Weiße Lieferautos parken nebeneinander.
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Werkverkehr-News

Ausgabe Nr. 6/2024 der Wirtschaftskammer Niederösterreich

Lesedauer: 2 Minuten

14.09.2024

Verlängerung der C95 Qualifikation

Alle 5 Jahre stehen viele Lenker vor der Verlängerung ihrer C95 Qualifikation. Im Dezember 2021 gab es eine Änderung der gesetzlichen Grundlage in Bezug darauf. Die EU-Richtlinie legt drei Schwerpunkte fest „Verkehrssicherheit“, „Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens“ und „Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“. Bereits absolvierte C95 Module nach den „alten“ Bestimmungen müssen anerkannt werden und bleiben gültig! 

Bei der Eintragung kann es jedoch immer wieder zu Problemen kommen. Es ist nicht mehr erforderlich, jedes einzelne Sachgebiet zu absolvieren, und auch nicht in einer Mindeststundenanzahl. Es müssen insgesamt 35 Stunden mit mindestens einer Stunde pro Schwerpunkt sein. Nach Abschluss der bekannten fünf C95 Module ist dies sicher erfüllt. Gefahrgutschulungen gemäß ADR werden anerkannt und ersetzen sieben Stunden C95, sofern dies nachgewiesen werden kann. In der Regel reicht die vorläufige ADR-Bescheinigung aus, manche benötigen möglicherweise zusätzlich eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über die absolvierte Zeit des ADR-Kurses.

Für Mitarbeiter, die in Österreich arbeiten, einen ausländischen Führerschein besitzen und eine C95 Weiterbildung in Österreich absolviert haben, ist es möglich über die österreichische Behörde einen "Fahrerqualifizierungsnachweis" zu beantragen. Dies ist notwendig, da unsere Behörde keinen Eintrag in das Führerscheindokument eines anderen Landes vornehmen kann. Für Mitarbeiter mit einem österreichischen Führerschein wird die Berechtigung direkt im Führerscheindokument eingetragen.


Lkw-Maut in Deutschland Änderung seit 1.7.2024 

Am 1.7. 2024 wurde in Deutschland die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen eingeführt. 

Die Mautpflicht gilt nur für Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt (Fahrzeugkombinationen mit Zugfahrzeug (Motorfahrzeug) bis 3,5 Tonnen sind daher nicht mautpflichtig! 

Handwerksfahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit:

  • Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die zur Ausübung des Handwerksbetriebs notwendig sind und/oder Transport von handwerklich gefertigten Gütern, die im eigenen Handwerksbetrieb (nicht industriell) hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden 

Achtung: Die Ausnahme befreit nicht den gesamten „Werkverkehr", sondern nur sogenannte „Handwerkerfahrzeuge". Details siehe in der Liste der Handwerksberufe (toll-collect.de/Menü/Über die Maut/Handwerksfahrzeuge melden/Liste der Handwerksberufe). 

Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe. 

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind mit geeigneten Nachweisen (Gewebeschein, Gewerbeanmeldung, Lieferscheine, Kundenaufträge, ...) in deutscher Sprache oder in deutschsprachiger Übersetzung vorzulegen. 

Durch eine elektronische Registrierung der Handwerksfahrzeuge bei Toll Collect können im Zuge von Kontrollen Ausleitungen von Handwerksfahrzeugen und behördliche Verfahren minimiert werden („Handwerksfahrzeuge melden" auf der Website toll-collect.de). 

Achtung: Die Meldung der Handwerksfahrzeuge befreit nicht automatisch von der Mautpflicht. Bei Fehlen der Voraussetzungen für die Befreiung ist das Fahrzeug dennoch mautpflichtig! 

Für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten kann die Toll-Collect-App bzw. die Toll-Collect-Website genutzt oder das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät von Toll Collect (Registrierung auf Website notwendig) bzw. einem EETS-Anbieter ausgestattet werden. 

Nähere Informationen, FAQs sowie Servicepartner für den OBU-Einbau auf toll-collect.de


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