie sieht es damit Rechtssicherheit aus?
Gibt es Erleichterungen für kleine Unternehmen? Es ist schon amüsant und sehr bezeichnend, dass man davon ausgeht, dass sich in jedem Unternehmen ganze "Teams" mit diesem Thema befassen werden.
- Es wird keineswegs davon ausgegangen, dass sich ganze Teams mit dem Thema auseinandersetzen müssen. In großen Unternehmen sind einzelne Aspekte und Aufgaben aber meist in unterschiedlichen Bereichen und Teams angesiedelt, weshalb hier eine übergreifende Zusammenarbeit notwendig ist.
Erleichterungen sind nicht an Unternehmensgröße ausgerichtet, sondern an übliche Importregelungen (wie zB Sendungen unter EUR 150,00). In kleineren Unternehmen ist es durchaus üblich, dass jene Person, welche die Zollvorgänge verantwortet, auch die Belange aus CBAM abdeckt.
Ein Kalkulationstool, welches eine Vorberechnung des CO2-Preises ermöglicht, gibt es meines Wissens dzt. nicht. Eine Vorab-verbindliche Berechnung kann nur gelingen, wenn man vorgelagert Zertifikate kauft. Ansonsten wird man durch Einezug einer gewissen Schwankungsbreite ein gewisses Risiko mitberücksichtigen.
Für die Bepreisungsphase kann auch auf Standardwerte zurückgegriffen werden, welches den Zugriff auf CO2-Daten in manchen Bereichen vereinfachen kann. Zur Bepreisungsphase selbst sind jedoch noch einige Details offen. Bzgl. Rechtssicherheit bitte ich Sie mit spezifischen Fragen direkt an das Amt für nationalen Emissionszertifikatehandel zu wenden.
4. Hallo! Ist der Zertifikathandel dann geregelt im Sinne einer Preisdeckelung etc.? Ansonsten wäre es meiner Meinung nach äußerst kostspielig, wenn kurzfristig Zertifikate nachgekauft werden müssen.
Ist es daher sinnvoll, am Anfang deutlich mehr Zertifikate zu kaufen als vermutlich benötigt werden, da Erfahrungswerte fehlen?
- Eine Preisdeckelung ist nicht vorgesehen, der beste Zeitpunkt für den Zertifikatskauf kann leider nicht prognostiziert werden. Es gibt hier unterschiedliche Szenerien, wobei es nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Zertifikate zu Jahresbeginn günstiger sein werden als während des Jahres. Der Kauf von deutlich mehr Zertifikaten als benötigt ist in Ihrem Ermessen und sollte auch in Punkto Liquidität geprüft werden, da überschüssige Zertifikate erst im Folgejahr zurückgegeben werden können.
5. Sollten wir uns zum CBAM registrieren, auch wenn wir nicht sicher sind, dass wir Meldungen abgeben müssen? Wir importieren Ersatzteile aus Drittländern, wobei wir im Vorhinein nicht sagen können, ob wir Teile benötigen werden, die über der Wertgrenze liegen und somit eine CBAM-Pflicht auslösen. Oder kann man mit der Registrierung warten bis der Fall eintritt?
- Grundsätzlich wäre es dzt. ausreichend, sich zu registrieren, wenn eine Berichtspflicht entsteht. Trotzdem kann es von Vorteil sein, dies vorgelagert durchzuführen. Einerseits kann man sich die Zeit besser einteilen und sich mit den Funktionalitäten und Erfordernissen auseinanderzusetzen, andererseits kommt es zu keinem Zeitverzug, sollte ein Import über der Wertgrenze stattfinden. (Berücksichtigen Sie bitte, das die Wertgrenze von EUR 150,00 den Sendungswert darstellt, nicht den Wert der CBAM-Ware innerhalb einer Sendung)
Ab 1.1.2026 ist der Import lediglich für zugelassene CBAM-Anmelder möglich, somit muss in dieser Phase die Registrierung und Zulassung vorab stattgefunden haben.
6. Wie werden CO 2 Emission durch Transport berücksichtigt?
- Bei der Emissionsberechnung nach CBAM werden lediglich Emissionen aus Produktionsprozessen und bestimmte in den Produktionsprozess einfließende Vormaterialien berücksichtigt. Transporte werden in dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
7. Wenn ich von meinem Lieferanten die direkten und indirekten Emissionswerte erhalte und den kalkulierten Emissionsfaktor benötigte ich noch die gelieferte Menge und den CO2 Preis des Landes wo der Lieferant (Beispiel England) sitzt oder rechnet man hier dann mit einem EU-Wert?
