Weiße Lieferautos parken nebeneinander.
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Werkverkehr-News

Ausgabe Nr. 4/2024 der Wirtschaftskammer Niederösterreich

Lesedauer: 3 Minuten

14.09.2024

35. StVO-Novelle

Die 35. StVO-Novelle wurde im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 52/2024, kundgemacht.

Zentral sind weitere Maßnahmen gegen überhöhte Geschwindigkeiten vor allem im Ortsgebiet. Gemeinden sollen in "Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis" leichter als bislang Geschwindigkeitsbeschränkungen verhängen können. Die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen soll allgemein entbürokratisiert werden. Städte und Gemeinden konnten das zwar schon bisher, Voraussetzung waren allerdings umfangreiche Gutachten, die das Erfordernis der Temporeduktion darlegen mussten.

Künftig kann die jeweils zuständige Straßenbehörde in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie vor Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen oder Spielplätzen, Krankenhäusern oder Seniorenheimen (demonstrative Aufzählung) vereinfacht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern. Einzige Voraussetzung ist, dass die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern, geeignet ist. Die Möglichkeit der Verordnung flächendeckender 30er Zonen ist damit nicht eröffnet.

Gemeinden sollen künftig Radarkontrollen selbst durchführen können, auch wenn sie keinen eigenen Gemeindewachkörper haben. Voraussetzung ist eine entsprechende Übertragungsverordnung des Landes. Da es sich um eine Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, wird den Ländern ermöglicht, mittels Erlässe einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen. Die Gemeinden sind auch an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden. Aufgrund der Verordnungsermächtigung obliegt es den Ländern, ob und inwieweit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen durchführen dürfen.

Im Rahmen mehrerer wissenschaftlicher Versuche wurde eine Zuflussregelung auf Autobahnen durch Verkürzung der Gelbphase und Entfall der Grünblinkphase erprobt. Diese Möglichkeit wird durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage nunmehr generell bestehen. Das Grün-Blinken wird von vielen Stakeholdern befürwortet, die Umsetzung sei nach mehrjähriger Erprobung auf der Linzer Stadtautobahn realistisch.

Ähnlich wie bei unvorhersehbaren Ereignissen sollen bei „Tagesbaustellen“ die Organe des Straßenerhalters befugt sein, in eigener Verantwortung eine allenfalls erforderliche Verkehrsregelung zu treffen. Lediglich, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Arbeiten – wenngleich bewilligungsfrei – längere Zeit in Anspruch nehmen werden, oder wenn die Arbeiten aufgrund unvorhergesehener Umstände länger als 24 Stunden dauern, besteht die Verpflichtung des Straßenerhalters, der Behörde unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit die Behörde eine entsprechende Verordnung erlassen kann.


69. Novelle zur KDV 1967 

Mit der Bekanntmachung des BGBl. II Nr. 91/2024 wurden unter anderem folgende Änderungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 vorgenommen:

Fahrzeugbeleuchtung

Warnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht („Front- oder Heckblitzer“) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden. 

Um einen Wildwuchs bei Arbeitsscheinwerfern einzudämmen, wird klargestellt, dass als Arbeitsscheinwerfer nur solche Scheinwerfer oder Leuchten verwendet werden dürfen, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können. Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können. Wenn Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung angebracht sind, müssen sie bei Fahrten im Verkehr bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 abgedeckt sein.

Kindersitze: ECE 129 statt ECE 44

Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht mindestens der ECE 44.04 entsprechen, dürfen seit dem 1. Mai 2010 nicht mehr verkauft werden. Seit 1. September 2023 ersetzt die ECE 129 die ECE 44. Kindersitze können seither nicht mehr nach der bisherigen Regelung genehmigt werden, der Abverkauf der Lagerware wird mit dieser Novelle geregelt: Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die der Regelung 44.04 entsprechen, dürfen bis 1. September 2024 verkauft und bis 31. Dezember 2035 verwendet werden. 

Sturzhelme: ECE 22.06

Seit 30. Juni 2006 dürfen nur Sturzhelme verkauft werden, die nach der Änderungsserie 05 (ECE 22.05) geprüft sind. Mit 3. Jänner 2021 ist die 22.06 in Kraft getreten. Seit 3. Juli 2022 werden Typgenehmigungen nur mehr nach der neuen Änderungsserie 06 (22.06) erteilt. Seit 3. Juli 2023 werden keine Helme der Änderungsserie 05 mehr produziert. Seit 3. Jänner 2024 dürfen die einzelnen Staaten den Verkauf von Helmen, die nicht nach 22.06 genehmigt sind, verbieten. Nunmehr wurde festgelegt, dass Sturzhelme und Visiere ab dem 1. Jänner 2025 grundsätzlich nur dann feilgeboten werden dürfen, wenn sie der ECE 22.06 entsprechen. Die Verwendung von 22.05-Helmen bleibt aber auch nach dem Verkaufsverbot weiterhin zulässig.

Sonstiges

  • Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5,5 t sind bei der Höchstgeschwindigkeit den „normalen“ Fahrzeugen der Klasse B gleichgestellt. Künftig gilt dies auch für derartige Heeresfahrzeuge
  • Umstellung der Schriftgrößen bei den Überstellungskennzeichen, Probefahrtkennzeichen und vorübergehenden Kennzeichen auf die Schriftgröße der normalen weißen Kennzeichentafeln
  • Verweisaktualisierungen auf jeweils geltende EU-Rechtsgrundlage/ÖNORM
  • Redaktionelle Berichtigungen/Bereinigungen