Betrieb von anzeigepflichtigen Gastgärten
Änderung der Gewerbeordnung 1994 hinsichtlich Einreichung der Unterlagen bei der Behörde
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Gemäß BGBl. I Nr. 130/2024 vom 22.7.2024 haben Unternehmen, die einen anzeigepflichtigen Gastgarten betreiben wollen, die Unterlagen bei der zuständigen Behörde in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Werden die Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.
§ 76a Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen; werden die Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.“
Für mehr Details siehe Änderung selbst.
Die Änderung wurde am 22. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.
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