Orangegrüne landwirtschaftliche Feldspritzmaschine im Ausschnitt fährt über grün bewachsenen Acker und sprüht aus aus Düsen am Heck Flüssigkeit auf darunterliegenden Boden, im Hintergrund verschwommen begrünter Hügel unter grauem Himmel
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Wirkstoffe für Biozidprodukte − Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 28. Februar 2025

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Lesedauer: 3 Minuten

Zusammenfassung Eigenschaften Biozidprodukt „ClearKlens wipes based on IPA“

Am 22. April 2024 gab der Ständige Ausschuss für Biozidprodukte eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf eines Rechtsakts zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „ClearKlens wipes based on IPA“ einschließlich seines Anhangs mit der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts ab.

Am 3. September 2024 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 der Kommission zur Erteilung der Zulassung erlassen und anschließend veröffentlicht, jedoch ohne die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 wird dahingehend berichtigt, dass die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts mit hineingenommen wird.

Details der Zusammenfassung siehe Verordnung selbst.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/86 wurde 21. Jänner 2025 kundgemacht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab dem 24. September 2024.

Erteilung Unionszulassung „Neporex 2SG“

Elanco Animal Health Inc. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032480-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Neporex 2SG“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 27. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2035.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/221 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 07. Februar 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Änderung Unionszulassung Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“

Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ zu ändern und die von Agrobiothers Laboratoire beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/265 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 10. Februar 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Erteilung Unionszulassung für Biozidproduktfamilie „Ecolab CMIT-MIT BPF“

Die Ecolab Deutschland GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032881-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie „Ecolab CMIT-MIT BPF“ auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 3. März 2025 bis zum 28. Februar 2035.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/263 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 11. Februar 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Änderung Unionszulassung für Biozidproduktfamilie Hydrogen Peroxide Family 1

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Family 1“ zu ändern und die von der Ecolab Deutschland GmbH beantragten geringfügigen Änderungen vorzunehmen.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1423 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/223 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 12. Februar 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Änderung Unionszulassung für Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“

Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ zu ändern und die von Salveco SAS beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1758 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/285 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. Februar 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung Spinosad

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Spinosad zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1489 wird auf den 31. Oktober 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/349 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Februar 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung Bromessigsäure

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Bromessigsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1032/2013 wird auf den 31. Dezember 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/360 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 25. Februar 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung Cypermethrin

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Cypermethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2013 wird auf den 30. November 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/362 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Februar 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Nichtgenehmigung von 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Chlormethylisothiazolinon, CIT)

5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (CIT) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 genehmigt.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/357 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Februar 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Stand: 06.03.2025

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