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Inhaberwechsel

Was ist dabei zu beachten?

Lesedauer: 5 Minuten

Soll eine bestehende genehmigte Betriebsanlage an einen neuen Betreiber übergeben werden, so stellen sich verschiedene Fragen. Im Anschluss eine kurze Übersicht über die wichtigsten Themen.

Was ändert sich durch den Wechsel des Inhabers?

Durch den Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit einer Betriebsanlagengenehmigung nicht berührt. Der Inhaberwechsel muss der Anlagenbehörde nicht angezeigt werden. Es ist aber zu beachten, dass die Ausübung eines Gewerbes gemäß § 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen ist. Die Anzeige ist dabei so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung bei der Behörde einlangt.

Generell empfiehlt es sich im Zuge einer Übernahme zu prüfen, ob die Betriebsanlage konsensgemäß entsprechend der Genehmigung errichtet und betrieben wurde. Auch auf die Raumwidmung ist zu achten − bloße Lagerräume eignen sich meist nicht als Arbeitsräume.

Voraussetzungen für den Weiterbetrieb?

Voraussetzungen für die Fortführung einer Betriebsanlage ist gemäß § 80 GewO 1994, dass es  sich um eine Betriebsanlage handelt, deren Betrieb

  • binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen worden ist oder
  • nicht durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wurde.

Die Betriebsanlagengenehmigung erlischt somit, wenn mit dem Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung begonnen wurde (Nichtinanspruchnahme) und wenn die Anlage länger als fünf Jahre nicht betrieben wurde.

Auch eine Änderung des Verwendungszwecks von Anlagen kann zum Erlöschen der Genehmigung führen. Dies ist dann der Fall, wenn Tätigkeiten in den von der Genehmigung umfassten Anlagenteilen entfaltet werden, aber einem anderen als im Genehmigungsbescheid genannten Zweck dienen.

Welche Unterlagen sollten vorhanden sein?

Der Übernehmer einer genehmigten Anlage benötigt alle Genehmigungsbescheide sowie die dazu gehörenden Unterlagen, wie Pläne, Maschinenbeschreibungen, Prüfbefunde, etc., da er mit Übernahme und Betrieb der Anlage alle Rechte und Pflichten der bisherigen Genehmigung übernimmt. Diese Unterlagen sollte grundsätzlich der bisherige Betreiber vor der Übernahme der Betriebsanlage zur Verfügung stellen.

Fehlen diese Unterlagen teilweise oder gänzlich, so kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage gemäß § 79d Abs. 1 GewO 1994 aus Anlass einer Betriebsübernahme spätestens innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme beantragen, dass ihm von der Behörde eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage betreffenden gewerberechtlichen Bescheide übermittelt wird. 

Auf Verlangen sind dem neuen Inhaber auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke der darin angeführten Genehmigungsbescheide einschließlich der Betriebsbeschreibung, des Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie der Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und des Abfallwirtschaftskonzeptes zu übermitteln.

Darf betrieben werden, wenn die Anlage nicht konsensgemäß ausgeführt ist?

Manchmal muss der neue Inhaber feststellen, dass die Betriebsanlage nicht dem Genehmigungsstand entsprechend ausgeführt wurde, Auflagen nicht eingehalten oder zwischenzeitlich Änderungen der Anlage vorgenommen wurden, die sich in den Genehmigungsbescheiden nicht wiederfinden.

Möglicherweise sind die Änderungen der Anlage weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig. Dies betrifft vor allem den Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie die emissionsneutralen Änderungen. Hier sollte eine entsprechende Dokumentation – möglichst in Abstimmung mit dem bisherigen Inhaber – rekonstruiert werden.

Andernfalls kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage nach § 79d Abs. 2 GewO 1994 innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung der Bescheide oder nach erfolgter Betriebsübernahme beantragen, dass:

  • bestimmte vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern sind, wenn sich ergibt, dass diese nicht (mehr) erforderlich sind oder mit weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.
  • Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen sind, soweit dem nicht die geschützten Interessen entgegenstehen. Gegebenenfalls sind Auflagen aufzuheben oder abzuändern bzw. auch zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
  • bestimmte vorgeschriebene Auflagen durch Festlegung der Behörde erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem übernehmenden Inhaber der Betriebsanlage (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt der geschützten Interessen bestehen. Wurden bereits nachträgliche Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 unter Fristsetzung vorgeschrieben, kann diese Frist im Zuge der Übernahme auf maximal fünf Jahre verlängert werden.

In den übrigen Fällen muss der neue Inhaber die entsprechenden Änderungen der Betriebsanlage bei der Behörde entweder anzeigen oder eine Änderungsgenehmigung beantragen.

Welche Folgen hat eine Betriebsübergabe während des Genehmigungsverfahrens?

Auch ein laufendes Genehmigungsverfahren steht dem Inhaberwechsel nicht entgegen. Der neue Inhaber kann in das Genehmigungsverfahren eintreten. Er muss dafür eine ausdrückliche Erklärung abgeben.

Haftung und Altlasten

Eine Möglichkeit der Absicherung für den Erwerber vor fehlenden Bewilligungen oder Anpassungen liegt unter Umständen darin, den Kaufvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertrag erst bei rechtskräftiger Erteilung der die gesamte Anlage umfassenden Bewilligungen wirksam wird.

In zivilrechtlichen Verträgen wird vielfach auch die Frage der Haftung bei Altlasten angesprochen, eine Absicherung durch eine Vertragsklausel, mit der die Haftung des Veräußerers (Übergebers) für Altlasten (z.B. Kontamination des Bodens) geklärt wird, ist zu empfehlen.

Beabsichtigt der Inhaber einer Betriebsanlage die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu treffen. Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen (§ 83 GewO 1994).

Reichen die vom Anlageninhaber angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrags nicht berührt. Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, dass er die angezeigten und die aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat. Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen.

Auch hier empfiehlt sich im Zuge einer Anlagenübernahme zu prüfen, ob die Anlage konsensgemäß errichtet und betrieben wurde und ob der Übernehmer die aufrechte Genehmigung auch übernehmen will. Gegebenenfalls ist eine Auflassungsanzeige im Sinne des § 83 GewO 1994 an die Anlagenbehörde zu schicken. Da auch im Zuge der Auflassung Kosten für die Sanierung bestehender Bodenkontaminationen anfallen können, sollte auch dies zwischen dem alten und dem neuen Anlageninhaber vertraglich geregelt werden.

Stand: 01.04.2024