Nahaufnahme des Cockpits eines Helikopters mit Steuerknüppeln
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Änderung der Sprengarbeitenverordnung und der Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Ausgewählte Änderungen der Novelle

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Die mit BGBl. II Nr. 358/2004 auf Grundlage des Arbeit­nehmerInnen­schutzgesetzes (ASchG) erlassene Spreng­arbeiten­verordnung (SprengV) regelt den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Durchführung von Sprengarbeiten.

Die mit BGBl. II Nr. 185/2019 auf Grundlage des ASchG erlassene Luftfahrt­ArbeitnehmerInnen­schutz­verordnung (LuftAV) enthält u. a. die SprengV ergänzende (§ 1 Z 6 LuftAV) Bestimmungen für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beim Auslösen von Lawinen mit Sprengladungen von Hubschraubern aus (2. Abschnitt der LuftAV). Die geplanten Änderungen in der SprengV machen geringfügige Anpassungen in der LuftAV erforderlich. 

Ausgewählte Änderungen der Novelle 

  • Durch die Novelle sollen allgemein auch Sprengarbeiten, bei denen Schwarzpulver zum Einsatz kommt, zweifelsfrei als Sprengarbeiten im Sinne der SprengV gelten.
    Daher soll klargestellt werden, dass die Regelungen der SprengV für Sprengmittel (Sprengstoffe und Zündmittel) auch für die Verwendung von Schwarzpulver gelten, wenn es für Sprengarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 verwendet wird.
    Neben den Anwendungsbeschränkungen in der Werksteingewinnung wird Schwarzpulver auch zum Auswerfen von Ladungen (als Treibladung) für Lawinenauslösesprengungen eingesetzt. 
  • Allgemein wird darauf hingewiesen, dass die Altersgrenzen für den Bezug von pyro­technischen Gegenständen und Sätzen nach dem Pyrotechnik­gesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, und Spreng- und Schießmitteln (wozu das Schwarzpulver gehört) nach dem SprG (vollendetes 18. bzw. 21. Lebensjahr) in keinem Zusammenhang mit der Verwendung von Sprengmitteln und Schwarzpulver bei Sprengarbeiten durch Sprengbefugte (ab dem vollendeten 21. Lebensjahr) und Sprenggehilfen (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) stehen.
  • Durch die Neufassung des § 6 Z 1 wird statt auf die Sprengmittel­verordnung auf das Sprengmittel­gesetz verwiesen werden, das in § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 zwischen Sprengmitteln (Sprengstoffe und Zündmittel) und Schießmitteln (zu denen Schwarzpulver gehört) unterscheidet. Um zu vermeiden, dass für die Verwendung von Schwarzpulver für Sprengarbeiten künftig eine Genehmigung gemäß § 95 Abs. 3 ASchG, womit eine Ausnahme von § 6 Z 1 SprengV gewährt wird, erforderlich wird, wird durch die Neufassung Schwarzpulver ausdrücklich einbezogen werden, damit seine Verwendung für Sprengarbeiten künftig weiterhin ohne Ausnahme­genehmigung möglich ist.
  • Bei einer gemeinsamen Lagerung oder einem gemeinsamen Transport könnten die jeweils anderen Explosivstoffe zur Zündung gebracht werden und damit das Ausmaß von einer Deflagration auf eine Detonation vergrößert werden. In den Lagerungs­verordnungen (§ 5 der Sprengmittel­lagerverordnung, § 7 der Bergbau-Sprengmittel­lagerungs­verordnung) ist der Grundsatz der getrennten Lagerung bereits verankert. Aus systematischen Gründen und zur Vervollständigung (Transport) sollen entsprechende Bestimmungen auch in diese Verordnung als Arbeitnehmerschutzvorschrift aufgenommen werden.
  • Welche Lager geeignet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Sprengmittel­gesetzes und der darauf basierenden Sprengmittel­lager­verordnung, die die geeigneten Lager ausreichend regeln. Für Lager, die unter das Mineralrohstoffgesetz fallen, gilt die Bergbau-Sprengmittel­lagerungs­verordnung.
