Nachhaltige Biomasse-Brennstoffe
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Zur Umsetzung der Anforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 (RED II) in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biomasse-Brennstoffe in nationales Recht dienen in Österreich drei Verordnungen:
- Die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV) gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen in Verkehr gebracht oder verwendet wird.
- Die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV) gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
- Die in der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO) geregelten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gelten für Anlagen auf Basis von fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr sowie für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen.
Die Überprüfung und Kontrolle der Minderung der THG-Emissionen und der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien werden durch Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen (NFBioV, NLAV, BMEN-VO) sichergestellt. Dabei müssen alle Akteure (Anlagenbetreiber und Wirtschaftsteilnehmer in der vorgelagerten Lieferkette; Zertifizierungsstellen/-systeme; Umweltbundesamt) bestimmte Aufgaben erfüllen.
Für Anlagenbetreiber und Wirtschaftsteilnehmer in der vorgelagerten Lieferkette sind folgende Schritte zu berücksichtigen:
- Sie müssen an einem anerkannten Zertifizierungssystem teilnehmen und eine Zertifizierungsstelle beauftragen
- Sie werden durch Zertifizierungsstellen überprüft (Nachhaltigkeitskriterien und THG-Einsparungen).
- Sie müssen Informationen vorlegen, welche die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien dokumentieren.
- Informationen müssen durch ein unabhängiges Audit (vor Ort) bestätigt werden (Zertifizierungsstelle).
- Sie erhalten Zertifikate durch Zertifizierungsstellen.
Im BMEN-Register haben Betreiber von den oben genannten Anlagen, die erhaltene Zertifikate in Kopie sowie die Mengen an Elektrizität, Wärme oder Kälte, welche unter Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen im vorhergehenden Jahr erzeugt wurden, zu erfasst.
Fristen beachten: Gemäß § 8 BMEN-VO müssen die Meldungen für alle Quartale eines Kalenderjahres spätestens bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Kalenderjahres eingereicht sein.
Weitere Informationen finden Sie unter: