Neues aus dem Bereich der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe − Mai/Juni 2023
Laufzeit-Änderungen, Aufhebung von Genehmigungen etc.
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Folgende EU-Verordnungen und Beschlüsse zu Pflanzenstoffmittelwirkstoffen wurden im Zeitraum Mai/Juni 2023 veröffentlicht:
Verlängerungen der Laufzeiten der Genehmigungen diverser PSM (2023/998/EU bis 2023/1005/EU)
Die EU-Verordnung Nr. 540/2011 enthält eine Liste von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, die nach der früher geltenden EG-Richtlinie 91/414/EWG zugelassen wurden und auch nach der neuen EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung (Nr. 1107/2009) als genehmigt gelten. In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die „alten“ Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als genehmigt gelten. In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind jene Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, genannt.
Mit den Durchführungsverordnungen erfolgen die Verlängerung der Laufzeiten der Genehmigungen unter Einhaltung der jeweiligen Sonderbestimmungen nachstehend genannter Wirkstoffe jeweils unter Streichung in Teil A bei gleichzeitiger Einfügung in Teil B des Anhangs von Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011.
Eintrag Nr. in Anhang Teil B von VO 2011/540/EU | Gebräuchliche Bezeichnung | Befristung der Zulassung | DVO |
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162 | Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 | 30. Juni 2038 | DVO (EU) 2023/998 |
161 | Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 Kultursammlung: Nr. ATCC 1276 | 30. Juni 2038 | DVO (EU) 2023/999 |
160 | Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 | 30. Juni 2038 | DVO (EU) 2023/1000 |
158 | Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 | 30. Juni 2038 | DVO (EU) 2023/1001 |
159 | Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 | 30. Juni 2038 | DVO (EU) 2023/1002 |
163 | Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 | 30. Juni 2038 | DVO (EU) 2023/1003 |
165 | Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 | 30. Juni 2038 | DVO (EU) 2023/1004 |
166 | Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 | 30. Juni 2038 | DVO (EU) 2023/1005 |
Die Verordnungen wurden am 24. Mai 2023 kundgemacht und gelten ab 1. Juli 2023 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Änderung der Laufzeit für Wirkstoff Pyridalyl (2023/932/EU)
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 64 zu Pyridalyl das Datum durch „30. Juni 2024“ ersetzt.
Da kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt wurde, ist die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 festgelegte Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Pyridalyl nicht gerechtfertigt. Die Genehmigung für diesen Stoff wird mit der aktuellen Durchführungsverordnung wieder zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zurückgesetzt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/932 tritt am 30. Mai 2023 in Kraft.
Wirkstoff Ipconazol - Aufhebung der Genehmigung (2023/939/EU)
Auf Grundlage der vorgelegten Daten zum Wirkstoff Ipconazol und den Risken in Bezug auf das Langzeitrisiko für Vögel sowie Bedenken zum Arbeitnehmerschutz wird die Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol vorzeitig aufgehoben.
Zeile 73 in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung 540/2011/EU wird gestrichen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/939 tritt am 31. Mai 2023 in Kraft.
Zulassungen für den genannten Wirkstoff müssen bis 31. August 2023 von den Mitgliedstaaten aufgehoben werden.
Die Aufbrauchfrist endet spätestens am 29. Februar 2024.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 wird aufgehoben. Die Änderungen sind verbindlich und gelten in jedem Mitgliedstaat.
Änderung beim Wirkstoff Calciumcarbonat durch Ergänzung um Kalkstein (2023/962/EU)
Zeile 31 („Calciumcarbonat“) wird im Anhang Teil D der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gemäß dem Anhang geändert. Es erfolgt bei der gebräuchlichen Bezeichnung die Hinzufügung von Kalkstein (CAS-Nr. 1317-65-3, CIPAC-Nr. 852), da Calciumcarbonat und Kalkstein chemisch gesehen ein und derselbe Stoff sind.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/962 tritt am 5. Juni 2023 in Kraft. Die Bestimmungen sind verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.
Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 5 (2023/1021/EU)
Die Durchführungsverordnung Nr. 540/2011/EU enthält eine Liste von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen, die nach der früher geltenden EG-Richtlinie 91/414/EWG zugelassen wurden und vorläufig auch nach der neuen EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung (Nr. 1107/2009) als genehmigt gelten.
Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus. Auf Grundlage der vorgelegten Daten zum Wirkstoff wird die Genehmigung für den Wirkstoff bis 30. Juni 2038 unter Einhaltung der genannten Sonderbestimmungen neu festgelegt.
Zeile 195 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung 540/2011/EU wird gestrichen. Der Wirkstoff wird im Anhang in Teil B (Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden) als Zeile 164 angefügt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1021 tritt am 14. Juni 2023 in Kraft. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ab 1. Juli 2023.
Weitere Informationen
- EU-Pflanzenschutzmittelverordnung (EU-Rechtsakt)
- Durchführungsverordnung Nr. 540/2011/EU hinsichtlich der Liste der zugelassenen Wirkstoffe
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung
- AGES-Information über Pflanzenschutzmittel
- Biozid-Informationen der EU-Generaldirektion Umwelt (in englischer Sprache)
- BML-Information zum Pflanzenschutzmittelrecht
Stand: 20.06.2023