  • Die Vorgabe, dass die verwendeten elektrischen Zünder eine Nicht­ansprech­stromstärke von mindestens 4,0 A aufweisen müssen, galt bisher (nach dem derzeitigen § 25 Abs. 2 Z 1) nur für Lawinen­auslöse­sprengungen und soll künftig für einen größeren Anwendungs­bereich, wie in der Praxis bereits üblich, gelten.
  • Mitunter kann aus technischen Gründen der Mindest­abstand nicht eingehalten werden. Bisher waren Ausnahme­genehmigungen nach § 95 Abs. 3 ASchG notwendig, die künftig entfallen können. Welche Maßnahmen geeignet sind, ist zu evaluieren. Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen werden in den Bedienungs­anleitungen der Herstellerinnen und Hersteller der Sprenganlagen genannt.
  • Bereits derzeit sind Anzündmittel, insbesondere Abreiß- oder Schlagbolzen­anzünder, zum Zünden der Sicherheits­anzünd­schnur Stand der Technik. Für Lawinen­auslöse­spreng­arbeiten enthält § 25 Abs. 2 Z 2 bereits eine entsprechende Bestimmung. Für das Lawinen­auslöse­sprengen wurden zudem elektrische Anzünd­geräte entwickelt, die auch ein sicheres, gleichzeitiges Zünden der beiden Sicherheits­anzünd­schnüre einer Ladung ermöglichen. Bisher waren für die Verwendung dieser Anzündgeräte Ausnahme­genehmigungen nach § 95 Abs. 3 ASchG notwendig, die künftig entfallen können. Durch die Neufassung mit § 14 Z 5 und den Entfall des speziellen § 25 Abs. 2 Z 2 soll eine allgemein gültige Vorgangsweise vorgegeben werden, die für jegliche Zündung mit Sicherheits­anzünd­schnüren gelten soll. Somit sollen Spezialanwendungen in anderen Bereichen (zusätzlich zu Lawinen­auslöse­sprengarbeiten) ermöglicht und erleichtert werden. Da grundsätzlich für eine sichere Zündung zu sorgen ist, soll durch diese Regelung allgemein bei der Verwendung der Sicherheits­anzünd­schnur ein verbesserter Sicherheits­standard erreicht werden.
  • Wenn die Gefahren­evaluierung ergibt, dass es erforderlich ist, dass den mit Spreng­arbeiten zur Lawinen­auslösung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Mittel zur Rettung und Selbstrettung zur Verfügung stehen, müssen jedenfalls alle in §25 Abs. 1 Z 5 aufgezählten Gegenstände zur Verfügung stehen. Die Evaluierung kann ergeben, dass noch weitere erforderlich sein können.
  • Die Bestimmungen zur Zündung von Sicherheits­anzünd­schnüren sollen künftig in § 14 Z 5 enthalten sein, wobei die Vorgabe, dass eine Zündung ausschließlich mittels Abreißzündern zu erfolgen hat, gänzlich entfallen soll. 
  • Der bisherige § 25 Abs. 5 wurde entbehrlich, da sein Regelungs­inhalt seit der Erlassung der LuftAV ohnehin in § 6 Abs. 3 letzter Satz LuftAV enthalten ist. Stattdessen soll eine Ausnahme­regelung von den Bestimmungen des § 14 Z 1 SprengV aufgenommen werden, da die dort vorgegebene Mindest­brenndauer der Sicherheits­anzünd­schnur nicht notwendig ist, wenn sich die Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer ohnehin außerhalb des Gefahren­bereichs aufhalten und die Sprengladung mittels Fernsteuerung an die Sprengstelle verbringen. Durch diese Ausnahme­bestimmung können Verfahren für Ausnahme­genehmigungen nach § 95 Abs. 3 ASchG künftig entfallen.
  • Es soll klargestellt werden, dass, wenn bei der Sprengung mehrere Sprengbefugte (§ 3 Abs. 2) zum Einsatz kommen, nicht alle bei der Erstellung der schriftlichen Abbruch­anweisung beigezogen werden müssen, sondern nur die gemäß § 3 Abs. 2 betraute Sprengaufsicht.
  • Die Verwendung von Schwarzpulver ist wegen seiner Gefährlichkeit auf Fälle, in denen sie sich aus technischen Gründen nicht gänzlich vermeiden lässt, stark eingeschränkt 

Für mehr Details siehe Verordnung selbst. 

Die Verordnung wurde am 12. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die einzelnen Änderungen treten mit 1.1.2024 und betrifft alle Unternehmen, die mit Sprengstoffen arbeiten.

Stand: 18.12.2023