Änderung der Sprengarbeitenverordnung und der Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Ausgewählte Änderungen der Novelle
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Die mit BGBl. II Nr. 358/2004 auf Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) erlassene Sprengarbeitenverordnung (SprengV) regelt den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Durchführung von Sprengarbeiten.
Die mit BGBl. II Nr. 185/2019 auf Grundlage des ASchG erlassene LuftfahrtArbeitnehmerInnenschutzverordnung (LuftAV) enthält u. a. die SprengV ergänzende (§ 1 Z 6 LuftAV) Bestimmungen für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beim Auslösen von Lawinen mit Sprengladungen von Hubschraubern aus (2. Abschnitt der LuftAV). Die geplanten Änderungen in der SprengV machen geringfügige Anpassungen in der LuftAV erforderlich.
Ausgewählte Änderungen der Novelle
- Durch die Novelle sollen allgemein auch Sprengarbeiten, bei denen Schwarzpulver zum Einsatz kommt, zweifelsfrei als Sprengarbeiten im Sinne der SprengV gelten.
Daher soll klargestellt werden, dass die Regelungen der SprengV für Sprengmittel (Sprengstoffe und Zündmittel) auch für die Verwendung von Schwarzpulver gelten, wenn es für Sprengarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 verwendet wird.
Neben den Anwendungsbeschränkungen in der Werksteingewinnung wird Schwarzpulver auch zum Auswerfen von Ladungen (als Treibladung) für Lawinenauslösesprengungen eingesetzt. - Allgemein wird darauf hingewiesen, dass die Altersgrenzen für den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, und Spreng- und Schießmitteln (wozu das Schwarzpulver gehört) nach dem SprG (vollendetes 18. bzw. 21. Lebensjahr) in keinem Zusammenhang mit der Verwendung von Sprengmitteln und Schwarzpulver bei Sprengarbeiten durch Sprengbefugte (ab dem vollendeten 21. Lebensjahr) und Sprenggehilfen (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) stehen.
- Durch die Neufassung des § 6 Z 1 wird statt auf die Sprengmittelverordnung auf das Sprengmittelgesetz verwiesen werden, das in § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 zwischen Sprengmitteln (Sprengstoffe und Zündmittel) und Schießmitteln (zu denen Schwarzpulver gehört) unterscheidet. Um zu vermeiden, dass für die Verwendung von Schwarzpulver für Sprengarbeiten künftig eine Genehmigung gemäß § 95 Abs. 3 ASchG, womit eine Ausnahme von § 6 Z 1 SprengV gewährt wird, erforderlich wird, wird durch die Neufassung Schwarzpulver ausdrücklich einbezogen werden, damit seine Verwendung für Sprengarbeiten künftig weiterhin ohne Ausnahmegenehmigung möglich ist.
- Bei einer gemeinsamen Lagerung oder einem gemeinsamen Transport könnten die jeweils anderen Explosivstoffe zur Zündung gebracht werden und damit das Ausmaß von einer Deflagration auf eine Detonation vergrößert werden. In den Lagerungsverordnungen (§ 5 der Sprengmittellagerverordnung, § 7 der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung) ist der Grundsatz der getrennten Lagerung bereits verankert. Aus systematischen Gründen und zur Vervollständigung (Transport) sollen entsprechende Bestimmungen auch in diese Verordnung als Arbeitnehmerschutzvorschrift aufgenommen werden.
- Welche Lager geeignet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Sprengmittelgesetzes und der darauf basierenden Sprengmittellagerverordnung, die die geeigneten Lager ausreichend regeln. Für Lager, die unter das Mineralrohstoffgesetz fallen, gilt die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung.
- Die Vorgabe, dass die verwendeten elektrischen Zünder eine Nichtansprechstromstärke von mindestens 4,0 A aufweisen müssen, galt bisher (nach dem derzeitigen § 25 Abs. 2 Z 1) nur für Lawinenauslösesprengungen und soll künftig für einen größeren Anwendungsbereich, wie in der Praxis bereits üblich, gelten.
