CBAM - CO₂-Grenzausgleichssystem
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Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, CO₂-Grenzausgleichssystem) basiert auf der EU-Verordnung ((EU) 2023/956) und verpflichtet Importeure bestimmter Güter zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Die Menge der zu erwerbenden CBAM-Zertifikate richtet sich nach der bei der Produktion entstandenen Menge an THG-Emissionen. Aktuell sind die Warengruppen Strom, Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff von CBAM umfasst, wenn diese ihren Ursprung in einem Drittstaat haben und in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen: Einer Übergangsphase und der Bepreisungsphase. In der Übergangsphase bestehen vierteljährliche Berichtspflichten für die Einfuhr von CBAM-Waren, jedoch müssen noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Erst ab 1. Jänner 2026 startet die Bepreisungsphase, in welcher Zertifikate erworben werden müssen und es zu einer tatsächlichen Bepreisung von THG-Emissionen kommt.
Die Berichte müssen Informationen zu den eingeführten Gütern, den Produktionsstätten und den durch die Herstellung entstandenen THG-Emissionen enthalten und über die online Plattform „CBAM Transitional Registry“ (Einstieg mittels USP), welche von der EU-Kommission betrieben wird, eingereicht werden. Für im Zuge von passiver Veredelung (zollrechtlicher Begriff) entstandene Waren entstehen in der Übergangsphase noch keine Berichtspflichten.
Die CBAM-Berichtspflichten gelten für den Einführer bzw. den indirekten Zollvertreter. Die zur Berechnung der THG-Emissionen notwendigen Daten können jedoch nur durch die Produzenten der CBAM-Waren bereitgestellt werden. Es wird also nötig sein, einen Informationsbeschaffungsprozess anzustoßen und in Zukunft etwa die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten in den Lieferverträgen zu regeln. Für die Kommunikation mit den Drittstaatsproduzenten wurden von der EU-Kommission Leitfäden und Guidance-Dokumente auf der Homepage der EU-Kommission veröffentlicht.
Hinweis: Für die Berechnung dieser Emissionen ist es bis zum 31. Juli 2024 möglich Standardwerte (nach KN-Code), welche auf der Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden, zu verwenden.
Für von CBAM betroffene Unternehmen besteht somit Handlungsbedarf, um die erforderlichen Daten entlang der Lieferkette zu erheben und sich mit der rechtskonformen Berechnung der THG-Emissionswerte vertraut zu machen.
Hinweis: Wenn CBAM-Berichtspflichtige keine tatsächlichen Emissionen von ihren Lieferanten bzw. Herstellern erhalten, müssen diese zur Vermeidung von Sanktionen nachweisen, dass alle von ihnen zumutbaren Anstrengungen zum Erhalt der Emissionsdaten unternommen wurden. Im CBAM-Übergangsregister (unter dem Reiter „Emissionen“) kann das Feld „Additional Information“ genutzt werden, um Begründungen zu liefern und Belege beizufügen, die die unternommenen Schritte zur Erlangung von Emissionsdaten von Lieferanten bzw. Herstellern aufzeigen. Tragen Sie bitte in diesem Fall als CO2-Menge „0“ (Null) ein. Bitte tragen Sie keinesfalls die Standardwerte oder andere fiktive Werte ein.
Um die Kommunikation mit Lieferanten bzw. Herstellern bezüglich der Emissionsdatenübermittlung zu erleichtern, können Sie auf ein vom Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) vorbereitetes Dokument zurückgreifen:
- Emissionsdatenmitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige CBAM-Anmelder (Word, 1 MB) (Word, 1 MB)
- Emission data reporting by installation operators to CBAM Declarants (Word, 1 MB) (Word, 1 MB)
Weiterführende und detaillierte Informationen finden Sie auf der BMF CBAM-Website, welche laufend mit neuen Informationen erweitert wird. Aktuelle Informationen erhalten Sie auch im CBAM-Newsletter.