- Die gelieferte Menge ist durch ihre importierte Menge definiert, die angegeben Emissionen beziehen sich üblicherweise auf t/Produkts. Der CO2-Preis ist jener, welcher vorab bezahlt wurde – entweder z.B. in England, oder auch aus der EU, wenn ein Vormaterial an den Lieferanten geliefert wurde. Für weitere Details über den Einbezug von CO2-Preisen in der nächsten Phase wird noch eine ergänzende Verordnung seitens der EU erwartet.
8. Wir haben die Erfahrung, dass viele Lieferanten keine Daten liefern, auch nicht auf mehrmaliges Nachfragen
- Ja, leider ist dies dzt. durchaus üblich, weil auch die Lieferanten mit der Lieferung der Daten überfordert sind. Oftmals erhalten diese von vielen Kunden zu jeder einzelnen Lieferung eine Anfrage in unterschiedlichsten Formen und Formaten, tlw. wir nur nach Emissionen gefragt, tlw. sind diese Fragen eingebettet in überbordenden Lieferantenfragebögen.
Mit den zur Verfügung gestellten Berechnungstemplates und der nun möglichen Registrierung von Anlagenbetreibern wurde hier bereits ein erster Schritt zur vereinfachten Datenübergabe gesetzt. Ebenso kann hier die zukünftige Verifizierung unterstützend wirken, um die Lieferanten durch die Berechnungsmethodik zu begleiten.
Ich bin davon überzeugt, dass sich hier in den nächsten Jahren ein guter Prozess etablieren wird, welcher eine effiziente Informationsweitergabe ermöglicht (vgl. zB technische Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter).
9. Wie lange gelten die Zertifikate? Z.B. wenn wir für 2026 Zertifikate kaufen und für 2027 noch ca. 20% übrig hätten, gelten die dann für 2027? Oder müssen die 20% dann Rückverkauft werden und für 2027 wieder eine separate Jahresmenge gekauft werden?
- Die Zertifikate gelten nach dzt. Information nur für das Jahr, in welchem diese gekauft wurden. Da der detaillierte Prozess zum Zertifikatshandel noch in einer Durchführungsverordnung geregelt wird, bitte ich Sie, auf die jeweils aktuellen Informationen zuzugreifen.
10. Wird man CBAM-pflichtig, wenn ein Kunde aus dem Drittland an unser Unternehmen, CBAM-relevante Waren aus dem Drittland zu uns als Beistellung zu unserem Produkt sendet. Auf den Zollpapieren steht ein Hinweis, dass evtl. die Vorlage von Unterlagen verlangt werden kann.
- Bitte überprüfen Sie den Prozess anhand der angewendeten Zollverfahren. Da es auch in Veredelungsverfahren zu Ausschussware oder andersgelagerter Verwendung kommen kann, kann die Überführung in den freien Verkehr von Teilmengen zu einer „CBAM-Pflicht“ führen
11. Wie gibt man einen CBAM-Report für ein Quartal ab, in welchem man keine Einfuhren für CBAM-Waren zu verzeichnen hat? Eine Leer-Meldung gibt es im CBAM-Portal nicht und 0-Mengen sind bei der Eingabe unzulässig.
- Leermeldungen oder 0-Meldungen sind beim CBAM-Bericht nicht vorgesehen.
12. Verpflichtende Verifizierung der gesammelten Daten durch eine dritte Partei wer soll oder muss das sein?
- Für diesen Punkt müssen die Vorschriften seitens EU noch genauer ausdefiniert werden.
13. Standardemissionen ab 2026 verwenden?
- Die Standardwerte werden möglicherweise höher als berechnete Werte sein, somit kann es sich durchaus lohnen, sich um den Erhalt von Primärdaten zu bemühen. Langfristig werden aber auch Lieferanten das Potential hinter der Berechnung erkennen, da man dadurch auch einen Vorteil in den Gesamtproduktkosten ggü. Konkurrenzangeboten erreichen kann.
14. Bleibt die aktuelle CBAM-Wertgrenze von € 150,- auch weiterhin bestehen?
- Derzeit sind keine Informationen verfügbar, dass sich diese Wertgrenze ändert. Dennoch bitte ich Sie, die aktuellen Regelungen zu verfolgen, da die Zollfreigrenze immer wieder zur Diskussion steht und dies dann ebenfalls Folgen für die CBAM-Regelungen haben könnte.
15. Kann man sich auch nur auf die Standardwerte 2026 verlassen, ohne weitere Intensität in die Beschaffung der Daten zu geben, wenn bis heute die Beschaffung der Daten erfolglos war?