- Mitunter kann aus technischen Gründen der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Bisher waren Ausnahmegenehmigungen nach § 95 Abs. 3 ASchG notwendig, die künftig entfallen können. Welche Maßnahmen geeignet sind, ist zu evaluieren. Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen werden in den Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller der Sprenganlagen genannt.
- Bereits derzeit sind Anzündmittel, insbesondere Abreiß- oder Schlagbolzenanzünder, zum Zünden der Sicherheitsanzündschnur Stand der Technik. Für Lawinenauslösesprengarbeiten enthält § 25 Abs. 2 Z 2 bereits eine entsprechende Bestimmung. Für das Lawinenauslösesprengen wurden zudem elektrische Anzündgeräte entwickelt, die auch ein sicheres, gleichzeitiges Zünden der beiden Sicherheitsanzündschnüre einer Ladung ermöglichen. Bisher waren für die Verwendung dieser Anzündgeräte Ausnahmegenehmigungen nach § 95 Abs. 3 ASchG notwendig, die künftig entfallen können. Durch die Neufassung mit § 14 Z 5 und den Entfall des speziellen § 25 Abs. 2 Z 2 soll eine allgemein gültige Vorgangsweise vorgegeben werden, die für jegliche Zündung mit Sicherheitsanzündschnüren gelten soll. Somit sollen Spezialanwendungen in anderen Bereichen (zusätzlich zu Lawinenauslösesprengarbeiten) ermöglicht und erleichtert werden. Da grundsätzlich für eine sichere Zündung zu sorgen ist, soll durch diese Regelung allgemein bei der Verwendung der Sicherheitsanzündschnur ein verbesserter Sicherheitsstandard erreicht werden.
- Wenn die Gefahrenevaluierung ergibt, dass es erforderlich ist, dass den mit Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Mittel zur Rettung und Selbstrettung zur Verfügung stehen, müssen jedenfalls alle in §25 Abs. 1 Z 5 aufgezählten Gegenstände zur Verfügung stehen. Die Evaluierung kann ergeben, dass noch weitere erforderlich sein können.
- Die Bestimmungen zur Zündung von Sicherheitsanzündschnüren sollen künftig in § 14 Z 5 enthalten sein, wobei die Vorgabe, dass eine Zündung ausschließlich mittels Abreißzündern zu erfolgen hat, gänzlich entfallen soll.
- Der bisherige § 25 Abs. 5 wurde entbehrlich, da sein Regelungsinhalt seit der Erlassung der LuftAV ohnehin in § 6 Abs. 3 letzter Satz LuftAV enthalten ist. Stattdessen soll eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen des § 14 Z 1 SprengV aufgenommen werden, da die dort vorgegebene Mindestbrenndauer der Sicherheitsanzündschnur nicht notwendig ist, wenn sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohnehin außerhalb des Gefahrenbereichs aufhalten und die Sprengladung mittels Fernsteuerung an die Sprengstelle verbringen. Durch diese Ausnahmebestimmung können Verfahren für Ausnahmegenehmigungen nach § 95 Abs. 3 ASchG künftig entfallen.
- Es soll klargestellt werden, dass, wenn bei der Sprengung mehrere Sprengbefugte (§ 3 Abs. 2) zum Einsatz kommen, nicht alle bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung beigezogen werden müssen, sondern nur die gemäß § 3 Abs. 2 betraute Sprengaufsicht.
- Die Verwendung von Schwarzpulver ist wegen seiner Gefährlichkeit auf Fälle, in denen sie sich aus technischen Gründen nicht gänzlich vermeiden lässt, stark eingeschränkt
Für mehr Details siehe Verordnung selbst.
Die Verordnung wurde am 12. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die einzelnen Änderungen treten mit 1.1.2024 und betrifft alle Unternehmen, die mit Sprengstoffen arbeiten.
Links
- Änderung der Sprengarbeitenverordnung und der Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 368/2023
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG
- Sprengarbeitenverordnung − SprengV
- Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung − LuftAV
- Sprengmittelgesetz − SprG
Stand: 18.12.2023