Ein junger Mann steuert eine Steinsäge
© Christian Vorhofer | WKO

Änderung genehmigungspflichtiger Anlagen

Was muss ich beachten?

Lesedauer: 3 Minuten

Welche Änderungen sind relevant?

Änderungen genehmigter Anlagen können Art und Ausstattung des Betriebsobjektes, Arbeits- und Öffnungszeiten etc. betreffen. 

Keine Änderung der Betriebsanlage stellen Besitzerwechsel, Weiterverpachtung, etc. dar, da die Betriebsanlagengenehmigung ausschließlich an das Betriebsobjekt und nicht an den Betreiber gebunden ist. 

Genehmigungspflichtige Änderungen

Ebenso wie bei der Neuerrichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist bei wesentlichen Änderungen einer bestehenden genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) notwendig. Wenn an einer Betriebsanlage wesentliche Änderungen vorgenommen werden, ohne dass ein Änderungsverfahren durchgeführt wird, droht ein Verwaltungsstrafverfahren. 

Im Änderungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften wie für die Erstgenehmigung. 

Keine Genehmigung ist in den Fällen des § 81 Abs. 2 GewO 1994 erforderlich: 

  • bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2 (betrifft geringfügige Abweichungen vom Genehmigungsbescheid, die keine Auswirkungen auf die Schutzinteressen haben),
  • Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b (dies sind vor allem nachträgliche, seitens der Behörde vorgeschriebene Auflagen),
  • Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1 (das sind Verordnungen für bestimmte Anlagenarten, die näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen dieser Anlagen enthalten),
  • Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen (gilt für bescheidmäßig zugelassene oder vorgeschriebene Abweichungen von den Anforderungen der oben genannten Verordnungen),
  • Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Ausstattungen oder Geräte (diese sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen etc. entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung  zu behandeln ist),
  • Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht (betrifft Maschinen, Geräte und Ausstattungen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet, weil zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen oder Belastungen der Umwelt vermieden werden),
  • Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen („emissionsneutrale Änderungen“),
  • Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden (betrifft „Public Viewing“ in Zusammenhang mit entsprechenden Großereignissen, wie Fußball-EM oder -WM, Olympische Spiele, Ski-WM, Erhebung einer österreichischen Stadt zur Kulturhauptstadt, etc.). 

Anzeigepflichtige Änderungen

Für bestimmte Änderungen ist kein Genehmigungsverfahren, sondern nur eine Anzeige an die Behörde erforderlich:

  • Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 (betrifft die Religionsausübung, Schulen, Kur- und Krankenanstalten, Verkehr und Gewässer) auf ein zumutbares Maß beschränkt werden („nachbarneutrale Änderungen“). 

Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Änderung vorzunehmen. Die Behörde hat, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Anzeige binnen zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. 

Vorteile des Anzeigeverfahrens:

  • Kein eigenes Änderungsgenehmigungsverfahren nötig
  • Entfall der Nachbarbeteiligung
  • Entscheidungsfrist für die Behörden von vier auf zwei Monate verkürzt 

Tipps für die Praxis 

Ob eine Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst oder nicht, sollte vor Erstattung der Anzeige unbedingt mit dem zuständigen Amtssachverständigen besprochen werden. Dazu bieten sich bei den meisten Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten die Betriebsanlagen- oder Bausprechtage an. An diesen Sprechtagen können Projekte mit der Behörde vorbesprochen werden. Bitte nehmen Sie zu dieser Besprechung alle Unterlagen mit, die zu einer Beurteilung Ihres Projekts notwendig sind: z.B. Pläne und Bescheide des genehmigten Bestandes, eine Kopie des Katasterplans (vom Gemeindeamt), Unterlagen über die geplanten Änderungen (z.B.: Prospekte von Maschinen) mit der Angabe allfälliger Emissionen (z.B. Lärm, Geruch). Eine vorhergehende Terminvereinbarung wird empfohlen.

Für Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, sollte auch vorher mit dem jeweiligen Arbeitsinspektor Kontakt aufgenommen werden. Dabei kann abgeklärt werden, ob auch aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die geplante Änderung bestehen.

Stand: 01.04.2024

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