Recyclinggips-Verordnung
Behandlung von Gipsabfällen und die Herstellung und das Abfallende von Recyclinggips
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Mit BGBl. II Nr. 415/2024 wurde die Recyclinggips-Verordnung veröffentlicht. Betroffen sind Abfallerzeuger, Baurestmassenrecyclingbetriebe, Deponiebetreiber, befugte Fachpersonen oder -anstalten, Deponieaufsichtsorgane.
Ziel der Verordnung ist hochwertiges Recycling und Kreislaufführung von Gips durch Vorgaben für den Rückbau und Trennpflichten beim Bau oder Abbruch von Bauwerken und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips. Betroffen sind anfallende Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle (genannt im Anhang I). Im Rahmen der Verwendung für die Herstellung von Gipsplatten endet die Abfalleigenschaft.
Eingeführt wird eine Trennpflicht für Gipsabfälle auf Baustellen u.a. für Gipsplatten, um diese Abfälle für die Herstellung von Gipsplatten nutzbar zu machen und um damit die Kreislaufführung zu fördern. Gipsabfälle sind in drei Gruppen (Gipsplatten, Gipsfaserplatten und Calciumsulfatestrich) unabhängig von einer Mengenschwelle und unabhängig vom Verunreinigungsgrad zu trennen. Der Bauherr als Abfallerzeuger und der Bauunternehmer trägt die Verantwortung für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle.
Die zulässigen Eingangsmaterialien und Vorgaben für die Herstellung von Recyclinggips sind im Anhang 1 (Qualitätsanforderungen für RC-Gips) festgelegt. Bei Einhaltung der spezifischen Anforderungen an die Qualität, die Herstellung sowie die Qualitätssicherung deklariert zukünftig der Abfallbesitzer der Gipsabfälle das Abfallende für die bestimmungsgemäße Verwendung (Herstellung von Gipsplatten für den Baubereich).
Zu beachten sind die am EDM-Portalveröffentlichten Informationen über den Regelbetrieb und die zu verwendenden elektronischen Spezifikationen und Anwendungen.
In Anhang 2 ist die Konformitätserklärung dargestellt.
Hinweis: In der Novelle der Deponieverordnung 2008 (BGBl II Nr. 2021/144) wurde im § 7 Z. 15 ein ab 1. Jänner 2026 (§ 49 Abs. 7 Z. 4) gültiges Deponierungsverbot für Gipsplatten geschaffen.
Die Verordnung wurde am 30. Dezember 2024 kundgemacht und tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 4 (Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht)) tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Analysen der Umweltparameter gemäß Anhang I Pkt. 4 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch externe befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft (Hinweis: Eingriff in bestehendes Recht!!).
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