- Die Standardwerte werden möglicherweise höher als berechnete Werte sein, somit kann es sich durchaus lohnen, sich um den Erhalt von Primärdaten zu bemühen. Vor allem dann, wenn man regelmäßig Waren des gleichen Lieferanten importiert. Ebenso werden aber auch Lieferanten das Potential hinter der Berechnung erkennen, da man dadurch einen Vorteil in den Gesamtproduktkosten ggü. Konkurrenzangeboten erreichen kann.
16. Heißt, wenn man die Einfuhr von CBAM-Waren vermeidet und diese nicht mehr importiert, gibt man einfach nie mehr einen Bericht ab, auch wenn man sich zuvor als CBAM-Anmelder registriert hat? Muss man dies bekanntgeben?
- Ja, wenn keine CBAM-Waren importiert werden, muss auch kein Bericht abgegeben werden. Eine Bekanntgabe ist lt. dzt. Informationen nicht notwendig. Die Prüfmechanismen sind mit den
17. Habe ich das richtig verstanden, dass die Werte von einem zertifizierten Prüfer geprüft werden müssen, wie kann man sich das in der Praxis vorstellen? Wer ist dafür verantwortlich der Anlagenbetreiber?
- Der genaue Ablauf hierzu muss noch definiert werden. Meiner Ansicht nach wird es in der Praxis mit ähnlichen Zertifizierungen vergleichbar sein (TÜV, CE-Zertifizierung, …)
18. Verstehe ich das richtig, dass es ein Kontingent an Zertifikaten (jährlich) gibt seitens der EU? Und dass dieses Kontingent auch in Zukunft reduziert werden könnte, um CO2 Emissionen zu reduzieren? Oder habe ich das falsch verstanden?
- VO 2023/956, (24): „Im Rahmen des EU-EHS ist die Obergrenze ausschlaggebend für das Angebot an Emissionszertifikaten und bietet Gewissheit in Bezug auf die maximalen Treibhausgasemissionen. Der CO2-Preis wird durch das Gleichgewicht zwischen diesem Angebot und der Nachfrage auf dem Markt bestimmt. Preisanreize entstehen durch ein knappes Angebot. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist nicht beabsichtigt, eine Obergrenze für die Zahl der für Einführer verfügbaren CBAM-Zertifikate festzulegen.“
19. Kosten für ein Zertifikat sind für 2026 pauschal oder werden diese pro Zertifikat berechnet?
- Ein CBAM-Zertifikat entspricht jeweils 1 t/CO2e, die Kosten werden je nach Kaufzeitpunkt und Zertifikatsanzahl berechnet.
20. Wie erkenne ich auf den Zolldokumenten, um welches Zollverfahren es sich handelt?
- Das Zollverfahren finden Sie am Einheitspapier im Feld Nummer 37.
- Bsp.: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Zoll/pdfd/9999/Za58A.pdf
21. Gibt es schon nicht EU-Länder, die sich dem CBAM anschließen wollen?
- Es gibt bereits Länder, welche selbst unterschiedliche Systeme der CO2-Bepreisung eingeführt haben, welche als bereits bezahlte CO2-Emissionen bei CBAM geltend gemacht werden können. Einzelne Länder, welche mit dem Europäischen Emissionshandel verbunden sind, sind von CBAM ausgenommen. (z.B. Länder des EWR).
22. Kann man sich darauf verlassen, dass am Zolldokument die CBAM-Pflicht ausgewiesen ist?
- Soweit mir bekannt wird dies in einzelnen Ländern der EU unterschiedlich gehandhabt, in Österreich wird es am Zolldokument ausgewiesen.
23. Gibt es kostenlose Berechnungsmodule für die Emissionsberechnung damit man den Lieferanten unter die Arme greifen kann?
- Hier kann das Berechnungstemplate der EU empfohlen werden, dieses unterstützt beim korrekten Berechnungsweg, hilft durch diverse Farbcodierungen und liefert auch zusätzliche Informationen. Ebenso gibt es unterschiedliche Beispieltemplates sowie sektorspezifische Webinare.
https://taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/2c15cd0e-2447-4ef8-ab70-68b80b66ede8_en?filename=CBAM%20Communication%20template%20for%20installations_en_20241213.xlsx
24. Gibt es das Template auch auf Deutsch oder mit deutschsprachiger Ausfüllhilfe?
- Dzt. ist das Berechnungstemplate nur auf Englisch verfügbar. Eine gute Unterstützung kann hier die Übersetzungsfunktion in Microsoft Excel (siehe Präsentation).